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III 2023 163
 
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Entscheid vom 23. Mai 2024
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Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
Irene Thalmann, Richterin
 
MLaw Jan Bucher, a.o. Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________
 
gegen
 
Amt für Justizvollzug, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg SSB, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Strafvollzug (Ersatzfreiheitsstrafe)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1978) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 23. März 2022 (in Rechtskraft erwachsen) der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.00, total Fr. 1'500.00, wovon 16 Tagessätze als durch erstandene Haft und 2 Tagessätze durch erstandene Ersatzmassnahmen geleistet gelten, und mit einer Busse von Fr. 1'370.00 bestraft (Vi-act. 2). Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Die Busse war zu bezahlen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen festgesetzt.
\n B. Mit Mahnung vom 28. Oktober 2022 (act. 16/1) wurde A.________ vom Amt für Justizvollzug unter Bezugnahme auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 15. Juni 2022 (recte: 23.03.2022) darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie bis zu jenem Zeitpunkt noch keine Zahlung geleistet habe. Zur Begleichung des ausstehenden Betrags wurde ihr eine Zahlungsfrist von 20 Tagen angesetzt. Zudem wurde in der Mahnung darauf hingewiesen, dass im Falle der Uneinbringlichkeit der Busse und/oder Geldstrafe der Vollzug der im erwähnten Strafbefehl festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet werde. Am 13. Juli 2023 hat das Amt für Justizvollzug den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet (Vi-act. 8).
\n Mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 20. September 2023 (nicht aktenkundig) wurde sodann die Kantonspolizei Schwyz beauftragt, A.________ dem Strafvollzug im Kantonsgefängnis Schwyz SSB zuzuführen (vgl. Vi-act. 4). 
\n C. Am 13. Oktober 2023 wurde A.________ verhaftet. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 ordnete das Amt für Justizvollzug des Kantons Schwyz den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen im Kantonsgefängnis Schwyz SSB an und hielt fest, der Vollzug habe am 13. Oktober 2023 begonnen und werde am 5. November 2023 enden. Zudem wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vollzug der Haftstrafe jederzeit durch die Begleichung der ausgefällten Busse/Geldstrafe abgewendet werden könne (Vi-act. 5).
\n D. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 (Postaufgabe: 18.10.2023) erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht Schwyz Beschwerde. Im Wesentlichen und sinngemäss beantragt sie die Begleichung der in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelten Busse und die damit einhergehende Haftentlassung, eine persönliche Anhörung, die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'600.00 sowie verschiedene Änderungen bzw. Anpassungen ihrer Haftbedingungen.
\n E. Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2023 beantragt das Amt für Justizvollzug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit drei Eingaben vom 27. Oktober 2023 (Datum Posteingang) sowie mit Eingaben vom 13. November 2023 (Datum Posteingang) und vom 22. November 2023 (Datum persönliche Übergabe) äussert sich die Beschwerdeführerin abermals zur Sache und stellt zusätzliche Anträge.
\n Am 20. November 2023 reicht die Vorinstanz weitere Akten ein. Die Beschwerdeführerin lässt sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
\n Auf die in obenerwähnten Eingaben enthaltenen Ausführungen wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung oder
\n eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (§ 27 Abs. 1 lit. a, d - g des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6. Juni 1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (