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III 2023 154
 
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Entscheid vom 8. Januar 2024
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________ GmbH,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,
 
gegen
 
\n
    \n
  1. Gemeinderat Lachen, Alter Schulhausplatz 1, Postfach 263, 8853 Lachen SZ,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,
  2. \n
  3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz,
     
  4. \n
  5. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
    \n Vorinstanzen,
     
  6. \n
  7. D.________,
    \n Beschwerdegegner,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. E.________,
  8. \n
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung; Aufstockung MFH mit Attikageschoss und Dachterrasse)
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Sachverhalt:
\n A. Das in der Wohnzone 3 (W3) gelegene Grundstück KTN __01 (533 m2) Lachen, F.________-weg __02, mit einem sechs Wohnungen umfassenden Mehrfamilienhaus (MFH) gehört der A.________ GmbH. Mit Baueingabe vom 7. April 2022 ersuchte die A.________ GmbH (nachstehend: Bauherrschaft) um die Baubewilligung für die Aufstockung des MFH um ein Attikageschoss (AG) sowie eine Dachterrasse, für den Anbau eines Personenliftes sowie für eine Photovoltaikanlage. Das Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. __ vom ______ 2022 (S. ____) publiziert und öffentlich aufgelegt. Hiergegen erhoben neben anderen D.________ (Stockwerkeigentümer an der südlich des Baugrundstückes und von diesem nur durch den F.________-weg [KTN __03] bzw. G.________ [beide in Privateigentum] getrennten Liegenschaft KTN __04, H.________ [Adresse] __05) am 28. Juli 2022 Einsprache.
\n Am 25. Oktober 2022 reichte die Bauherrschaft ein abgeändertes Baugesuch ein, das den Verzicht auf den Liftanbau beinhaltete. Die Einsprecher hielten an ihrer Einsprache fest, soweit das Bauprojekt unverändert blieb.
\n B. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) erteilte mit Gesamtentscheid vom 14. Februar 2023 die kantonale Baubewilligung unter Nebenbestimmungen. Mit Beschluss (GRB) Nr. 45 vom 28. Februar 2023 erteilte der Gemeinderat Lachen die Baubewilligung unter Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE wie folgt:
\n 1  Einsprachen
\n 1.1  Die Einsprache 1 von D.________ (…) wird gemäss Ziffer 9.1 der Erwägungen abgewiesen.
\n 1.2-1.4 (Abweisung/Abschreibung weiterer Einsprachen).
\n 2  Bauentscheid
\n 2.1  Der A.________ GmbH wird die Bewilligung für die Aufstockung des Mehrfamilienhauses um ein Attikageschoss mit Dachterrasse und einer Photovoltaikanlage am F.________-weg __02 in 8853 Lachen, gemäss der Projektänderungseingabe vom 26. Oktober 2022 unter nachfolgenden Be­stimmungen erteilt.
\n 2.2 (\"Allgemeine Baubedingungen\").
\n 3.-9. (Übrige kommunale Teilbewilligungen; kantonale Bewilligung; Vorbehalte und Auflagen; Gebühren/Kosten; Rechtsmittel; Zustellung).
\n C. Gegen diesen GRB Nr. 45 vom 28. Februar 2023 erhoben D.________ mit Eingabe vom 27. März 2023 Beschwerde beim Regierungsrat mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Die mit Beschluss des Gemeinderates Lachen vom 28.02.2023 (Versand: 06.03.2023) erteilte Baubewilligung (Nr. 2022-0013) sei aufzuheben.
\n 2.  Der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE (Nr. 82022-0371)) vom 14.02.2023 sei aufzuheben.
\n 3.  Die Baubewilligung sei zu verweigern.
\n 4.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n D. Mit Beschluss (RRB) Nr. 523/2023 vom 22. August 2023 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1.  Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Gesamtentscheid der Vor­instanz 2 [d.h. ARE] vom 14. Februar 2023 sowie der Beschluss Nr. 45 der Vorinstanz 1 [d.h. Gemeinderat] vom 28. Februar 2023 werden aufgehoben.
\n 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden je zur Hälfte (Fr. 750.--) der Gemeinde Lachen und der Beschwerdegegnerin auferlegt. (…).
\n 3.  Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- zugesprochen, welche ebenfalls je zur Hälfte (Fr. 600.--) von der Gemeinde Lachen und von der Beschwerdegegnerin zu tragen ist.
\n 4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n E. Gegen diesen RRB Nr. 523/2023 (Versand am 29.8.2023) erhebt die Bauherrschaft mit Eingabe vom 19. September 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1.  Es sei die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
\n 2.  Demgemäss seien die Baubewilligung des Gemeinderates Lachen vom 28. Februar 2023 sowie der Gesamtentscheid des Amts für Raumentwicklung vom 14. Februar 2023 zu bestätigen bzw. wiederherzustellen.
\n 3.  Eventuell sei die Sache mit den erforderlichen Weisungen zur Behandlung der weiteren Rügen und zur neuen Entscheidung an den Regierungsrat zurückzuweisen.
\n 4.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.
\n F. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 22. September 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Das ARE teilt am 4. Oktober 2023 seinen Verzicht auf die Einreichung einer umfangreichen, materiellen Vernehmlassung sowie auf eine Antragsstellung mit.
\n Der Gemeinderat beantragt vernehmlassend am 11. Oktober 2023, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Regierungsrates und der Beschwerdegegner gutzuheissen.
\n Die Beschwerdegegner beantragen am 22. November 2023 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdeführerin.
\n G. Mit Schreiben vom 24. November 2023 teilt die Beschwerdeführerin ihren Verzicht auf eine Replik zu den Vernehmlassungen mit.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Das Baugrundstück weist eine rechteckige Form auf mit Längsseiten (Nord-Südrichtung) von rund 26 m bis 27 m sowie Breitseiten von rund 20 m. Das bestehende Gebäude weist entsprechend auch eine rechteckige Form auf mit Längsseiten von 19.56 m und Breitseiten von 11.06 m.
\n Das bestehende MFH wurde gemäss dem Baubeschrieb vom 19. Oktober 2022 Anfang der 1960er-Jahre erstellt. Das Bauvorhaben umfasst den Abriss des bestehenden Flachdaches, die Erstellung einer neuen Decke und die Aufstockung mit einem Attikageschoss (AG). Dieses umfasse weniger als 60 % der Innengrundfläche des darunterliegenden Geschosses und springe an zwei Seiten von der Fassade zurück. Es erhalte vier Terrassenflächen. Zudem werde eine neue Treppe vom 3. Obergeschoss (OG) ins AG erstellt. Im EG würden die Doppelparkplätze in den beiden Garagen durch eine Trennwand unterteilt. Ein Abstellraum für die neue geplante Wohnung im AG sei im Veloraum ausgewiesen.
\n 1.2 Der Regierungsrat erwog unter anderem, der Bauherrschaft könne nicht zugestimmt werden, dass Art. 6 Abs. 2 (betreffend Masszahlen und Bestandesgarantie) des kommunalen Planungs- und Baureglements (PBR) vom 29. September 1995 bei einem Um- oder Wiederaufbau weitergehende Erweiterungen von bestandesgeschützten Bauten zulasse als § 72 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987. Denn die kantonalen Bauvorschriften gälten als Mindestvorschriften in allen Gemeinden (