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III 2023 112
 
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Entscheid vom 25. Januar 2024
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Gemeinderat Freienbach, Unterdorfstrasse 9, Postfach 140, 8808 Pfäffikon,
\n Vorinstanz,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Abbruch eines Rohbaus: Ersatzvornahme)
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Sachverhalt:
\n A.1 Mit Beschlüssen (GRB) Nr. 195 vom 2. April 2009, Nr. 534 vom 23. September 2010 sowie Nr. 594 vom 21. Oktober 2010 erteilte der Gemeinderat Freienbach C.________ sel. (Bauherrin [nachstehend auch für die Beschwerdeführerin als ihre Rechtsnachfolgerin verwendet]) die Baubewilligung für den Abbruch des Wohnhauses und den Neubau eines Zweifamilienhauses mit Gartenhalle und Garagen an der D.________-strasse __01 (KTN __02), für den Abbruch und Wiederaufbau des Schopfes und des Badehauses an der D.________-strasse __03/__04 (KTN __02 und KTN __05) sowie für den Abbruch des Ferienhauses und den Neubau eines Zweifamilienhauses an der D.________-strasse __04 (KTN __05) in F.________.
\n A.2 Mit GRB Nr. 198 vom 24. März 2011 verlängerte der Gemeinderat die Gültigkeitsdauer der Baubewilligung GRB Nr. 195 vom 2. April 2009 bis zum 9. April 2012. Die Baufreigaben erfolgten am 8. März 2012. Daraufhin wurden die Bauarbeiten aufgenommen, kurze Zeit später wieder unterbrochen. Ab dem 31. Juli 2013 standen die Baustellen still.
\n B. Infolge des mehrjährigen Stillstandes ordnete der Gemeinderat mit GRB Nr. 282 vom 16. August 2018 die Fortsetzung bzw. Fertigstellung des Äusseren der Bauten sowie der Umgebungsarbeiten auf den Grundstücken KTN __02 und KTN __05 bis spätestens 30. September 2019 an (Disp.-Ziff. 1); gleichzeitig ordnete er eine Ordnungsbusse von Fr. 250.-- für jeden Tag der Nichterfüllung an (Disp.-Ziff. 2). Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit RRB Nr. 206 vom 20. März 2019 nicht eingetreten.
\n C.1 Am 30. September 2019 reichte die Bauherrin (und ihre Mutter sel.) beim Bauamt drei Baugesuche (Nr. 2008-6124, Nr. 2009-6211 und Nr. 2019-0129) für den Ersatz Rohbau auf KTN __02, für den Fenstereinbau beim Schopf auf KTN __02 und für die Änderung der Fassadenöffnung beim Wohnhaus auf KTN __05 in F.________ ein; es handle sich um Projektänderungen zu den bereits bewilligten Baugesuchen.
\n C.2 Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 verlangte das kommunale Bauamt den Miteinbezug kantonaler Fachstellen sowie die Einreichung fünf vollständiger Plansätze. Ebenso wurden Planergänzungen zum Baugesuch betreffend Fenstereinbau im Dachgeschoss des Schopfes verlangt (Grundrisse in zweifacher Ausführung).
\n Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass diese Baugesuche keinen Einfluss auf die Fristansetzung (30.9.2019) gemäss GRB Nr. 282 vom 16. August 2018 und die für den Fall der Zuwiderhandlung angedrohte Ordnungsbusse habe (erwähnte Akten in: Baumappe Nr. 2019-0129).
\n D. Mit Beschluss Nr. 400 vom 7. November 2019 ordnete der Gemeinderat Freienbach die Vollstreckung der am 16. August 2018 angedrohten Ordnungsbusse an (30 Tage für die Zeit vom 1.10.2019 bis 30.10.2019 zu je Fr. 250.--, entsprechend total Fr. 7'500.--).
\n Hiergegen erhob die Bauherrin mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dieses wies die Beschwerde mit VGE III 2019 223 vom 27. Mai 2020 ab. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
\n E. Mit Schreiben vom 7. September 2020 wies der Leiter des kommunalen Bauamtes die Bauherrin daraufhin, dass ab dem 1. September 2020 nochmals für jeden Tag der Nichterfüllung der Fertigstellungsverfügung gemäss dem GRB Nr. 282 vom 16. August 2018 eine Ordnungsbusse von Fr. 250.-- pro Tag verfügt werde. Mit einem weiteren Schreiben vom 7. Oktober 2020 teilte er der Bauherrin mit, die Gesuchsunterlagen seien nicht, wie mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 verlangt, ergänzt worden. Ohne Gegenbericht werde das Gesuch von der Geschäftskontrolle gestrichen. Hierauf informierte die Bauherrin das Bauamt am 27. Oktober 2020 über ihr Festhalten am Baugesuch. Mit Schreiben vom 3. November 2020 eröffnete der Bauamtsleiter der Bauherrin eine 30-tägige Frist zur vorgesehenen Verfahrensabschreibung und zur verlangten Ergänzung der Baugesuchsunterlagen.
\n F. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen GRB Nr. 391 vom 5. November 2020 und GRB Nr. 412 vom 19. November 2020 belegte der Gemeinderat die Bauherrin androhungsgemäss je mit einer Ordnungsbusse von Fr. 7'500.-- für die Zeiten vom 1. September bis 30. September 2020 bzw. 1. Oktober 2020 bis 31. Oktober 2020, nachdem festgestellt worden war, dass die Bauarbeiten unverändert stillstanden.
\n Mit dem GRB Nr. 412 vom 19. November 2020 wurde der Bauherrin zudem erneut die Ersatzvornahme der mit GRB Nr. 282 vom 16. August 2018 angedrohten Fertigstellung angedroht.
\n G.1 Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 reichte die Bauherrin zum einen einen selbst verfassten \"Baubeschrieb\" und zum andern verschiedene Planunterlagen mit dem Hinweis \"unverändert\" ein (in: Baumappe 2008-6124).
\n G.2 Mit GRB Nr. 246 vom 1. Juli 2021 erteilte der Gemeinderat unter Eröffnung des kantonalen Gesamtentscheides vom 1. Juni 2021 die Bewilligung wie folgt:
\n 1. Die Bewilligung für den Abbruch und Ersatz des Rohbaus des bewilligten Zweifamilienhauses mit Gartenhalle und Garagen, KTN __02 (…) wird mit nachfolgenden Auflagen, Bedingungen und Vorbehalten erteilt:
\n 1.1 Die mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 195 vom 2. April 2009 (BG-Nr. 2008-0124) erlassenen Auflagen, Bedingungen und Vorbehalte sowie die damit bewilligten PIäne bleiben unverändert in Rechtskraft, soweit sie nicht durch diesen Beschluss ersetzt oder aufgehoben werden.
\n 2. Die vorliegende Bewilligung wird mit der Pflicht verbunden, den heute bestehenden Rohbau des bewilligten Zweifamilienhauses mit Gartenhalle und Garagen auf dem Grundstück KTN __02 (…) bis auf die Bodenplatte abzubrechen. Die Bauherrschaft hat dem Bauamt innert zwei Monaten seit Rechtskraft dieses Beschlusses die Planunterlagen für die Bauplatzinstallation, den Umschlagplatz, die Unternehmerparkplätze und den gefahrlosen Rückbau aufzuzeigen sowie das Entsorgungskonzept einzureichen. Spätestens drei Monate nach Erteilung der Abbruchfreigabe muss die Baute bis zur Bodenplatte abgebrochen sein.
\n 3. Für den Fall, dass die Bauherrschaft die Pflichten gemäss Dispositivziffer 2 nicht oder nicht fristgerecht erfüllt, werden ihr folgende Vollstreckungsmassnahmen angedroht:
\n a)  Für jeden Tag der Nichterfüllung eine Ordnungsbusse von Fr. 300.00 (