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\n \n \n III 2023 12 + 18
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| \n Entscheid vom 27. Juni 2023
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n \n \n - A.________
\n Beschwerdeführerin im Verfahren III 2023 12, vertreten durch B.________ \n \n - C.________,
\n Beschwerdeführerin im Verfahren III 2023 18, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Freienbach, Unterdorfstrasse 9,
\n Postfach 140, 8808 Pfäffikon, \n vertreten durch Rechtsanwalt E.________, \n \n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n \n - F.________ AG,
\n Beschwerdegegnerin, \n \n - G.________ AG,
\n Beigeladene,
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\n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Mobilfunkanlage)
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Sachverhalt:\n
A. Am 17. Februar 2020 reichte die F.________ AG dem Gemeinderat Freienbach das Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf der Liegenschaft H.________ (KTN 001.________) ein. Das Baugesuch wurde publiziert (Abl …) und öffentlich aufgelegt. Innert der Auflage- und Einsprachefrist erhoben neben weiteren Einsprechern die C.________ AG am 20. März 2020 sowie A.________ am 24. März 2020 Einsprache.
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B. Mit Gesamtentscheid vom 20. August 2020 erteilte das Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Bewilligung für das Bauvorhaben im Sinne der Erwägungen und unter Auflagen und Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen gemäss Kapitel II., Ziff. 1 ff. und wies die Einsprachen aus kantonaler Sicht ab (…). Unter Eröffnung des kantonalen Gesamtentscheides erteilte der Gemeinderat mit Beschluss (GRB) Nr. 297 vom 10. September 2020 die kommunale Baubewilligung und wies die Einsprachen ab (…). Eine dagegen von der C.________ AG beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erhobene Beschwerde (einerseits als Beschwerdeführerin und andererseits als Rechtsvertreterin weiterer Beschwerdeführer) hiess der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 163/2021 vom 9. März 2021 gut, hob den GRB Nr. 297 vom 10. September 2020 auf und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Begründung sowie neuem Entscheid an den Gemeinderat zurück (…).
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C. Am 2. September 2021 reichte die F.________ AG als ergänzende Unterlage eine Standortbegründung (Kaskadenmodell/Versorgungsnachweis) vom 31. August 2021 ein (…) und hielt im Übrigen am ursprünglichen Baugesuch fest. Die C.________ AG liess am 8. November 2021 an den mit der Einsprache vom 20. März 2020 gestellten Anträgen festhalten. Nach einem weiteren Schriftenwechsel erteilte der Gemeinderat, weiterhin gestützt auf den Gesamtentscheid des ARE vom 20. August 2020, mit GRB Nr. 243 vom 3. August 2022 (versendet am 10.8.2022) die kommunale Baubewilligung und wies die Einsprachen ab (…).
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D. Gegen diesen GRB Nr. 243 vom 3. August 2022 erhoben A.________ mit Eingabe vom 29. August 2022 (Beschwerde I; Verfahren VB 179/2022) und die C.________ AG mit Eingabe vom 31. August 2022 (Beschwerde II; Verfahren VB 182/2022) Beschwerde beim Regierungsrat.
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E. Der Regierungsrat entschied mit RRB Nr. 1021/2022 vom 20. Dezember 2022 (versendet am 27.12.2022) wie folgt:
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\n - Die Beschwerden I und II werden abgewiesen.
\n - Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt (…).
\n - Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
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\n 4.-6. Rechtsmittelbelehrung und Zustellung).
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F. Gegen diesen RRB Nr. 1021/2022 erhebt A.________ mit Eingabe vom 14. Januar 2023 (Postaufgabe am selben Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und beantragt sinngemäss die Aufhebung dieses Beschwerdeentscheids (Verfahren III 2023 12).
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G. Mit Eingabe vom 14. Januar 2023 (Postaufgabe am selben Tag) erhebt die C.________ AG gegen
den
RRB Nr. 1021/2022 fristgerecht
beim
Verwaltungsgericht
Beschwerde
und
beantragt
(Verfahren
III 2023
18):
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\n - Der Beschluss Nr. 1021/2022 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 20.12.2022 sei aufzuheben.
\n - Der Beschluss Nr. 243 des Gemeinderates Freienbach vom 03.08.2022 betreffend das Baugesuch-Nr. 2020-0019 sei aufzuheben.
\n - Der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 20.08.2020 sei aufzuheben.
\n - Das im Amtsblatt des Kantons Schwyz (…) für das Grundstück KTN 001.________, H.________, publizierte Baugesuch betreffend Neubau einer Mobilfunkanlage sei abzuweisen.
\n - Eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines rechtskonformen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt von 7.7% vor allen Instanzen zu Lasten der Vorinstanzen und der Beschwerdegegnerin.
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H. Der Gemeinderat Freienbach lässt am 18. Januar 2023 auf eine Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren III 2023 12 verzichten und am 14. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde im Verfahren III 2023 18 beantragen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Unter Hinweis auf seine Vernehmlassungen im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren sowie den Gesamtentscheid vom 20. August 2020 erklärt das ARE mit Eingaben vom 2./3. Februar 2023 Verzicht auf eine weitere umfangreiche Vernehmlassung. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit zwei separaten Vernehmlassungen vom 7. Februar 2023 die Vereinigung der Verfahren III 2023 12 und III 2023 18 und die kostenfällige Abweisung der beiden Beschwerden. Die Beschwerdegegnerin lässt mit Stellungnahme vom 6. März 2023 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde im Verfahren III 2023 18 und die Bestätigung der erteilten Baubewilligung beantragen; der
\n Eventualantrag sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin Ziff. 2. Mit Stellungnahme vom 8. März 2023 lässt die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde im Verfahren III 2023 12 und die Bestätigung der erteilten Baubewilligung beantragen; unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin Ziff. 1.
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I. Die Beschwerdeführerin Ziff. 1 (Verfahren III 2023 12) lässt mit Replik vom 25. Februar 2023 sinngemäss an der Beschwerde 14. Januar 2023 festhalten.
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J. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts vom 21. April 2023 hin erläutert das Amt für Umwelt und Energie (AUE, vormals Amt für Umweltschutz [AfU]) mit Eingabe vom 2. Mai 2023, dass die bestehende Anlage auf KTN 002.________ keine neuen Berechnungen erfordere.
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K. Die Beschwerdeführerin Ziff. 2 (Verfahren III 2023 18) lässt mit Replik vom 8. Mai 2023 an ihren Beschwerdeanträgen festhalten. Die Beschwerdegegnerin erneuert mit Duplik vom 20. Juni 2023 ihre Anträge aus der Beschwerdeantwort vom 6. März 2023.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Im Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 wird die Verfahrensvereinigung nicht ausdrücklich erwähnt. Nach konstanter Rechtsprechung können Beschwerden vereinigt werden, wenn die zuständige Behörde für zwei oder mehrere Verfahren in der gleichen Verfahrensart zuständig ist und sich die verschiedenen Beschwerden im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen (Sachverhalt) und die gleichen Rechtsgründe (Rechtsfragen) stützen (VGE III
2011
151+155
vom
18.1.2012
Erw.
1;
VGE
III
2011
72+83
vom
20.7.2011
Erw.
1).
\n Die
Beschwerdeführerinnen
Ziff.
1
und Ziff. 2
beantragen beide die Aufhebung von
RRB Nr. 1021/2022. Strittig ist im Kern in beiden Beschwerdeverfahren die Bewilligungsfähigkeit der geplanten Mobilfunkanlage am vorgesehenen Standort. Es besteht mithin ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Beschwerden und es stellen sich ähnliche Rechtsfragen. Die Voraussetzungen für eine Verfahrensvereinigung sind vorliegend gegeben.
\n
1.2 Nach