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\n \n \n III 2023 167
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| \n Entscheid vom 1. Dezember 2023
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Gesuchstellerin / Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________
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| \n gegen
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| \n 1. Amt für Migration, Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Gesuchsgegner / Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Ausländerrecht (Revisionsgesuch betreffend VGE III 2023 53 vom 28.9.2023)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. 1948) ist russische Staatsangehörige und wohnhaft in C.________, Gebiet Moskau. Ihre Tochter, D.________, sowie ihr Enkel, E.________, leben seit 2011 in der Schweiz; beide haben das Schweizer Bürgerrecht erlangt (vgl. Vi-act. zu VB 24/2023 II/01-67 [nachfolgend als AFM-act.]). A.________ besuchte ihre in der Schweiz lebende Tochter sowie ihren Enkel mehrfach im Rahmen eines 90 Tage gültigen Schengenvisums (vgl. AFM-act. 6-9). Letztmals reiste sie im Juli 2022 als Touristin mit einem Schengenvisum für einen kurzfristigen Aufenthalt in die Schweiz ein; seither hält sie sich ununterbrochen bei ihrer Tochter auf, wobei ihr nach Überschreitung des bewilligungsfreien Aufenthalts das Visum mehrfach verlängert wurde (vgl. u.a. AFM-act. 158/188/209/1021f.).
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B. Am 25. August 2022 stellten die Tochter und der Enkel namens und auftrags der Mutter bzw. Grossmutter, A.________, beim Amt für Migration (nachstehend: AFM) ein Gesuch um \"Erteilung einer Einreisebewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme\" (vgl. AFM-act. 70-73). Am 9. September 2022 (vgl. AFM-act. 74-84), 26. September 2022 (vgl. AFM-act. 84-160) sowie 6. Oktober 2022 (vgl. AFM-act. 162-175) liess die - zwischenzeitlich beanwaltete - A.________ weitere Stellungnahmen und Unterlagen nachreichen.
\n
C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erkannte das AFM mit Verfügung vom 23. Januar 2023 (vgl. AFM-act. 929-941):
\n 1.
Das Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung von A.________, geb. ________ 1948, Staatsangehörige von Russland, wird abgelehnt.
\n 2.
A.________ wird aus der Schweiz weggewiesen und hat die Schweiz spätestens 7 Tage nach Eröffnung dieser Verfügung zu verlassen.
\n [3.-5.
Kosten, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung]
\n Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diese Verfügung liess A.________ am 30. Januar 2023 Verwaltungsbeschwerde (VB 24/2023) beim Regierungsrat erheben und unter anderem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen (vgl. AFM-act. 979-1020). Das Sicherheitsdepartement erliess daraufhin mit Verfügung vom 31. Januar 2023 eine prozessleitende Anordnung, wonach sich die Beschwerdeführerin bis zum Zwischenbescheid über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bzw. um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde weiterhin in der Schweiz aufhalten dürfe (vgl. AFM-act. 1021).
\n
D. Mit RRB Nr. 188/2023 vom 7. März 2023 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab; die Beschwerdeführerin wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, die Schweiz bis spätestens 14 Tage nach Rechtskraft des Regierungsratsbeschlusses zu verlassen.
\n
E. Gegen diesen RRB Nr. 188/2023 vom 7. März 2023 (Postaufgabe: 14.3.2023) liess A.________ mit Eingabe vom 4. April 2023 (Postaufgabe: gleichentags) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Es sei der Beschluss Nr. 188/2023 der Vorinstanz i.S. VB 24/2023 (Dispo. Ziff. 4-7) vom 07.03.2023 vollumfänglich aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin der Aufenthalt als ausländische Rentnerin ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu gewähren und zwar ohne zeitliche und geografische Einschränkung; es sei ihr mithin die entsprechende Bewilligung zu erteilen.
\n 2.
Eventualiter sei der Beschluss Nr. 188/2023 der Vorinstanz i.S. VB 24/2023 (Dispo. Ziff. 4-7) vom 07.03.2023 vollumfänglich aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin der Aufenthalt als ausländische Rentnerin ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu gewähren und zwar ohne geografische Einschränkung, befristet auf zwei Jahre, evt. wie viel; es sei ihr mithin die entsprechende Bewilligung zu erteilen.
\n 3.
Subeventualiter sei der Beschluss Nr. 188/2023 der Vorinstanz i.S. VB 24/2023 (Dispo. Ziff. 4-7) vom 07.03.2023 vollumfänglich aufzuheben, und es sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 4.
Subsubeventualiter sei der Beschwerdeführerin eine Frist von mindestens acht Wochen, seit rechtkräftigem Entscheid, anzusetzen, um die Schweiz zu verlassen.
\n 5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. zulasten des Staates.
\n Die Vorinstanzen beantragten vernehmlassend, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten von A.________ abzuweisen. Hierzu äusserte sich A.________ mit Stellungnahme vom 12. Juni 2023.
\n
F. Am 4. September 2023 informierte A.________, aus gesundheitlichen Gründen stehe allenfalls ein Eingriff in Deutschland an. Sie ersuchte um informelle Bestätigung, dass das Verwaltungsgericht von ihrem Verbleib in der Schweiz ausgehe, bis ein rechtskräftiges Urteil vorliege und somit einer Ausreise nach Deutschland für eine lebensnotwendige Operation und eine anschliessende Rückreise in die Schweiz nichts im Wege stehe. Mit E-Mail desselben Tages bestätigte der verfahrensleitende Richter, dass das Gericht - wie bereits der Regierungsrat - die Anwesenheit von A.________ in der Schweiz während des laufenden Verfahrens dulde (VG-act. 20, 21).
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G. Mit VGE III 2023 53 vom 28. September 2023 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin ab.
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H. Am 27. Oktober 2023 erhob A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragte u.a., das Verfahren sei zu sistieren bis ein Entscheid des Verwaltungsgerichts über ein eingereichtes Revisionsgesuch vorliege. Mit Verfügung vom 20. November 2023 sistierte die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Verfahren
2C_598/2023 vorläufig bis zum 21. Februar 2024. Das Verwaltungsgericht wurde eingeladen, seinen Entscheid dem Bundesgericht zu gegebener Zeit unverzüglich mitzuteilen.
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I. Ebenfalls am 27. Oktober 2023 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein Revisionsgesuch ein mit den Anträgen:
\n 1.
Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 28. September 2023 (Dossier-Nr. III 2023 53) sei in Revision zu ziehen, das Urteil sei aufzuheben und sei der Beschwerdeführerin der Aufenthalt als ausländische Rentnerin ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu gewähren und zwar ohne zeitliche (eventualiter: befristet auf zwei Jahre) und geografische Einschränkung; es sei ihr mithin die entsprechende Bewilligung zu erteilen.
\n 2.
Eventualiter: Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 28. September 2023 (Dossier-Nr. III 2023 53) sei in Revision zu ziehen, das Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz bzw. zulasten des Staates.
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J. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 wurden die Vorinstanzen zur Vernehmlassung eingeladen; innert Frist gingen keine Eingaben ein.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Das Verwaltungsgericht hatte mit Entscheid VGE III 2023 53 vom 28. September 2023 die Beschwerde gegen den RRB Nr. 188/2023 vom 7. März 2023 abgewiesen und damit die vorinstanzlichen Anordnungen bestätigt, wonach das Gesuch der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung abgelehnt und die Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin aus der Schweiz weggewiesen wurde. Die Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin ersucht um Revision dieses Entscheides.
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1.2 Das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich an seine Entscheide gebunden. Ausnahmsweise kann die Rechtskraft einer Verfügung oder eines Entscheides im Rahmen einer Revision beseitigt werden, um den betreffenden Entscheid aufzuheben oder in bestimmtem Sinne abzuändern. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, bei dem wiederum abzuwägen ist zwischen dem Wert der Rechtssicherheit und dem Postulat der richtigen Durchführung objektiven Rechts. Dabei bedeutet Revision das Recht auf Neuüberprüfung eines formell rechtskräftigen Entscheides auf Grund eines geschlossenen Kataloges von Gründen. Mithin kann mit der Revision nicht verlangt werden, dass die Behörde jede beliebige, im rechtskräftigen Entscheid behandelte Frage nochmals überprüfe; vielmehr sind im Revisionsverfahren gemäss konstanter Rechtsprechung nur die geltend gemachten Revisionsgründe zu überprüfen (vgl. VGE II 2020 26 vom 30.3.2020 E. 2.1 mit Hinweisen auf VGE 716/02 vom 12.2.2003, VGE 644/97 vom 5.2.1998; VGE 818/98 vom 22.7.1998 E. 1a, Prot. S. 755; siehe auch Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2.A., Rz. 1978ff.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.A., Rz. 1324ff. mit Hinweisen; Martin Bertschi, in: Kommentar VRG-ZH, 3.A., Rz. 1ff. zu § 86a ff. VRG-ZH).
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1.3 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 regelt die Revision unter anderem wie folgt:
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§ 61 1. Revisionsgründe\n Die Behörde zieht ihre rechtskräftige Verfügung oder ihren rechtskräftigen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
\n a)
die Verfügung oder der Entscheid durch eine strafbare Handlung beeinflusst wurde;
\n b)
die Partei nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die sie früher trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorbringen konnte;
\n c)
die Behörde wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt hat, welche die dadurch benachteiligte Partei nicht rechtzeitig geltend machen konnte;
\n d)
die Behörde erhebliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben, versehentlich nicht berücksichtigt hat.
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§ 62 2. Revisionsinstanz, Frist\n Das Revisionsbegehren ist innert 90 Tagen seit Feststellung des Revisionsgrundes, spätestens innert zehn Jahren seit Erlass der Verfügung oder des Entscheides, bei der Behörde einzureichen, welche die mit dem Revisionsbegehren angefochtene Verfügung oder den Entscheid getroffen hat.
\n Soweit die VRP keine Regelung enthält, erklärt sie im Übrigen die Bestimmungen der Schweizerische Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 als sinngemäss anwendbar (