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III 2023 126
 
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Entscheid vom 29. November 2023
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bezirksrat Schwyz, Rathaus, Postfach 60, 6430 Schwyz,
\n Vorinstanz,
\n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
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Gegenstand
Politische Rechte (Einzelinitiative Winterbarrieren C.________strasse)
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Sachverhalt:
\n A. Am 20. Mai 2023 reichte A.________ dem Bezirksrat Schwyz eine Einzelinitiative ein mit dem Initiativbegehren (Vi-act. 1):
\n Die neuerstellte abgeschlossene Winterbarrieren der C.________passstrasse dürfen für Liegenschafts- und Gebäudebesitzer, Älpler und Holzer auf eigene Verantwortung geöffnet werden. Dazu ist ihnen ein Barriere Schlüssel abzugeben.
\n B. Mit Beschluss Nr. 125/2023 vom 14. Juli 2023 erklärte der Bezirksrat die Initiative als ungültig (Vi-act. 3). Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt (…) publiziert.
\n C. A.________ reicht am 26. Juli 2023 (Postaufgabe 27.7.2023) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde gegen den Bezirksratsbeschluss ein mit dem Antrag:
\n Der Entscheid des Bezirksrates vom 14. Juli 2023 ist aufzuheben und meine Einzelinitiative ist unverändert an die Bezirksgemeinde am 21. November 2023 zuzulassen. Text Einzelinitiative: Die neuerstellte abgeschlossene Winterbarrieren der C.________passstrasse dürfen für Liegenschafts- und Gebäudebesitzer, Älpler und Holzer auf eigene Verantwortung geöffnet werden. Dazu ist ihnen ein Barriere Schlüssel abzugeben. Allfällige Kosten sind vollumfänglich dem Bezirk Schwyz aufzuerlegen.
\n D. Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2023 beantragt der Bezirksrat Schwyz:
\n 1. Die Initiative sei in Abweisung der Beschwerde als ungültig zu erklären, sofern auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist.
\n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 15. Oktober 2023 am Beschwerdeantrag fest. Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 auf die Einreichung einer Duplik.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1  Stimmberechtigte können gemäss § 37 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Schwyz (KV; SRSZ 100.100) vom 24. November 2010 einzeln oder zusammen beim Bezirks- oder Gemeinderat eine Initiative einreichen. Diese muss sich auf den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines rechtsetzenden Erlasses oder eines Verwaltungsaktes beziehen, welche in die Zuständigkeit der Bezirksgemeinde oder der Gemeindeversammlung fallen (