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\n \n \n III 2023 153
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| \n Entscheid vom 22. Februar 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n \n \n - A.________,
\n vertreten durch B.________, \n - B.________,
\n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Arth, Rathausplatz 6, Postfach 263, 6415 Arth,
\n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - Bezirksrat Schwyz, Rathaus, Postfach 60, 6430 Schwyz,
\n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n \n - C.________,
\n Beschwerdegegner, \n - D.________,
\n Beigeladener, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung; Abbruch Wohnhaus und Neubau Wohnhaus mit zwei Wohnungen und Doppelgarage)
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Sachverhalt:\n
A. Am 10. Mai 2022 ersuchten C.________ (Bauherrschaft) die Baubehörde Arth um die Bewilligung für den Abbruch und Neubau des Wohnhauses auf dem Grundstück KTN __01 (29'616 m2), E.________-weg __02, Gemeinde Arth. Dieses Grundstück, im Eigentum des Beigeladenen, liegt in der Landwirtschaftszone und grenzt mit seiner Südwestseite auf einer Länge von rund 160 m an die Autobahn A4. Das bestehende Gebäude ist im Inventar der Bauernhausforschung (Bauernhausinventar, BHI) unter der Nummer __03 verzeichnet und soll im Jahr 1812 erbaut worden sein. Der Neubau sieht zwei Wohnungen samt Neubau einer Doppelgarage vor. Er weist eine Grundfläche von 13.10 m ([Nord-]West-/[Süd-]Ost-Ausrichtung) auf 12.60 m (Süd-[West]/ Nord-[Ost-]Ausrichtung) auf und ist gegenüber dem bestehenden Haus um 4.50 m nach Westen verschoben. Die Doppelgarage südwestlich des Wohnhauses weist eine Grundfläche von 6.0 m (West-Ost) auf 6.50 m (Süd-Nord) auf (vgl. Plan-Nr. 1902-001, Grundbuchplan 1:1'000, vom 9.5.2022). Das Bauprojekt wurde im Amtsblatt Nr. __ vom ____ 2022 (S. 1221) publiziert und öffentlich aufgelegt. Innert Frist erhoben der A.________ und der B.________ mit einer gemeinsamen Eingabe vom 2. Juni 2022 öffentlich-rechtliche Einsprache. Namentlich wurde die Schutzwürdigkeit des bestehenden Gebäudes geltend gemacht.
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B. Mit Gesamtentscheid (Baugesuch-Nr. 62-22-128) vom 27. Oktober 2022 erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung \"im Sinne der Erwägungen und unter den Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen gemäss Kap. II. Ziffern 1 ff.\" (Disp.-Ziff. 1). Die Einsprache des A.________ und des B.________ wurden aus kantonaler Sicht abgewiesen (Disp.-Ziff. 3). Die kantonale Denkmalpflege hatte die Schutzwürdigkeit und -fähigkeit des Gebäudes verneint (S. 3 Ziff. II.1).
\n Am 14. November 2022 erteilte der Gemeinderat die Baubewilligung wie folgt:
\n 1.
Dem Baugesuch (…) für den Abbruch und Neubau des Wohnhauses (…) wird entsprochen und die Baubewilligung unter nachfolgenden Auflagen und Bedingungen und im Sinne der Erwägungen erteilt.
\n 2.
Die kantonale Baubewilligung (Gesamtentscheid) des Amtes für Raumentwicklung Kanton Schwyz vom 28. Oktober 2022 [recte 27.10.2022] bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Baubewilligung. Die von dieser Instanz erlassenen Auflagen und Bedingungen sind strikte zu beachten und einzuhalten.
\n 3.
Die Einsprache des B.________ und des A.________ (…) wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
\n 4.
(Massgeblichkeit der Planunterlagen).
\n 5.
Der Beschluss Nr. 99/2022 F III 29 des Bezirks Schwyz vom 24. Juni 2022 bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Baubewilligung.
\n 6.-23.
(Baubeginn; Vorgaben zur Baustelleninstallation; Brandschutz; Kanalisationsbewilligungen; private Rechte; Geltungsbereich des ZGB/EGzZGB; Adresse; Briefkastenanlage; Energienachweis; Baukontrollen; energetische Massnahmen; Schallschutz; Bauausführung/Baustellenbeschrieb; Kosten/Gebühren; Rechtsmittelbelehrung).
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C. Gegen diese Baubewilligung erhoben der A.________ und B.________ mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit dem Antrag auf Aufhebung der kommunalen Baubewilligung sowie des Gesamtentscheides und Verweigerung der Baubewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bauherrschaft.
\n Mit Beschluss (RRB) Nr. 535/2023 vom 22. August 2023 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- den Beschwerdeführern (Disp.-Ziff. 2). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Disp.-Ziff. 3).
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D. Gegen diesen RRB (Versand am 29.8.2023) erheben der A.________ und B.________ mit Eingabe vom 19. September 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Es sei in Gutheissung der Beschwerde der Beschluss der Regierung des Kt. Schwyz vom 22. August 2023 (RRB 535/2023) aufzuheben und damit auch die Baubewilligung der Gemeinderats Arth vom 14. November 2022, Protokoll Nr. 62-22-128, der kantonale Gesamtentscheid vom 27. Oktober 2022 (Baugesuch-Nr. 62-22-125) und der Entscheid des Bezirksrates vom 24. Juni 2022 (Protokoll Nr. 99/2022 F lll 29).
\n 2.
Es sei das Baugesuch Abbruch und Neubau Wohnhaus, E.________-weg 28, 6415 Arth, KTN __01, abzuweisen und die Bewilligung zu verweigern.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.
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E. Der Bezirk Schwyz teilt am 21. September 2023 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung mit. Das Sicherheitsdepartement beantragt am 26. September 2023 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen RRB die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Das ARE beantragt mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2023 unter Bezugnahme auf den Mitbericht des Amtes für Kultur, Abteilung Denkmalpflege, vom 20. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde aus kantonaler Sicht. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben keine Vernehmlassungen eingereicht.
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F. Die Beschwerdeführer reichen am 3. Januar 2024 eine Replik ein und beantragen die Gutheissung der Beschwerde. Das Sicherheitsdepartement dupliziert am 16. Januar 2024. Die Beschwerdegegner nehmen mit Eingabe vom 25. Januar 2024 zur Replik Stellung.
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G. Auf Verlangen des Verwaltungsgerichts reichte die kantonale Denkmalpflege am 25. Januar 2024 die anlässlich der Begehung vom 19. Oktober 2023 gemachten Fotos des Wohnhauses ein. Hierzu äussern sich die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2024.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid unter anderem erwogen, die Schutzwürdigkeit des bestehenden Gebäudes sei im Vorfeld zur Baueingabe durch die kantonale Denkmalpflege abgeklärt worden. Ein Teilnahmerecht der Beschwerdeführer an der Begehung durch den damaligen Denkmalpfleger am 23. Januar 2018 habe nicht bestanden. Diese Begehung sei hinreichend dokumentiert. Die damals gemachten Fotoaufnahmen wie auch der Fachbericht der kantonalen Denkmalpflege vom 6. Januar 2023, vom ARE mit der Vernehmlassung ins Recht gelegt, seien den Beschwerdeführern zur Wahrung des rechtlichen Gehörs unterbreitet worden. Eine Gehörsverletzung liege nicht vor (Erw. 3.1 ff.).
\n Vorliegend habe das Amt für Kultur (Abteilung Denkmalpflege) keinen Antrag auf Durchführung eines Unterschutzstellungsverfahrens gestellt, da das Haus die Aufnahmekriterien ins kantonale Schutzinventar (KSI) gemäss