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III 2023 125
III 2023 131
 
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Entscheid vom 15. Mai 2024
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
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    \n
  1. Gemeinde Wollerau, handelnd durch den Gemeinderat
    \n Wollerau, Hauptstrasse 15, Postfach 335, 8832 Wollerau,
    \n Beschwerdeführerin im Verfahren III 2023 125,
  2. \n
  3. B.________ AG,
  4. \n
  5. C.________ AG,
  6. \n
  7. D.________ AG,
  8. \n
  9. E.________ AG,
  10. \n
  11. F.________,
  12. \n
  13. G.________,
  14. \n
  15. H.________,
  16. \n
Beschwerdeführer im Verfahren III 2023 131 und
\n Beigeladene im Verfahren III 2023 125,
\n Ziffer 2 - 8 vertreten durch die C.________ AG,
\n diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. I.________,
 
gegen
 
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    \n
  1. Gemeinderat Wollerau, Hauptstrasse 15, Postfach 335, 8832 Wollerau,
  2. \n
  3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  4. \n
  5. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  6. \n
Vorinstanzen in den Verfahren III 2023 125 und III 2023 131,
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    \n
  1. J.________ AG,
  2. \n
  3. K.________,
  4. \n
  5. L.________,
  6. \n
Beschwerdegegner in den Verfahren III 2023 125 und
\n III 2023 131,
\n alle vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG M.________,
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Quartiererschliessungsstrasse)
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Sachverhalt:
\n A. Der Regierungsrat hat mit Beschluss (RRB) Nr. 664 vom 29. August 2017 den Gestaltungsplan (GP) \"N.________\" in Wollerau genehmigt. Der GP-Perimeter umfasst die Grundstücke KTN __1, __2, __3, __4 und __5.
\n Die C.________ AG reichte dem Gemeinderat Wollerau am 17. Januar 2020 das Baugesuch für die Erstellung der Quartiererschliessungsstrasse \"N.________\" bzw. für die Verlängerung der O.________-strasse auf den Grundstücken KTN __1, __2, __3, __6 und __7 in Wollerau ein. Das Baugesuch wurde publiziert und öffentlich aufgelegt. Gestützt auf den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 8. Mai 2020 hat der Gemeinderat Wollerau das Bauvorhaben mit Beschluss (GRB) Nr. 2020.178 vom 8. Juni 2020 unter Auflagen bewilligt und die von der J.________ AG (Eigentümerin von KTN __8, O.________-strasse __9, Wollerau) am 13. Februar 2020 erhobene öffentlich-rechtliche Einsprache abgewiesen. Der Regierungsrat hat diese Baubewilligung samt dem Gesamtentscheid des ARE auf Beschwerde der J.________ AG hin mit RRB Nr. 183 vom 16. März 2021 aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen in Bezug auf die Lärmimmissionen sowie zur erneuten Publikation und öffentlichen Auflage an den Gemeinderat Wollerau zurückgewiesen. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
\n B. Im Amtsblatt Nr. __ vom ____ 2021 (S. ____) hat der Gemeinderat das überarbeitete Projekt für die \"Erschliessungsstrasse (Verlängerung O.________-strasse, Projektänderung), O.________-strasse, N.________, Wollerau, KTN __1, __2 und __7, Koordinaten ______/______\" publiziert und öffentlich aufgelegt. Hiergegen erhoben neben anderen die J.________ AG sowie K.________ und L.________ (Miteigentümer zu je ½ an KTN _10, O.________-strasse _11, Wollerau) öffentlich-rechtliche Einsprache beim Gemeinderat Wollerau. Am 29. Juni 2022 reichte die C.________ AG ein aktualisiertes Verkehrs- und Lärmgutachten der P.________ GmbH vom selben Tag (29.6.2022) ein.
\n Gestützt auf den Gesamtentscheid des ARE vom 9. Dezember 2021 hat der Gemeinderat Wollerau mit GRB Nr. 2022.369 vom 21. November 2022 über die Einsprachen und das Baugesuch wie folgt entschieden:
\n 1. Das Bauvorhaben wird mit Auflagen bewilligt. Die Bauausführung hat sich genau an die genehmigten Projektpläne vom 27.7.2021 zu halten. Jede Änderung bedarf der Genehmigung der Bewilligungsbehörde (…).
\n 2.-5. (Eröffnung des kantonalen Gesamtentscheids des ARE, der Stellungnahme der SOB [Südostbahn] AG vom 6.9.2021, der Stellungnahme des Bundesamtes für Strassen ASTRA vom 7.2.2020 sowie der Stellungnahme des Bezirkes Höfe vom 1.9.2021).
\n 6.  Die Einsprachen der J.________ AG, (…), L.________ und K.________ sowie (…) werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen, sofern darauf einzutreten ist. (…).
\n 7. (Baurechtliche Auflage Kanton, Amt für Gewässer).
\n 8. Bezüglich der zulässigen Anzahl Fahrzeugabstellplätze im Gestaltungsplan \"N.________\" wird gegenüber Art. 9 Abs. 1 der Sonderbauvorschriften (SBV) nachfolgende Änderung bzw. Präzisierung eingeführt:
\n  lm Gestaltungsplan \"N.________\" dürfen anstelle der maximal definierten 490 Fahrzeugabstellplätze nicht mehr Fahrzeugabstellplätze realisiert werden, als gemäss Lärmgutachten von P.________ AG vom 16.6.2021 zugrunde liegen. Die maximale Anzahl Fahrzeugabstellplätze darf demnach nicht mehr als 438 Parkplätze betragen.
\n 9.-19. (Allgemeine sowie spezifische Auflagen und Nebenbestimmungen, Baufreigabe, Gebühren und Kosten, Geltungsdauer, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung).
\n C. Gegen diesen GRB Nr. 2022.369 vom 21. November 2022 sowie den Gesamtentscheid vom 9. Dezember 2021 erhoben die je vom gleichen Rechtsanwalt vertretenen J.________ AG (Verfahren I [VB 261/2022]) sowie K.________ und L.________ (Verfahren II [VB 262/2022]) mit weitgehend identischen Eingaben vom 19. Dezember 2022 Beschwerde beim Regierungsrat mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Es sei der Beschluss des Gemeinderates Wollerau vom 21. November 2022 (Baubewilligung zum Baugesuch 2020.004) und der integrierte kantonale Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 9. Dezember 2021 (B2021-1207/B2020-0076) aufzuheben und es sei die Baubewilligung nicht zu erteilen und das Baugesuch abzuweisen.
\n 2.  Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
\n 3.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten der Vorinstanzen.
\n Zudem stellten sie je folgenden prozessualen Antrag:
\n 1. Es sei der Beschwerdeführerin [bzw. den Beschwerdeführern] vollumfängliche Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren und Frist zur Beschwerdeergänzung und Stellungnahme anzusetzen.
\n Am 12. April 2023 stellte die J.________ AG folgenden ergänzenden Antrag:
\n 4. Eventualiter sei die Höchstgeschwindigkeit auch auf der bereits bestehenden O.________-strasse auf maximal 30 km/h zu beschränken.
\n Den gleichen ergänzenden Antrag sowie folgenden zusätzlichen Antrag stellten am 12. April 2023 auch K.________ und L.________:
\n 5. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, südlich entlang der bestehenden O.________-strasse eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von mindestens 2 Metern (insbesondere im Bereich der O.________-strasse 28/30/32/34) auf Kosten der Beschwerdegegnerin zu erstellen.
\n Mit beiden Eingaben wurde zudem der folgende Verfahrensantrag gestellt:
\n 2. Es sei das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren VB 262/2022 sowie mit sämtlichen Verfahren betreffend Hochbauten, welche beim Regierungsrat rechtshängig sind, zu vereinen.
\n D. Mit RRB Nr. 492/2023 vom 4. Juli 2023 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1. Die Beschwerden I und ll werden gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschluss Nr. 2022.369 der Vorinstanz 1 [d.h. Gemeinderat] vom 21. November 2022 und der Gesamtentscheid der Vorinstanz 2 vom 9. Dezember 2022 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz 1 zurückgewiesen.
\n 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 3000.-- werden je zur Hälfte (je Fr. 1500.--) der A.________ und den Beschwerdegegnern (diesen unter solidarischer Haftung) auferlegt. (…).
\n 3. Der Beschwerdeführerin I und den Beschwerdeführern ll werden Parteientschädigungen von je Fr. 900.-- (insgesamt Fr. 1800.--) zugesprochen, welche je zur Hälfte von der A.________ und von den Beschwerdegegnern (diese unter solidarischer Haftung) zu tragen sind.
\n 4.-6. (Rechtsmittelbelehrung, Zustellung).
\n E.1 Gegen diesen RRB Nr. 492/2023 (Versand am 11.7.2023) erhebt die A.________ mit Eingabe vom 25. Juli 2023 (Postaufgabe gleichentags) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2023 125):
\n Der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates des Kantons Schwyz Nr. 492/2023 vom 4. Juli 2023 betreffend Baubewilligung für die Erschliessung des Areals \"N.________\" Wollerau sei aufzuheben und es sei dementsprechend der Beschluss des Gemeinderates Wollerau Nr. 2022.369 vom 21. November 2022 zu bestätigen.
\n Unter Entschädigungsfolgen für beide Beschwerdeverfahren zulasten des Kantons Schwyz und der Beschwerdegegner.
\n E.2 Mit Eingabe vom 2. August 2023 (Postaufgabe gleichentags) erheben auch die B.________ AG, C.________ AG, D.________ AG, E.________ AG sowie F.________, G.________ und H.________ fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den RRB Nr. 492/2023 vom 4. Juli 2023 mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2023 131):
\n l. Anträge
\n 1. Der Beschluss Nr. 492/2023 des Regierungsrates vom 4. Juli 2023 sei aufzuheben und die Baubewilligung sei zu erteilen.
\n 2. Eventualiter sei der Beschluss Nr. 492/2023 des Regierungsrates vom 4. Juli 2023 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten der Vorinstanzen und der Beschwerdegegner.
\n ll.  Verfahrensanträge
\n 1. Es sei ein Augenschein vor Ort mit anschliessender öffentlicher Verhandlung durchzuführen.
\n 2. Es seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen.
\n F. Mit einer für die beiden Verfahren gemeinsamen Eingabe vom 9. August 2023 verweist das ARE namentlich auf seine Vernehmlassung im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren vom 20. Januar 2023 samt Mitbericht des Amtes für Umwelt und Energie vom 5. Januar 2023 und erklärt im Übrigen seinen Verzicht auf \"eine Antragsstellung zu den beiden (zu vereinigenden) Verwaltungsgerichtsbeschwerden\".
\n Mit separaten Eingaben vom 22. August 2023 beantragt das Sicherheitsdepartement die Vereinigung der beiden Verfahren sowie deren Abweisung unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.
\n Der Gemeinderat Wollerau erklärt mit Eingabe vom 6. September 2023 im Verfahren III 2023 131 unter Verweis auf seine eigene Beschwerde vom 25. Juli 2023 (III 2023 125) Verzicht auf eine Stellungnahme und beantragt die Gutheissung der Beschwerde (III 2023 131).
\n Mit Vernehmlassung vom 17. August 2023 beantragen die B.________ AG und Mitbeteiligte (Beschwerdeführer des Verfahrens III 2023 131) die Gutheissung der Beschwerde der Gemeinde vom 25. Juli 2023 (III 2023 125), die Aufhebung des angefochtenen RRB Nr. 492/2023 vom 4. Juli 2023 sowie die Bestätigung des GRB Nr. 2022.369 vom 21. November 2022 inklusive des dazugehörigen Gesamtentscheids des ARE, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzliche MwSt.) zulasten der Vorinstanz und der Beschwerdegegner.
\n Die Beschwerdegegner stellen mit für die beiden Verfahren separaten Vernehmlassungen vom 9. Oktober 2023 folgende gleichlautende Anträge:
\n 1. Es sei die Beschwerde der A.________ vom 25. Juli 2023 [bzw. im Verfahren III 2023 131: \"die Beschwerde vom 2. August 2023\"] abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
\n 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
\n 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdeführerin [bzw. \"der Beschwerdeführer\"], eventualiter zulasten der
\n Vorinstanzen.
\n G.1 Mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 stellte das Verwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten die Vernehmlassungen zu, teilte ihnen den für den Augenschein vorgesehenen Termin mit und legte die aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung möglichen Modalitäten des Augenscheins samt Fortsetzung des Verfahrens (Stellungnahmen zum Augenschein; Repliken/Dupliken; öffentliche Verhandlung) dar.
\n G.2 Mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 teilt das ARE seinen Verzicht auf die Teilnahme am Augenschein mit, ebenso das Sicherheitsdepartement am 27. November 2023.
\n Die Gemeinde erklärt mit Schreiben vom 13. Oktober 2023, sie möchte zum Augenscheinprotokoll eine schriftliche Stellungnahme abgeben können, wobei die Replik bzw. Duplik mit dieser Stellungnahme kombiniert werden könne.
\n Die Beschwerdeführer im Verfahren III 2023 131 bestätigen mit E-Mail vom 20. Oktober 2023, dass der für den Augenschein vorgesehene Termin in Ordnung gehe.
\n G.3 Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 (Versand) lud der verfahrensleitende Richter die Verfahrensbeteiligten auf den Mittwoch, 29. November 2023, zum Augenschein auf dem GP-Areal vor. Die Vorladung war mit der Anordnung verbunden, dass ohne gegenteilige Mitteilung bis spätestens 6. November 2023 davon ausgegangen werde, dass einerseits die Verfahrensbeteiligten damit einverstanden seien, dass die Stellungnahme zum Protokoll des Augenscheins mit den Repliken sowie den anschliessenden Dupliken zusammengelegt werde, und dass anderseits die Beschwerdeführer im Verfahren III 2023 131 auf die Durchführung der ebenfalls beantragten öffentlichen Verhandlung verzichten und sich mit der schriftlichen Fortsetzung des Verfahrens einverstanden erklärten.
\n H. Am 29. November 2023 wurde der Augenschein durchgeführt.
\n I.  Auf Ersuchen des Verwaltungsgerichts edierte die Gemeinde weitere Unterlagen.
\n J. Die Beschwerdeführerin (Gemeinde) im Verfahren III 2023 125 sowie die Beschwerdeführer im Verfahren III 2023 131 replizieren mit Eingabe vom 16. Februar 2024 bzw. 19. Februar 2024. Die Beschwerdeführer im Verfahren III 2023 131 haben keine Bemerkungen zum Protokoll des Augenscheins vom 29. November 2023 (Replik S. 3 Ziff. III). Die Gemeinde weist daraufhin, dass das Augenscheinprotokoll S. 4 Ziff. 3 sowie S. 5 Ziff. 5 fälschlicherweise von \"Q.________\" statt recte \"R.________\" spricht.
\n K. Das Sicherheitsdepartement hält mit Duplik vom 11. März 2024 an den mit der Vernehmlassung vom 22. August 2023 gestellten Anträgen fest. Ebenso halten die Beschwerdegegner mit Duplik vom 22. April 2024 an den mit ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2023 gestellten Anträgen fest.
\n  
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Das GP-Areal \"N.________\" (nachstehend auch kurz: GP) umfasst eine Fläche von rund 5.6 ha und liegt am westlichen Siedlungsrand von Wollerau. Es umfasst (von Westen nach Osten) die Parzellen KTN __5, KTN __1, KTN __2, KTN __3 sowie KTN __4. Mittlerweile wurden ab diesen Grundstücken - im Bereich westlich der nördlichen Kurve der geplanten Quartiererschliessungsstrasse (bzw. nachstehend: Verlängerung der O.________-strasse) - eine Parzelle KTN __6 (790 m2; gemäss Angaben am Augenschein gedacht als zentraler Platz mit Raum für eine allfällige Buswendeschleife) sowie die (Erschliessungs-)Strassenparzelle KTN __7 (4'568 m2) abgetrennt.
\n Im Norden grenzt das GP-Areal an die Autobahn A3 und im Süden ans Trassee der SOB.
\n Das GP-Areal wird über die nördlich der Autobahn A3 verlaufende O.________-strasse erschlossen, die im Bereich der Parzelle KTN __2 (d.h. leicht östlich der Mitte der nördlichen Begrenzung des GP-Areals) die Autobahn A3 unterquert. Die bestehende O.________-strasse (bis zur Unterführung der A3) ist im kommunalen Erschliessungsplan als bestehende Groberschliessungsstrasse dargestellt und entsprechend ausgebaut (Planungsbericht GP \"N.________\" vom 31.8.2015 [nachfolgend: Planungsbericht], S. 8 Ziff. 2.1; vgl. S. 24 Ziff. 5.1). Der Situationsplan stellt im Gebiet N.________ laut dem Planungsbericht (ebenda) die Lage der geplanten S.________-strasse (nach damaliger Bezeichnung) dar. Die im Situationsplan bezeichnete Strassenbaulinie bezweckt die Sicherstellung der Strassenerschliessung des GP-Gebiets und die Trasseesicherung der S.________-strasse (bzw. Verlängerung der O.________-strasse) im Gebiet \"N.________\" (Art. 8 Abs. 1 Sonderbauvorschriften [SBV] vom 31.8.2015 rev. 20.9.2017). Gemäss dem GP-Genehmigungsbeschluss (RRB Nr. 664/2017) vom 29. August 2017 (E. 2.9) kann davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für eine hinreichende Erschliessung nach Art. 65 Abs. 7 des kommunalen Baureglements (BauR) vom 3. Februar 2010 erfüllt werden können. Die abschliessende Beurteilung wurde explizit dem Baubewilligungsverfahren vorbehalten.
\n Die bestehenden Gebäude im Gebiet \"N.________\" (namentlich auf KTN _12, _13, _14) werden aktuell über die südlich der SOB-Linie verlaufende und diese im Bereich des Endes der geplanten Verlängerung der O.________-strasse (Bereich Wendeschleife) querende N.________-strasse erschlossen. Die Weiterführung der S.________-strasse sowie die Erstellung einer allfälligen Fussgängerunterführung unter der SOB-Linie für den Anschluss der südlich der SOB-Linie und ausserhalb des GP-Perimeters liegenden Gebiete sind nicht Gegenstand des GP (Planungsbericht S. 24 Ziff. 5.1).
\n Der GP-Perimeter ist in die Baubereiche R [Riegelbaute] 1 bis R10 (nördlicher und östlicher Bereich) sowie P [Punktbaute] 1 bis P4 (südwestlicher Bereich; gemäss RRB Nr. 664/2017 vom 29.8.2017 Ziff. 1.4 Baubereiche P1 bis P5, doch vgl. Planungsbericht, S. 20 Ziff. 4.1.1 sowie