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\n \n \n III 2023 155
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| \n Entscheid vom 25. Januar 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n Gemeinderat A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Schulrecht (kommunale Einmalzulage an Lehrpersonen - Kürzung Kantonsbeitrag)
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Sachverhalt:\n
A. Der Schulrat der Gemeinde A.________ beauftragte im April 2022 die Rektorin mit der Erstellung eines Konzeptes zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität für Lehrpersonen. Als Ergebnis beantragte er dem Gemeinderat mit Beschluss Nr. 126 vom 23. August 2022, jeder Lehrperson eine Einmalzulage von Fr. 3'000.-- (bei einem 100 %-Pensum, abgestuft entsprechend dem Pensum in 10 %-Schritten) auszurichten. Diese Einmalzulage wurde unter anderem damit begründet, dass die Dringlichkeit des Erhalts der Lehrpersonen an der Gemeindeschule erkannt und der Kanton Schwyz im Vergleich zu den umliegenden Gemeinden bezüglich der Löhne nicht mehr konkurrenzfähig sei. In der vorgeschlagenen Lösung werde ein wirkungsvolles Instrument gesehen, zumindest den jetzigen Lehrerbestand erhalten zu können.
\n Mit Beschluss (GRB) Nr. 301 vom 22. September 2022 beschloss der Gemeinderat unter anderem, für die Auszahlung von Einmalzulagen für die Lehrpersonen im a.o. Budget 2023 Fr. 273'000.-- sowie Fr. 39'000.-- für eine allfällige Lohnanpassung bei den Musiklehrpersonen einzustellen. Mit GRB Nr. 85 vom 23. März 2023 beschloss er im Sinne des Antrags des Schulrates die Ausrichtung einer einmaligen Arbeitsmarktzulage/Gratifikation im erwähnten Umfang.
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B. Mit E-Mail vom 12. Juni 2023 (Bildungsdepartement [BiD]-act. 5) teilte der zuständige Schulinspektor der Schulratspräsidentin mit, dass der Gemeinderat die Auszahlung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Arbeitsmarktzulage zu unterlassen habe, und ersuchte sie, die rechtliche Einschätzung dem Gemeinderat zu unterbreiten, bevor er auf den Antrag des Schulrates eintrete.
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C. Mit Beschluss (RRB) Nr. 582/2023 vom 29. August 2023 kürzte der Regierungsrat den Kantonsbeitrag für die Schülerpauschale 2023 der Volksschule der Gemeinde A.________ im Betrag von Fr. 312'000.-- (Disp.-Ziff. 1). Das Amt für Finanzen wurde angewiesen, die im September 2023 fällige zweite Tranche der Überweisung an die Gemeinde A.________ in diesem Umfang zu kürzen (Disp.-Ziff. 2). Zudem wurde der Gemeinderat A.________ aufgefordert, sich künftig an die kantonalen Vorgaben zu halten und die Besoldung der Lehrpersonen gemäss dem Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volkschule vorzunehmen (Disp.-Ziff. 3).
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D. Gegen diesen RRB Nr. 582/2023 (Versand am 5.9.2023) erhebt der Gemeinderat mit Eingabe vom 25. September 2023 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Es sei der Beschluss Nr. 582/2023 des Schwyzer Regierungsrats vom 29. August 2023 aufzuheben.
\n 2.
Eventualiter sei die Kürzung des Kantonsbeitrags angemessen zu reduzieren.
\n 3.
Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.
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E. Mit Vernehmlassung vom 3. November 2023 beantragt das Bildungsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
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F. Mit Replik vom 27. Dezember 2023 hält der Gemeinderat an seinen Anträgen gemäss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fest. Duplizierend erneuert das Bildungsdepartement am 10. Januar 2024 seinen mit der Vernehmlassung gestellten Abweisungsantrag. Zu dieser Duplik äussert sich der Gemeinderat mit Eingabe vom 24. Januar 2024.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Der Schulrat bzw. der Gemeinderat begründete die Ausrichtung der Einmalzulage im Wesentlichen wie folgt:
\n Die Besoldung der Lehrpersonen sei in § 35 ff. des Personal- und Besoldungsgesetzes für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL; SRSZ 612.110) vom 27. Juni 2002 i.V.m.