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III 2023 146
 
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Entscheid vom 24. Oktober 2023
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Monica Huber-Landolt,
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeinde Galgenen, handelnd durch den Gemeinderat,
\n Büelstrasse 15, 8854 Siebnen,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Politische Rechte (Ergebnis der kommunalen Abstimmung vom
27. August 2023)
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Sachverhalt:
\n A. Der Gemeinderat Galgenen lud die Stimmberechtigen auf den 4. Juli 2023 zu einer ausserordentlichen Gemeindeversammlung ein. Einziges Traktandum war die 'Beschlussfassung über eine Ausgabenbewilligung für die Erstellung einer Asylunterkunft auf dem Areal Tischmacherhof, Galgenen'. Der Gemeinderat stellte dabei den Antrag (vgl. Botschaft zur a.o. Gemeindeversammlung vom 4.7.2023):
\n 1.  Die Gemeinde Galgenen erstellt auf dem gemeindeeigenen Areal Tischmacherhof (Grundstück-Nr. 186) eine Asylunterkunft. Dafür wird eine Ausgabenbewilligung von Fr.\u20062'899'000.-- erteilt.
\n 2.  Der Gemeinderat wird mit dem Vollzug beauftragt.
\n Bei Überweisung des Geschäftes sollte am 27. August 2023 an der Urne darüber abgestimmt werden, wobei die Abstimmungsfrage gemäss Botschaft wie folgt lautete:
\n Wollen Sie der Ausgabebewilligung von Fr.\u20062'899'000.-- für die Erstellung einer Asylunterkunft auf dem gemeindeeigenen Areal Tischmacherhof (Grundstück-Nr.\u2006186) zustimmen?
\n B. Das Geschäft wurde an die Urne überwiesen. Noch vor der Abstimmung versandte der Gemeinderat Galgenen einen Flyer zur Abstimmungsvorlage vom 27. August 2023. Demgemäss habe sich die Situation seit dem Druck der Botschaft und der a.o. Gemeindeversammlung vom 4. Juli 2023 noch einmal geändert und der Bau der Asylunterkunft auf dem Areal Tischmacherhof sei noch dringlicher geworden. Der Gemeinderat ersuchte die Stimmberechtigten um Zustimmung zur Ausgabenbewilligung von Fr. 2'899'000.-- (https://www.galge­nen.ch/_docn/4661023/Abstimmungsflyer_Asylunterkunft.pdf; eingesehen am 26.9.2023).
\n C. Gemäss Protokoll der kommunalen Volksabstimmung vom 27. August 2023 wurden bei 3'416 Stimmberechtigen der Gemeinde 1'585 gültige Stimmrechtsausweise eingereicht (Stimmbeteiligung von 46.40%). Ein Stimmzettel war leer; 807 stimmten JA (50.95%), 777 stimmten NEIN (49.05%).
\n D. Am 28. August 2023 erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Stimmrechtsbeschwerde mit den Anträgen:
\n 1. Es sei die Anerkennung des veröffentlichten Abstimmungsergebnisses zum Sachgeschäft \"Ausgabenbewilligung für die Erstellung einer Asylunterkunft auf dem Areal Tischmacherhof\" zu sistieren und eine Nachzählung anzuordnen.
\n 2. Ich sei als Zeuge zur Nachzählung zuzulassen.
\n 3. Eventualiter sei das Ergebnis der Abstimmung vom 27.8.2023 über das Sachgeschäft \") abzuerkennen und eine erneute Abstimmung zur Eruierung des tatsächlichen Willens der Stimmbürger durchzuführen.
\n 4. Falls die Nachzählung ergibt, dass Abstimmungsbetrug erfolgte, seien die Verantwortlichen zu ermitteln und angemessen zu bestrafen. Die Ergebnisse der Untersuchung seien lückenlos zu veröffentlichen.
\n 5. Die Verfahrenskosten seien dem Staat zu überbinden, unter Regress auf die Verantwortlichen der mutmasslichen Fälschung des Abstimmungsresultats.
\n Mit Vernehmlassung vom 18. September 2023 beantragt der Gemeinderat sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
\n E. Mit Replik vom 27. September 2023 stellt der Beschwerdeführer folgende Zusatzanträge:
\n 1. Es seien zur Ermittlung des Sachverhalts vorab die drei in der Liste des \"Aufgebotes Wahl- und Abstimmungsbüro für den kommunalen Urnengang in Galgenen vom 27. August 2023\" genannten Mitglieder des Wahlbüros B.________, C.________ und D.________ zu ihren Absage-Gründen und zum Zeitpunkt der Absagen zu befragen. In das Protokoll dieser Befragungen sei mir vollständige Akteneinsicht zu gewähren und danach sei mir eine Frist zur allfälligen Beschwerde-Ergänzung einzuräumen.
\n 2. Es sei mir zudem vollständige Akteneinsicht in die Aufgebote für die Nachnominationen von E.________ und D.________ inkl. Angabe der Versanddaten und Begründungen zu gewähren. Auch hierzu sei mir vollständige Akteneinsicht zu gewähren und danach sei mir eine Frist zur allfälligen Beschwerde-Ergänzung einzuräumen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Gegen Ergebnisse von Sachabstimmungen des Volkes in den Gemeinden kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 51 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ein analoges Beschwerderecht sieht § 53b Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen (WAG; SRSZ 120.100) vom 15. Oktober 1970 vor. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit dem Abstimmungstag einzureichen (