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III 2023 113
 
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Entscheid vom 29. November 2023
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Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________ und B.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
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    \n
  1. Fürsorgebehörde C.________, Etzelstrasse 13,
    \n Postfach 160, 8808 Pfäffikon,
    vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________,
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
    \n Vorinstanzen,
  4. \n
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Gegenstand
Sozialwesen (wirtschaftliche Hilfe)
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Sachverhalt:
\n A. Seit November 2020 werden A.________ und B.________ (Jg. 1958 / 1967) von der Fürsorgebehörde C.________ wirtschaftlich unterstützt (vgl. Vi-act. 1-5).
\n B. Mit Beschluss Nr. 103 vom 15. Juni 2021 legte die Fürsorgebehörde C.________ für A.________ und B.________ auf Grundlage von veränderten Umständen bei einem Budget von Fr. 4'114.20 einen Fehlbetrag von Fr. 1'560.50 fest (vgl. Vi-act. 6). Die dagegen von A.________ eingereichte Beschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 798/2021 vom 16. November 2021 ab; der Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Vi-act. 7).
\n C. Nach erneuter Beurteilung der wirtschaftlichen Sozialhilfe für A.________ und B.________ ermittelte die Fürsorgebehörde C.________ mit Beschluss Nr. 20 vom 17. Januar 2023 folgendes Budget nach SKOS-Richtlinien (vgl. Vi-act. 8 S. 6 oben):
\n  Grundbedarf, 2 Personen Fr.   1'577.00
\n  Miete, inkl. NK Fr.   1'913.00
\n  Krankenkasse, KVG Fr.      691.90
\n  Persönliche Beiträge AVH [recte: AHV] Fr.        90.00
\n  Total Ausgaben Fr.   4'271.90
\n  ./. AHV-Altersrente A.________ Fr.   1'642.00
\n  ./. Ergänzungsleistungen inkl. IPV Fr.      885.90
\n  ./. Naturalleistungen Motorrad Fr.      200.00
\n  Monatlicher Fehlbetrag Fr.   1'544.00
\n  ./. jeglicher weiteren anrechenbaren Einnahmen
\n Gleichzeitig beschloss die Fürsorgebehörde C.________:
\n 1.  Die wirtschaftliche Sozialhilfe für A.________ und B.________ in der Höhe von Fr. 4'271.90 pro Monat mit einem Fehlbetrag von monatlich Fr. 1'544.00, abzüglich jeglicher weiteren anrechenbaren Einnahmen, wird ab 1. Januar 2023 weiterhin subsidiär genehmigt.
\n 2. A.________ und B.________ sind verpflichtet, die unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 3'138.00 den Sozialen Diensten vollumfänglich zurückzuerstatten. Zwecks Rückerstattung dieser Schuld wird dem Budget des Ehepaars A./B.________ monatlich Fr. 250.00 abgezogen, bis die Schuld vollumfänglich getilgt ist. Eine entsprechende Schuldenanerkennung haben A.________ und B.________ noch zu unterzeichnen. Bei frühzeitiger Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe bleibt die Schuld bestehen und das Ehepaar A./B.________ ist weiterhin zur Rückzahlung verpflichtet. Zur Rückzahlung der Restschuld sind monatliche Rückzahlungsraten im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten neu mit den Sozialen Diensten zu vereinbaren.
\n 3. - 5. (…)
\n 6. B.________ wird aufgefordert, Termine und Auflagen in Zusammenhang mit der Klärung eines allfälligen Anspruchs auf Leistungen der IV weiterhin vollumfänglich zu erfüllen. Sie wird zudem angewiesen, sich aktiv um die Verbesserung ihrer gesundheitlichen Situation zu kümmern sowie ihre Arbeitsfähigkeit sowohl für den ersten als auch für den zweiten Arbeitsmarkt ärztlich abzuklären. Sie hat den Sozialen Diensten jeweils monatlich ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen. Eine Verweigerung der Mitwirkungs- und Schadensminderungspflicht hat Kürzungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe zur Folge.
\n 7. Sollte eine mindestens 20 % Arbeitsfähigkeit vorliegen, wird B.________ angewiesen, sich unverzüglich bei der Arbeitslosenkasse zur Stellenvermittlung anzumelden sowie sich ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechend um jede sich zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen und sowohl den Sozialen Diensten als auch der Ausgleichskasse Schwyz monatlich mindestens zehn Suchbemühungen (inkl. Inserat und allfälliger Absageschreiben) schriftlich zu belegen. Eine Verweigerung der Mitwirkungs- und Schadensminderungspflicht hat Kürzungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe zur Folge.
\n 8. (…)
\n 9. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips werden allfällig rückwirkend ausgerichtete Sozialversicherungsleistungen für das Ehepaar A./B.________ mit der im selben Zeitraum aufgewendeten wirtschaftlichen Sozialhilfe verrechnet. Eine entsprechende Abtretungserklärung hat B.________ noch zu unterzeichnen.
\n 10. Das Ehepaar A./B.________ wird im Sinne der Erwägungen weiterhin angewiesen, sich umgehend um eine Reduktion ihrer Wohnkosten zu kümmern, entweder durch Untermiete oder durch eine günstigere Wohnung im Rahmen der Mietzinsrichtlinien der Fürsorgebehörde C.________ von max. Fr. 1'500.00 inkl. Nebenkosten. Das Ehepaar A./B.________ ist verpflichtet, den Sozialen Diensten monatlich mindestens fünf schriftliche Nachweise für Suchbemühungen (inkl. Inserat, Anmeldeformular, Absageschreiben) einzureichen. Kommt das Ehepaar A./B.________ dieser Weisung nicht nach, wird die Kürzung des Mietzinses auf den Maximalmietzins der Fürsorgebehörde C.________ von max. Fr. 1'500.00 inkl. Nebenkosten per 1. Juli 2023 geprüft.
\n 11. - 17. (…)
\n Die von A.________ und B.________ dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit RRB Nr. 441/2023 vom 13. Juni 2023 ab.
\n D. Gegen diesen RRB Nr. 441/2023 vom 13. Juni 2023 (Versand: 20.6.2023) reichen A.________ und B.________ fristgerecht am 11. Juli 2023 (Postaufgabe: 13.7.2023) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde ein mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Die abgewiesene Beschwerde des Regierungsrates wird in allen Punkten bestritten und ist zu Gunsten der Beschwerdeführer in Bereinigung zu bringen.
\n 2. Die E.________, unter welcher der Rechtsvertreter zeichnet, steht in den Diensten der Sozialbehörde. Die Beschwerdeführer haben die Dienste der E.________ mehrmals in Anspruch genommen. Die Befangenheit wie auch Interessenkonflikte gilt es hinsichtlich dieser Umstände durch das Gericht zu prüfen.
\n 3. Die zu Unrecht abgezogenen monatlichen Beträge der Sozialbehörde, während laufenden und nach wie vor ausstehenden Rechtsverfahren, sind zu Gunsten der Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
\n 4. Das Gericht hat zu gegebenen Rechtsverzögerungen der AHV und IV Abklärungen, welche seit 2 ½ ausstehend sind, Stellung zu nehmen, welche zur heutigen Situation geführt haben.
\n 5. Den Antragsteller werden weder Vorschüsse noch Kosten aus diesem Verfahren auferlegt. Die Existenzgrundlage der Antragsteller ist bekannt und wurde bereits geprüft. Die Antragsteller haben aus sozialrechtlichen Gründen und in der Wahrnehmung ihrer Rechte, Anspruch auf eine kostenlose Durchführung dieses erneuten Verfahrens.
\n E.  Mit Vernehmlassung vom 3. August 2023 beantragt das mit der Verfahrensinstruktion beauftragte Sicherheitsdepartements die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Die Fürsorgebehörde C.________ lässt mit Vernehmlassung vom 16. August 2023 die Abweisung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer beantragen. Weitere Eingaben liegen in der Angelegenheit nicht vor.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1.1  Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels sowie die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, d, e und f des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (