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III 2023 159
 
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Entscheid vom 27. März 2024
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________
 
gegen
 
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    \n
  1. Gemeinderat Freienbach, Unterdorfstrasse 9, Postfach 140, 8808 Pfäffikon,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________
  2. \n
  3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  4. \n
  5. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  6. \n
Vorinstanzen,
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    \n
  1. D.________
    \n vertreten durch E.________,
    \n Beschwerdegegnerin,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. F.________
  2. \n
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)
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Sachverhalt:
\n A. Die D.________ (nachstehend Bauherrschaft) ist Eigentümerin des Grundstücks KTN 001 (1'401 m2), ________. Das Grundstück liegt in einer Wohn­zone 2 (W2). Es stösst im Norden an den G.________, eine private Erschliessungsstrasse, an.
\n Am 7. Juli 2020 reichte die Bauherrschaft beim Gemeinderat Freienbach ein Gesuch für den Abbruch des bestehenden Einfamilienhauses (\"H.________\") inklusive Nebenbaute und den Neubau eines Mehrfamilienhauses (MFH) mit fünf Wohnungen ein (je zwei 4-Zimmerwohnungen im Erdgeschoss [EG] und Obergeschoss [OG] sowie eine 5-Zimmerwohnung im Attikageschoss [AG]). Das Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. wx publiziert und öffentlich aufgelegt. Hiergegen erhoben am 30. Juli 2020 A.________, Eigentümer des westlich ans Baugrundstück anschliessenden Grundstücks KTN 002 (824 m2), Einsprache mit dem Antrag auf Abweisung des Baugesuchs. Nachdem die kommunale Abteilung Hochbau das Bauprojekt am 13. August 2020 für (noch) nicht bewilligungsfähig erachtete, reichte die Bauherrschaft am 23. September 2020 eine Projektänderung ein. Diese wurde im Amtsblatt Nr. xy publiziert und öffentlich aufgelegt. Neben anderen erhoben auch A.________ am 19. Oktober 2020 wiederum Einsprache. Unter anderem machten sie die Schutzwürdigkeit des vom Abbruchgesuch betroffenen bestehenden Gebäudes geltend.
\n B. Mit Gesamtentscheid vom 2. März 2021 erteilte das Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung im Sinne der Erwägungen unter Auflagen und Nebenbestimmungen. Unter Eröffnung dieses Gesamtentscheides erteilte der Gemeinderat mit Beschluss (GRB) Nr. 109 (7.15.4) vom 25. März 2021 die Baubewilligung und wies die Einsprachen ab.
\n Auf Beschwerde von A.________ vom 23. April 2021 hin hob der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss (RRB) Nr. 796/2021 (Verfahren VB 80/2021) vom 16. November 2021 den GRB Nr. 109 vom 25. März 2021 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Sachverhaltsabklärung und anschliessenden Neubeurteilung an den Gemeinderat zurück. Er bemängelte, der Gemeinderat habe zum einen bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit auf eine bloss hypothetische Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h abgestellt, zum andern liessen sich die Sichtweiten bei der Einfahrt vom Grundstück in den G.________ aufgrund der Planunterlagen nicht rechtsgenüglich beurteilen.
\n Hiergegen erhoben A.________ am 14. Dezember 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dieses trat auf die Beschwerde mit VGE III 2021 210 vom 23. Mai 2022 nicht ein.
\n C. Mit GRB Nr. 348 (7.15.4) vom 3. November 2022 wies der Gemeinderat die Einsprachen erneut ab und erteilte die Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses mit Nebenbauten sowie für den Neubau eines MFH unter Auflagen, Bedingungen und Vorbehalten.
\n Hiergegen erhoben A.________ am 29. November 2022 Beschwerde beim Regierungsrat (Beschwerdeverfahren VB 247/2022), worauf der Gemeinderat die Baubewilligung mit GRB Nr. 396 vom 15. Dezember 2022 widerrief und das Sicherheitsdepartement das Beschwerdeverfahren VB 247/2022 am 6. Feb­ruar 2023 als gegenstandslos geworden abschrieb.
\n D. Mit Gesamtentscheid vom 30. Januar 2023 erteilte das ARE die kantonale Baubewilligung im Sinne der Erwägungen unter Auflagen und Nebenbestimmungen. Hierauf erteilte der Gemeinderat die Baubewilligung mit GRB Nr. 48 vom 9. Februar 2023 unter Eröffnung des Gesamtentscheides und Abweisung der Einsprachen.
\n E. Mit Gesuch vom 29. September 2021 liess die Bauherrschaft durch die I.________ GmbH, ________, das Baugesuch für eine Erdsonden­wärmepumpe (EWP) auf dem Baugrundstück einreichen. Das Gesuch wurde im Amtsblatt Nr. yz publiziert und öffentlich aufgelegt. Hiergegen erhoben A.________ am 25. Oktober 2021 Einsprache. Am 20. Dezember 2021 wurde das Verfahren auf Antrag der Bauherrschaft bis zum 30. Juni 2022 sistiert. Mit Gesamtentscheid vom 1. Februar 2023 erteilte das ARE die kantonale Baubewilligung und trat auf die Einsprachen aus kantonaler Sicht nicht ein. Mit GRB Nr. 49 vom 9. Februar 2023 wies auch der Gemeinderat die Einsprache unter Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE ab und erteilte die Baubewilligung für die EWP.
\n F. Mit Eingabe vom 7. März 2023 liessen A.________ gegen die beiden GRB Nrn. 48 und 49 vom 9. Februar 2023 Beschwerde beim Regierungsrat erheben mit den folgenden Anträgen (Verwaltungsbeschwerdeverfahren VB 48/2023):
\n 1. Es seien in Gutheissung der Beschwerde die Beschlüsse der Gemeinde Freienbach vom 9. Februar 2023, Protokolle Nr. 7.15.4, Geschäft Nr. 48/2023 und Geschäft Nr. 49/2023 aufzuheben und es seien die Baubewilligungen für die Bauprojekte Abbruch Wohnhaus und Nebenbaute, Neubau Mehrfamilienhaus, sowie Erdsondenwärmepumpenanlage, KTN 001, G.________, zu verweigern.
\n 2.  Es sei festzustellen, dass die kantonalen Gesamtentscheide vom Amt für Raumentwicklung vom 30. Januar 2023 (B2022-0655) und 1. Februar 2023 (B2021-1419) nichtig sind und damit keine Geltung haben.
\n  eventualiter seien die kantonalen Gesamtentscheide vom Amt für Raumentwicklung vom 30. Januar 2023 (B2022-0655) und 1. Februar 2023 (B2021-1419) ebenfalls aufzuheben.
\n 3.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n G. Mit RRB Nr. 636/2023 vom 13. September 2023 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen.
\n 2.  Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit deren Kostenvorschuss (Fr. 1500.-) verrechnet.
\n 3.  Die Beschwerdeführer haben der Gemeinde Freienbach eine Parteientschädigung von Fr. 1200.- und der Beschwerdegegnerin eine solche von Fr. 900.- zu bezahlen.
\n 4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n H. Gegen diesen RRB Nr. 636/2023 (Versand am 19.9.2023) lassen A.________ mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 (persönlich überbracht am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde der Beschluss der Regierung des Kt. Schwyz vom 13. September 2023 (RRB 636/2023) aufzuheben und damit auch die Beschlüsse der Gemeinde Freienbach vom 9. Februar 2023, Protokolle Nr. 7.15.4, Geschäft Nr. 48/2023 und Geschäft Nr. 49/2023 und die kantonalen Gesamtentscheide vom Amt für Raumentwicklung vom 30. Januar 2023 (B2022-0655) und 1. Februar 2023 (B2021-1419).
\n 2.  Es seien die Baubewilligungsgesuche für die Bauprojekte Abbruch Wohn-haus und Nebenbaute, Neubau Mehrfamilienhaus, sowie Erdsondenwärmepumpenanlage, KTN 001, G.________, abzuweisen und die Bewilligungen zu verweigern.
\n 3.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n I. Das Sicherheitsdepartement beantragt vernehmlassend am 19. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer, das ARE beantragt am 30. Oktober 2023 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, der Gemeinderat am 2. November 2023 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer bei solidarischer Haftbarkeit, und ebenso beantragt die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2023, die Beschwerde sei abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.
\n J. Die Beschwerdeführer beantragen replizierend am 29. Januar 2024 die Gutheissung ihrer Beschwerde. Das Sicherheitsdepartement teilt mit Eingabe vom 9. Februar 2024 seinen Verzicht auf die Einreichung einer Duplik mit. Die Beschwerdegegnerin hält duplizierend am 16. Februar 2024 an ihrem Abweisungsantrag fest. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben sich nicht zur Replik geäussert. Am 14. März 2024 reichen die Beschwerdeführer eine Triplik ein.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Die Beschwerdeführer machten im Verwaltungsbeschwerdeverfahren mit ihrer dortigen Beschwerde vom 7. März 2023 Befangenheit des Amtsvorstehers des ARE und des Leiters der Baugesuchszentrale geltend, was sich unter anderem im Verzicht auf eine Gebührenerhebung für den zweiten Gesamtentscheid vom 30. Januar 2023 zeige; der Gesamtentscheid sei nichtig (S. 4 f.). Ihre (materielle) Hauptrüge betraf die geltend gemachte Schutzwürdigkeit des auf dem Baugrundstück bestehenden und abzubrechenden Gebäudes (S. 5 ff.). Hierbei rügten sie namentlich eine \"massive Verletzung des Denkmalschutzgesetzes inkl. Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Granada-Übereinkommens (SR 0.440.4) und der Aarhus-Konvention (SR 0.814.07)\" (S. 5 ff. und S. 16 f.), eine fehlende hinreichende fachliche Untersuchung des bestehenden Gebäudes (S. 9 ff. und S. 17 f.) und insbesondere zu Unrecht missachtete schützenswerte historische Deckenmalereien (S. 11 f.).
\n Zudem machten die Beschwerdeführer geltend, die Ausfahrt vom Autolift sei zu nahe am Fahrbahnrand (S. 18 f.), die Sichtweiten seien unzulässig (S. 19 f.), es fehle ein Sicherheitsnachweis, es bestünde eine \"Gefährdung durch fehlenden Warteraum\" (S. 20 f.) und die Strassenbreite sei nicht hinreichend (S. 21). Zudem beanstandeten sie eine fehlende Besonnung der Erholungsflächen (S. 21 f.). Schliesslich erachteten sie die Koordination zwischen den Baubewilligungen für den Neubau sowie für die EWP als mangelhaft bzw. als \"Papiertiger\" (S. 22 f.).
\n 1.2 Der Regierungsrat verneinte mit dem angefochtenen RRB eine Nichtigkeit des Gesamtentscheides (E. 2.1 ff.). Insbesondere scheine der Verzicht auf eine zusätzliche Gebühr zu den für den ersten Gesamtentscheid vom 2. März 2021 erhobenen Fr. 1'860.-- nachvollziehbar, da dem ARE kein erheblicher zusätzlicher Aufwand entstanden sei (E. 2.3). Es sei weder eine Befangenheit des Amtsvorstehers des ARE noch des Leiters der Baugesuchzentrale erkennbar (E. 2.4).
\n Das Gehör der Beschwerdeführer sei durch die kantonale Denkmalpflegerin im Zusammenhang mit deren Abklärungen der Schutzwürdigkeit der bestehenden Baute, namentlich der Begehung vor Ort vom 11. Dezember 2020, nicht verletzt worden (E. 3.1.2). Die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege habe sich in mehreren Amtsberichten zur Schutzwürdigkeit des bestehenden Gebäudes auf der Bauparzelle geäussert. Zudem habe sie im Mitbericht vom 5. April 2023 zur Vernehmlassung des ARE vom 11. April 2023 noch einmal umfassend Stellung genommen. Die entsprechenden Ausführungen erwiesen sich als schlüssig, weshalb sich die Einholung eines weiteren Gutachtens erübrige. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Beschwerdeführer ein archäologisches Gutachten als zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Abbruch- und der Baubewilligung erachteten. Ein solches Gutachten sei nicht zwingend vorgeschrieben und vorliegend auch nicht erforderlich (E. 3.4). Der Regierungsrat habe sich bereits im RRB Nr. 796/2021 vom 16. November 2021 (an dem die Beschwerdeführer ebenfalls als Partei beteiligt gewesen seien) zur Schutzwürdigkeit des bestehenden Gebäudes geäussert. Hieran halte der Regierungsrat auch im angefochtenen RRB Nr. 48/2023 fest (E. 3.5.1). Die Argumentation der Beschwerdeführer in Bezug auf die Schutzwürdigkeit des Gebäudes vermöge nach wie vor und in Berücksichtigung ihrer Darstellung der Baugeschichte nicht zu überzeugen. Zu betonen bleibe, dass die kantonale Denkmalpflege an der Begehung vom 11. Dezember 2020 offensichtlich keine wertvollen Deckenmalereien festgestellt habe (E. 3.5.2). Nach der Rechtsprechung und der Lehre richteten sich die Bestimmungen des Granada-Übereinkommens nicht an die rechtsanwendenden Behörden, weshalb eine kantonale Verfügung im Einzelfall nicht unmittelbar wegen Verletzung des Granada-Übereinkommens angefochten werden könne (E. 3.6 mit Hinweis auf BGE 147 I 308 E. 5.1 f.). Der Verzicht auf die Durchführung eines Unterschutzstellungsverfahrens sei nicht zu beanstanden (E. 3.7).
\n Die Auffassung des Gemeinderates, dass für die Einfahrt zum Fahrzeuglift in die Tiefgarage gestützt auf Art. 21 Abs. 2 des kommunalen Baureglements (BauR) vom 28. November 1993 mit seitherigen Änderungen (letztmals 12.2.2022) ein Abstand von 6 m genüge, sei nicht zu beanstanden (E. 4.2). Der G.________ (KTN 003) erschliesse die in der Wohnzone W2 liegenden Grundstücke KTN 004_u.w., welche zusammen eine Landfläche von 6'829 m2 aufwiesen entsprechend bei einer Ausnützung (AZ) von 0.45 (entsprechend einer Bruttogeschossfläche [BGF] von 3'073.05 m2) einem Bedarf von 47 Parkplätzen. Mit einer Strassenbreite von 4.5 m (ohne Trottoir) werde der G.________ diesen Anforderungen gerecht (E. 5.2).
\n Die Einmündung ab dem Baugrundstück (Autolift) in die G.________ sei grundsätzlich verkehrssicher (E. 6.4 f.).
\n Der Gemeinderat habe die Bauherrschaft auch mittels Auflage (GRB Nr. 48 vom 9.2.2023 Disp.-Ziff. 4.6) verpflichtet, ein Ampelsystem zur Regelung der Ein- und Ausfahrt zum Autolift vorzusehen mit Bevorzugung der einfahrenden Fahrzeuge. Eine Stausituation dürfe beim lediglich fünf Wohnungen umfassenden geplanten MFH nur selten vorkommen (E. 7.2).
\n Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die auf der westlichen Seite geplanten Spiel- und Erholungsflächen nicht genügend besonnt sei sollten (E. 8).
\n Schliesslich gebiete die Koordinationspflicht nicht, über das Baugesuch für die EWP und den Abbruch/Neubau in einem einheitlichen Beschluss zu entscheiden. Die zeitliche und inhaltliche Abstimmung sei vorliegend gewahrt (E. 9.2).
\n 1.3 Die Beschwerdeführer halten mit ihrer (mit einem Inhaltsverzeichnis versehenen und thematisch strukturierten) Verwaltungsgerichtsbeschwerde an den mit der Verwaltungsbeschwerde vorgebrachten Rügen fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügen sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (und der Rechtsgleichheit), des Untersuchungsgrundsatzes und machen eine unzulängliche Sachverhaltsabklärung, eine Verletzung der Begründungspflicht/Fehlen einer hinreichenden Begründung sowie eine unzulässige Verweigerung von Beweisabnahmen geltend (S. 7 ff.).
\n Inhaltlich/materiell bleiben die Beschwerdeführer dabei, dass das bestehende Gebäude unter Schutz gestellt gehört (S. 5 ff. und S. 28 f.); diesbezüglich sei neben den bereits genannten Verletzungen von Verfahrensvorschriften zu Unrecht kein Augenschein durchgeführt worden, keine Abklärungen betreffend die übermalte schutzwürdige Decke erfolgt, keine Zeugen angehört und kein Gutachten erstellt worden und auch keine Interessenabwägung oder Auseinandersetzung mit Art. 6 der Verordnung über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzverordnung, DSV; SRSZ 720.110) vom 10. Dezember 2019 vorgenommen worden. Zudem sei das Granada-Übereinkommen bzw. die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts hierzu missachtet worden.
\n Weiter erneuern sie ihre Rügen betreffend die Nähe der Ausfahrt des Autolifts zum Fahrbahnrand (S. 30), unzulässige Sichtweiten (S. 31), mangelnden Sicherheitsnachweis (S. 31), ungenügender Strassenbreite sowie fehlender hinreichender Besonnung der Erholungsfläche. Nicht mehr gerügt wird, soweit ersichtlich, eine Verletzung des Koordinationsgebots (