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\n \n \n III 2023 141
| \n Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_601/2023 vom 3. April 2024 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
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| \n Entscheid vom 28. September 2023
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch ihren Vater B.________
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| \n gegen
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| \n \n \n - C.________ (Schule)
\n - Landammann des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Schulrecht/Bildungswesen (Promotion)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geboren ______2006) besuchte im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2022/23 das 8. Semester an der C.________ in der Klasse 4_. Gemäss dem Semesterzeugnis vom __ Juli 2023 erzielte sie folgende Noten und erhielt folgende Leistungsbewertung (in Klammer die Ergebnisse des 7. Semesters; vgl. RR-act. I/01/B1 und B2):
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\n Grundlagenfächer
Deutsch
4.5
(4.0)
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Französisch
4.0
(4.0)
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Latein
4.0
(3.5)
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Mathematik
4.5
(4.0)
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Biologie
4.0
(4.0)
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Chemie
4.5
(4.0)
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Geschichte
3.0
(3.0)
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Geografie
3.5
(3.5)
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Musik
5.0
(5.0)
\n Schwerpunktfach
Englisch
4.5
(4.5)
\n Weitere Fächer
Zusatzfach Italienisch
5.0
(5.0)
\n
Informatik
3.5
(3.5)
\n
Wirtschaft und Recht
3.5
(3.5)
\n Nicht promotionswirksame Fächer
Sport
4.0
(4.0)
\n Freifächer
E.________
bes
(bes)
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\n Leistungsbewertung
\n Pluspunkte:
4
(2.5)
\n Minuspunkte:
2.5
(3)
\n Anzahl ungenügender Noten:
4
(5)
\n Durchschnitt:
4.12
(3.96)
\n Die Promotionsverfügung lautete auf \"removiert\" (\"provisorisch\"). Die entschuldigten Absenzen beliefen sich auf 85 (46) Lektionen. Unentschuldigte Absenzen bestanden nicht.
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B. Gegen diese Nichtpromotion seiner Tochter erhob B.________ mit Eingabe vom 11. Juli 2023 Beschwerde beim Regierungsrat. Das Beschwerdeverfahren wurde unter der Verfahrensnummer VB 145/2023 erfasst. Der Vater beantragte neben diversen Feststellungsbegehren sowie Editionsbegehren für seine Tochter sinngemäss namentlich die definitive und eventualiter die provisorische Promotion bzw. deren Übertritt in die fünfte Gymnasialklasse.
\n Die C.________ sowie das kantonale Amt für Mittel- und Hochschulen beantragten (sinngemäss) am 17. Juli 2023 bzw. 26. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mit Eingaben vom 25., 26. sowie 31. Juli 2023 nahm die C.________ auf Aufforderung des den Regierungsrat instruierenden Rechts- und Beschwerdedienstes des Sicherheitsdepartements zu Rügen des Vaters betreffend die Korrektur der einzelnen Prüfungen in den Fächern Geschichte und Geographie Stellung. Der Vater reichte seinerseits hierzu am 25. Juli 2023, 3., 4. sowie 7. August 2023 Stellungnahmen ein (zum Verfahrensablauf vgl. angefochtene Präsidialverfügung des Landammanns Nr. 7/2023 vom 9.8.2023, Sachverhalt lit. A ff.).
\n
C. Mit Präsidialverfügung Nr. 7/2023 vom 9. August 2023 entschied der Landammann über die Beschwerde wie folgt:
\n 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
\n 2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt (…).
\n 3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
\n 4.
(Rechtsmittelbelehrung). Einer allfälligen Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 1 dieser Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
\n 5.
Das Sicherheitsdepartement hat diese Präsidialverfügung dem Regierungsrat nachträglich zur Genehmigung zu unterbreiten.
\n 6.-7. (Zustellung).
\n Mit Beschluss (RRB) Nr. 531/2023 vom 22. August 2023 genehmigte der Regierungsrat die Präsidialverfügung des Landammanns vom 9. August 2023.
\n
D. Gegen die Präsidialverfügung vom 9. August 2023 erhebt die durch ihren Vater vertretene Schülerin mit Eingabe vom 21. August 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n I
Rechtsbegehren
\n 1.
Die Beschwerde sei gutzuheissen; die angefochtene Entscheidung sei aufzuheben, eventuell an die Vorinstanz zur Sachverhaltsergänzung zurückzuweisen.
\n 2.
Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Promotionskriterien erfüllt. Die Promotionsverfügung \"nicht promoviert\" vom ____2023 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei der definitive Übertritt von der vierten in die fünfte Gymnasialklasse zu gestatten.
\n 3.
Eventualiter sei die Promotionsverfügung \"nicht promoviert\" vom ____2023 in eine solche als \"provisorisch promoviert\" abzuändern, wobei der Beschwerdeführerin der Übertritt von der vierten in die fünfte Gymnasialklasse zu gestatten sei.
\n 4.
Es sei festzustellen, dass
\n a)
das obligatorische Zusatzfach \"lnformatik\" gem. Art. 4 Abs. 1 Bst. d des kantonalen Reglements über die Notengebung an den gymnasialen Maturitätsschulen i.V.m. Art. 12 Abs. 1 desselben Reglements zufolge lnkrafttretens am 26. September 2019 - mithin nach Eintritt der Beschwerdeführerin ins Gymnasium - für Eintritte im Schuljahr 2019/20 nicht der Rang eines promotionswirksamen obligatorischen Zusatzfachs zukommt,
\n b)
das Semesterzeugnis die Voraussetzungen der \"doppelten Notenabweichung\" nach oben erfüllt,
\n c)
die im Semesterzeugnis verzeichnete Anzahl Noten unter 4 die Zahl 3 nicht überschreitet,
\n d)
die auch gemäss Schulvertrag vom ____2019 \"Schulvertrag - Schulregelungen\" (Übernahme öffentlichrechtlicher Aufgaben) die gesetzlichen Promotionsbedingungen eingehalten sind,
\n e)
der gesetzliche Ermessensspielraum pflichtwidrig nicht ausgeschöpft wurde.
\n 5.
Es sei festzustellen, dass
\n a)
die Notengebung im Fach Geographie den Transparenzerfordernissen nicht genügt (fehlendes Vorliegen der Prüfungsfragen während des Semesters),
\n b)
die Notengebung im Fach Wirtschaft und Recht in Abweichung des Erfordernisses zur paritätischen Aufteilung nach Teilfächern zustandegekommen und somit rechtswidrig sei,
\n c)
im Rahmen des mündlichen Sommerexamens die fachfremde Beisitzerin nicht zur Abgabe einer Bewertung berechtigt war.
\n 6.
Es sei zu verfügen, dass
\n a)
hinsichtlich Korrektur der Prüfungen im Fach Geschichte vom ____2023, ____2023 und ____2023 die Erstellung eines Gutachtens vorzunehmen sei,
\n b)
hinsichtlich der Korrektur der Prüfungen im Fach Geographie vom ____2023 und ____2023 die Erstellung eines Gutachtens vorzunehmen sei,
\n c)
die Unterlagen des mündlichen Sommerexamens im Fach Wirtschaft & Recht vom ____2023 vollständig zu edieren seien.
\n 7.
Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
\n II
Vorsorgliche Massnahmen
\n 8.
lm Sinne vorsorglicher superprovisorisch zu erlassender Massnahmen sei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde für die Dauer des Verfahrens bzw. bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ansonsten ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil droht.
\n 9.
Für die Dauer des Verfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss sei die Beschwerdeführerin der einstweilen 5. Gymnasialklasse (ggf. 3. Klasse Kurzzeitgymnasium) zuzuteilen.
\n 10.
Der Beschwerdeführerin sei einstweilen zu erlauben, die 5. Gymnasialklasse des Langzeitgymnasiums (allenfalls die 3. Klasse eines kantonalen Kurzzeitgymnasiums) i.S. der Rechtsbegehren 2 und 3 zu besuchen.
\n lll
Aktenedition (Wirtschaft und Recht)
\n 11.
Die Beschwerdegegnerin 1 sei (nach wie vor) aufzufordern, folgende Akten zu edieren (