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III 2023 143
 
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Entscheid vom 25. Januar 2024
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Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
 
Irene Thalmann, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
 
gegen
 
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Führerausweisentzug)
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Sachverhalt:
\n A. Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. ________) einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet mit der Begründung, A.________ habe am 3. Juli 2023 auf der C.________ (Strasse) in D.________ einen Personenwagen unter dem Einfluss von Drogen (Cocain) und nach dem Konsum von Cannabis gelenkt. Dabei sei es gemäss Polizei zu einer Streifkollision gekommen. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Verkehrsmediziner SGRM (gemäss einer abgegebenen Liste) abhängig gemacht. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Vi-act. 4).
\n B. Gegen diesen vorsorglichen Sicherungsentzug lässt A.________ rechtzeitig am 23. August 2023 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:
\n In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung des Verkehrsamtes aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin der Führerausweis umgehend wieder auszuhändigen,
\n unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Staates.
\n Zudem lässt A.________ beantragen, es sei superprovisorisch, ev. vorsorglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens der Führerausweis der Beschwerdeführerin provisorisch zurückzugeben.
\n C. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2023 beantragt das Verkehrsamt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werde, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
\n D. Mit gerichtlicher Verfügung vom 6. September 2023 wird das Gesuch um Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Zudem wird die Vorinstanz aufgefordert, beim E.________ eine Stellungnahme einzuholen.
\n Das E.________ erstattet am 14. September 2023 ein pharmakologisch-toxi­kologisches Ergänzungsgutachten (Eingang beim Gericht am 18.9.2023).
\n Am 2. Oktober 2023 lässt sich die Beschwerdeführerin vernehmen.
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\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (