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III 2023 108
 
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Entscheid vom 28. September 2023
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
1. Bezirksammann Gersau, Ausserdorfstrasse 7,
\n Postfach 59, 6442 Gersau,
\n Vorinstanz,
2. C.________,
\n Beigeladene,
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Gegenstand
Vollstreckungsrecht (verlängerte vollständige Abbruchanordnung Autounterstand)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ sind Eigentümer der Liegenschaft KTN D.________, Gersau. Am 15. November 2020 reichten sie ein Baugesuch ein für den Ausbau Pergola als Wintergarten und Montieren eines Autounterstandes (bereits ausgeführt) und zusätzlich Fassadenänderungen beim Grillhüttli und Windschutzmontage als Glasfront bei der Terrasse. Nachdem das Baugesuch öffentlich aufgelegt wurde, erhoben C.________, Eigentümer der Nachbarparzelle KTN E.________, am 7. Dezember 2020 Einsprache dagegen. Nach mehreren Schriftenwechseln und dem Ersuchen von A.________, das Bewilligungsverfahren für den gedeckten Autounterstand von den restlichen Bauvorhaben abzukoppeln, beschloss der Bezirksrat am 12. März 2021 (BRB 2021-035) eine Trennung des Baugesuchs; namentlich über den gedeckten Autounterstand solle in einem separaten Verfahren entschieden werden, wobei sich der Bezirksrat in diesem Beschluss auch materiell zu diesem Teil äusserte. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess der Regierungsrat gut, wobei er u.a. Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Bezirksratsbeschlusses neu wie folgt anpasste:
\n Der gedeckte Autounterstand wird auf Antrag von A.________ von der Baubewilligung ausgenommen und die Bewilligungsfähigkeit in einem separaten Beschluss beurteilt.
\n B. Mit Schreiben vom 19. Mai 2022 teilte der Bezirk Gersau A.________ seine Einschätzung mit, der bereits erstellte gedeckte Autounterstand sei nicht bewilligungsfähig; hierzu gewährte er ihnen das rechtliche Gehör. Nachdem A.________ am 8. Juli 2022 am Baugesuch festhielten, beschloss der Bezirksrat Gersau am 19. August 2022 (BRB 2022-120):
\n 1. In Gutheissung der von C.________ eingereichten Einsprache wird die nachträgliche Baubewilligung für den bereits erstellten gedeckten Autounterstand auf Grundstück KTN D.________, verweigert, ebenso eine nachträgliche Ausnahmebewilligung hierfür.
\n 2. A.________ werden verpflichtet, den formell und materiell widerrechtlich erstellten Autounterstand innert Frist bis spätestens 30. September 2022 ersatzlos abzubrechen und zurückzubauen.
\n  Sollten A.________ der Abbruch- und Rückbauverpflichtung gemäss vorstehender Dispositivziffer 2 nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommen, werden ihnen die folgenden Vollstreckungsmassnahmen angedroht: […]
\n 3. Die Fertigstellung des Rückbaus ist dem Bauamt Gersau (…) zu melden. Die Kosten der Rückbaukontrolle werden mit diesem Beschluss in Rechnung gestellt.
\n 4.-7. Gebühren; Verzeigung; Rechtsmittel; Zustellung
\n C. Die von A.________ am 16. September 2022 gegen den BRB 2022-120 eingereichte Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat mit RRB Nr. 29/2023 vom 17. Januar 2023 ab. Der Beschluss trat unangefochten in Rechtskraft.
\n D. Am 20. März 2023 erkundigte sich der Bezirk Gersau beim Sicherheitsdepartement nach dem weiteren Vorgehen, nachdem die Frist zur Wiederherstellung gemäss BRB 2022-120 (Ingress Bst. B) zwischenzeitlich abgelaufen sei und der Regierungsrat mit RRB Nr. 29/2023 keine neue Rückbaufrist angesetzt habe. Am 23. März 2023 informierte das Sicherheitsdepartement, nachdem der Regierungsratsbeschluss in Rechtskraft erwachsen sei, obliege es dem Bezirksrat Gersau als kommunaler Baupolizeibehörde, A.________ eine neue Frist für den Abbruch/Rückbau anzusetzen.
\n E. Mit Schreiben vom 27. März 2023 gelangte der Bezirk Gersau mit folgender Aufforderung an den Rechtsvertreter von A.________:
\n Soweit nun der in Frage stehende Autounterstand nach wie vor bestehen und damit noch nicht abgebrochen sein sollte, setzen wir Ihrer Klientschaft hiermit für dessen ersatzlosen Abbruch und Rückbau eine neue und nicht weiter erstreckbare Frist bis spätestens 28. April 2023. Nach erfolgtem Abbruch und Rückbau erwarten wir die umgehende Baumeldung Ihrer Klientschaft an […], damit die erforderliche Schlusskontrolle durchgeführt werden kann.
\n Sollte wider Erwarten Ihre Klientschaft die hiermit gesetzte Abbruch-/Rückbaufrist bis spätestens 28. April 2023 ungenutzt verstreichen lassen, wird die Angelegenheit zur Festlegung einer neuen Frist in Form eines anfechtbaren und kostenpflichtigen Beschlusses dem Bezirksrat Gersau zur weiteren Behandlung unterbreitet.
\n F. Am 12. April 2023 liessen A.________ über ihren Rechtsvertreter beim Bezirk Gersau ein neues Baugesuch einreichen, bei welchem der bestehende, aber nicht bewilligte gedeckte Autounterstand mit Seitenfassaden versehen werden sollte.
\n Dieses neue Baubesuch nahm der Bezirk Gersau als Wiedererwägungsgesuch zum abgewiesenen Baugesuch entgegen, wobei er nicht darauf eintrat. Im Übrigen verwies er auf die am 27. März 2023 festgelegte, nicht erstreckbare Abbruch-/Rückbaufrist bis 28. April 2023 (vgl. Ingress Bst. E), an welcher festgehalten werde.
\n G. Am 28. April 2023 informierte der Rechtsvertreter von A.________, der Autounterstand werde am 6. Mai 2023 abgebrochen; ein Unternehmer habe erst für diesen Termin gefunden werden können.
\n H. Am 25. Mai 2023 schrieb der Bezirk Gersau dem Rechtsvertreter von A.________:
\n Unter Hinweis auf die dieser E-Mail angehängten gestrigen Fotoaufnahme ist festzustellen, dass der Autounterstand aus unerfindlichen Gründen nicht restlos entfernt wurde.
\n Wir fordern daher Ihre Klientschaft auf, innert nicht erstreckbarer 2-tägiger Frist, das heisst bis spätestens Samstag-Abend, 27. Mai 2023, die derzeit noch bestehenden und damit noch nicht entfernten Bauteile des Autounterstandes ebenfalls ersatzlos abzubrechen.
\n Sollte Ihre Klientschaft dieser Verpflichtung nicht nachkommen, wird die Angelegenheit ohne Vorankündigung dem Bezirksrat Gersau zur weiteren Behandlung in Form eines anfechtbaren und kostenpflichtigen Beschlusses (inklusive Vollstreckungsandrohung im Unterlassungsfall, wie Ordnungsbusse, Ersatzvornahme, Verzeigung) übergeben.
\n I. Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 (Versand 20.6.2023) stellte der Bezirks­ammann Gersau fest, der Autounterstand sei inzwischen nur teilweise abgebrochen und zurückgebaut, wobei die genaue Motivation hierfür unerklärlich sei. Ein Teil bestehe nach wie vor. Für den noch nicht vollständig erfüllten ersatzlosen Abbruch werde daher eine neue und nicht weiter erstreckbare Rückbaufrist festgelegt. Konkret verfügte der Bezirksammann in Anwendung von