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\n \n \n III 2023 150
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| \n Entscheid vom 25. Januar 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________ AG, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n \n - Gemeinderat Freienbach, Unterdorfstrasse 9, Postfach 140, 8808 Pfäffikon,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung für \n Steinkorbmauer u.w.; Wiederherstellung)
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Sachverhalt:\n
A. Die A.________ AG (nachstehend: Bauherrschaft) ist Eigentümerin des Grundstücks (Baugrundstück) KTN __01 (939 m2), D.________-strasse __02, in E.________. Das Baugrundstück befindet sich in der Wohnzone W3; das (nord-)östlich anschliessende Grundstück KTN __03 liegt in einer Zone für Sport und Erholung. Das Baugrundstück grenzt im Süden an den F.________-bach, tangiert dort mit seiner südöstlichen Grenze punktuell auch die Waldgrenze und befindet sich in jenem Bereich mit 141 m2 im Waldgrenzwirkbereich (vgl. ÖREB-Kastaster-Auszug [einsehbar über webGIS-SZ]). Es ist mit einem Mehrfamilienhaus (MFH) mit Pool überbaut, wofür der Gemeinderat Freienbach die Baubewilligung am 9. Mai 2019 erteilt hat. Dieser südöstliche Bereich des Grundstücks samt Pool liegt teils (im nördlichen Bereich) in einem Bereich mit Restgefährdung, südlich folgen ein Bereich mit geringer Gefährdung und im unmittelbaren Umfeld des F.________-bachs ein Bereich mit mittlerer und erheblicher Gefährdung.
\n Ein Gartenpavillon (nördlich des Pools) und die Verschiebung des Pools waren am 8. Oktober 2020 bewilligt worden. In der Folge versagte der Gemeinderat am 5. Mai 2022 die nachträgliche Baubewilligung für Natursteinplatten, welche südlich um den Pool, wo eine Blumenwiese vorgesehen war, verlegt worden waren, weil die Plattenanlage den Waldabstand unterschritt. Auf die Anordnung der Rückführung wurde jedoch verzichtet.
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B.1 Aufgrund einer Meldung stellte das kommunale Bauamt Freienbach im Herbst 2022 fest, dass an der (nord-)östlichen Grundstücksgrenze zu KTN __03 im Bereich des Aussenpools eine Steinkorbmauer (von 3.40 m Länge und 1.20 m Höhe) erstellt worden war. Auf Aufforderung des Bauamtes vom 25. November 2022 hin reichte die Bauherrschaft am 21. Dezember 2022 das Baugesuch für die Erweiterung der Einfriedung (bereits ausgeführt) ein. Dieses wurde im Amtsblatt Nr. __ vom ______ 2023 (S. __) publiziert und öffentlich aufgelegt. Hiergegen wurden keine Einsprachen erhoben.
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B.2 Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 gewährte das Amt für Raumentwicklung (ARE) der Bauherrschaft das rechtliche Gehör zur vom Amt für Gewässer beantragten Nichtbewilligung und Rückführung der bereits erstellten Steinkorbmauer sowie der aufgrund von Fotos festgestellten Stützmauer aus Blocksteinen mit Maschendrahtzaun entlang des F.________-bachs und damit verbundener Terrainaufschüttung (vgl. Plan-Nr. 200049/01 \"Umgebungsplan\" vom 3.7.2020 rev. 18.12.2022, 1:100; Fotos in Baumappe 2018-9163 Nr. 22-22-015); zudem wurde daraufhin gewiesen, dass die gemäss Luftbildern vorhandene Ufervegetation entfernt worden war. Ebenso gewährte das kommunale Bauamt der Bauherrschaft am 16. Februar 2023 das rechtliche Gehör. Hiervon liess die Bauherrschaft mit Eingabe vom 1. März 2023 Gebrauch machen.
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C. Mit Gesamtentscheid vom 12. April 2023 (im Baugesuch-Nr. 22-22-015) verweigerte das ARE die kantonale Baubewilligung \"im Sinne der Erwägungen\" (Disp.-Ziff. 1).
Die Bauherrschaft wurde verpflichtet, den rechtmässigen Zustand innert drei Monaten ab Rechtskraft des Gesamtentscheides wiederherzustellen (Disp.-Ziff. 2).
\n Unter Eröffnung (Disp.-Ziff. 3) dieses Gesamtentscheides sowie des Beschlusses des Bezirks Höfe (Gewässerkommission) vom 20. März 2023 beschloss der Gemeinderat mit Beschluss (GRB) Nr. 128 vom 20. April 2023 was folgt:
\n 1.
Die nachträgliche Baubewilligung für die Erweiterung der Einfriedung, KTN __01, D.________-strasse __02, E.________, wird verweigert.
\n 2.
Die nachträgliche Baubewilligung für die Stützmauer (Quadersteine) mit Hinterfüllung und Einfriedung, KTN __01, D.________-strasse __02, E.________, wird verweigert.
\n 3.
(…).
\n 4.
Die A.________ AG wird verpflichtet, sämtliche Ausgestaltungen innerhalb der Gewässerabstandslinie, vgl. Plan Nr. 200049/01 \"Umgebungsplan 1:100\" mit Revisionsdatum vom 8. Dezember 2022, vollständig zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Es ist der ursprüngliche Geländeverlauf wiederherzustellen und der Bereich ist umgehend zu begrünen / bepflanzen. Für die Erfüllung dieser Rückbau- und Wiederherstellungspflicht wird der A.________ AG eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Beschlusses eingeräumt. Die Rückführung innerhalb der Gewässerabstandslinie ist durch ein ausgewiesenes Vermessungsbüro zu bescheinigen.
\n 5.
(Androhung von Vollstreckungsmassnahmen [Verzeigung gemäss