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III 2023 130
 
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Entscheid vom 22. Mai 2024
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,
 
gegen
 
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    \n
  1. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
    \n Vorinstanz,
  2. \n
  3. Gemeinderat Schwyz, Herrengasse 17, Postfach 253, 6431 Schwyz,
    \n Beigeladener,
  4. \n
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Gegenstand
Umwelt-, Heimat- und Naturschutzrecht (Unterschutzstellung eines Vielzweckbaus/Gadenhauses)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geboren 1996; nachstehend: Eigentümer) ist Alleineigentümer des Grundstücks KTN __1 (26'298 m2), C.________-gasse, Schwyz. Das Grundstück befindet sich in der Landwirtschaftszone. Im Osten grenzt es an eine Öffentliche Zone, im Süden an die Kernzone B sowie die D.________-strasse, im Norden an die C.________-gasse, auf deren gegenüberliegender Seite sich ebenfalls eine Kernzone B befindet. Im Westen stösst das Grundstück ebenfalls an die Landwirtschaftszone an. Am Südostrand schliesst das Grundstück unmittelbar an die Parzelle KTN __2 (im Eigentum des Kantons) an, auf welcher sich das E.________ befindet.
\n Auf dem Grundstück befindet sich das aus dem Ende des 19. Jahrhunderts (um 1890 erbaut) stammende Haus C.________-gasse __3 (\"Gadenhaus F.________\"). Das Gebäude ist im Kantonalen Schutzinventar (KSI) nicht verzeichnet; im Bauernhausinventar (BHI) ist es hingegen unter der Nummer __4 als Vielzweckbau aufgeführt. Zudem befindet sich das Grundstück samt dem Gadenhaus in der Umgebungszone (U-Zo) XI (\"G.________, innerer Freiraum mit Gutsbetrieb und öffentlichen Bauten nahe des Dorfkerns\") des im ISOS eingetragenen Fleckens Schwyz. In der U-Zo XI gelten die Aufnahmekategorie a (\"unerlässlicher Teil des Ortsbildes, unverbaut oder mit Bauten, die der ursprünglichen Beschaffenheit der Umgebung entsprechen\") und das Erhaltungsziel a (\"Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder als Freifläche sowie der für das Ortsbild wesentlichen Vegetation und Altbauten, Beseitigung störender Veränderungen\").
\n B. Der Eigentümer beabsichtigt, nach der Übernahme des elterlichen Betriebes den vorhandenen Anbindestall durch einen zeitgemässen Laufstall zu ersetzen. Der Ersatzbau soll zwecks Schonung des Kulturlandes am gleichen Standort wieder aufgebaut und allenfalls mit einem Anbau nach Westen erweitert werden. Die bestehende Jauchegrube und der Auslauf sollen beibehalten werden, ebenso die Hocheinfahrt, welche jedoch mit Blick auf heutige Landwirtschaftsmaschinen abgesenkt werden soll. Insbesondere der heutige Ökonomieteil soll abgebrochen und ersetzt werden.
\n Im Zeichen der Planungssicherheit wandte sich die H.________ GmbH in Vertretung des Eigentümers im Oktober 2022 an die kantonale Denkmalpflege. Am 31. Oktober 2022 fand eine erste Begehung des Ökonomieteils statt (vgl. Fotodokumentation [Beilage zur Vernehmlassung des Bildungsdepartements vom 30.10.2023]), worauf die kantonale Denkmalpflege Dr. I.________ mit der Ausarbeitung eines Kurzgutachtens beauftragte. Dieser nahm am 14. Februar 2023 mit dem Eigentümer sowie einem Vertreter der kantonalen Denkmalpflege eine weitere Besichtigung des Gebäudes vor. Am 31. März 2023 erstattete Dr. I.________ das Kurzgutachten. Hierzu konnten der Eigentümer sowie die Gemeinde Schwyz Stellung nehmen. Der Eigentümer machte am 27. April 2023 im Wesentlichen geltend, die privaten Interessen an einer zeitgemässen und wirtschaftlichen Nutzung seien mit der Unterschutzstellung nicht zu vereinbaren und überwögen das öffentliche Interesse an einer solchen. Der Gemeinderat Schwyz erachtete mit Beschluss (GRB) Nr. 155 vom 12. Mai 2023 eine Unterschutzstellung nicht für angemessen. Weiter äusserten sich auch die kantonale Denkmalpflege sowie das Amt für Landwirtschaft (AFL).
\n C. Mit Beschluss (RRB) Nr. 509/2023 vom 4. Juli 2023 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1. Das Haus C.________-gasse __3 (Vielzweckbau F.________), KTN __1, Schwyz, wird ins KSI als Nr. __5 aufgenommen und als regional eingestuft. Es gilt der Schutzumfang nach