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III 2023 169
 
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Entscheid vom 22. April 2024
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
 
MLaw Jan Bucher, a.o. Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________
 
gegen
 
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    \n
  1. Baukommission der Gemeinde Schwyz, Herrengasse 23, Postfach 34, 6431 Schwyz,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________
  2. \n
  3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  4. \n
  5. Bezirksrat Schwyz, Rathaus, Postfach 60, 6430 Schwyz,
  6. \n
  7. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  8. \n
Vorinstanzen,
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  1. D.________,
    \n Beschwerdegegner,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E.________
  2. \n
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)
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Sachverhalt:
\n A. Am 4. Juli 2022 reichten D.________ (nachfolgend: die Bauherrschaft) der Baukommission Schwyz (nachfolgend: Baukommission) das Baugesuch für den An- und Umbau des Einfamilienhauses auf dem in der Wohnzone 2-geschossig, dicht (W2D) gelegenen Grundstück KTN F.________ an der O.________ (Adresse) ein (BK-act. 5). An den bestehenden Bau (rund 17 m x 12 m) soll südöstlich ein Neubau angeschlossen werden von 11.84 m bzw. 8.64 m (Nordost- bzw. Südwestseite) auf rund 22 m (vgl. Plan 32.1.1A, Situation, 1:500, vom 21.10.2022). Der Zusammenbau erfolgt laut dem undatierten Baubeschrieb (RR-act. II/02/Beilage 7) durch eine gemeinsame Lifterschliessung. Das bestehende offene Schwimmbecken wird ersetzt und - nach Südwesten verschoben - neu erstellt sowie überdacht.
\n Das Baugesuch wurde am _____ im Amtsblatt publiziert (Abl G.________) und öffentlich aufgelegt. Gegen das Baugesuch hat unter anderem P.________ (Eigentümer des südöstlich ans Baugrundstück angrenzenden Grundstücks KTN H.________) am 21. Juli 2022 öffentlich-rechtliche Einsprache erhoben (BK-act. ES-1). Am 8. August 2022 teilte die Baukommission der Bauherrschaft mit, dass das Bauvorhaben in der geplanten Form nicht bewilligungsfähig sei, und empfahl ihnen, das Projekt betreffend die Ein- und Ausfahrt in die Q.________ (Strasse) zu überarbeiten und einen Lärmschutznachweis zu erstellen und nachzureichen (BK-act. 10).
\n B. Am 31. August 2022 (Eingang am 1.9.2022) reichte die Bauherrschaft ein angepasstes Baugesuch und einen Lärmschutznachweis ein (BK-act. 12 f.). P.________ nahm dazu am 12. Oktober 2022 Stellung (BK-act. ES-8). Nachdem festgestellt worden war, dass projektänderungsweise auch noch eine bis maximal 1.20 m hohe neue Umgebungsmauer mit Aufschüttung im Bereich der südöstlich und südlich ans Baugrundstück angrenzenden Liegenschaften KTN H.________, KTN I.________ und KTN J.________ vorgesehen wurde, reichte die Bauherrschaft am 21. Oktober 2022 auf Verlangen der Baukommission eine weitere Projektänderung ein (BK-act. 19).
\n Das Projektänderungsgesuch betreffend die Ein-/Ausfahrt und die Umgebungsmauer wurde am _______ im Amtsblatt publiziert (Abl K.________. Hiergegen erhob P.________ am 17. November 2022 öffentlich-rechtliche Baueinsprache (BK-act. ES-P-14).
\n C. Gestützt auf den Beschluss des Bezirksrates Schwyz Nr. 159/2022 C II 4 vom 14. Oktober 2022 und den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung Nr. 72-22-163 vom 9. März 2023 hat die Baukommission mit Beschluss Nr. 79 vom 22. März 2023 wie folgt über das Baugesuch und die Einsprachen entschieden:
\n 1.  Die von P.________, R.________ (Adresse), mit Eingaben vom 21. Juli 2022 und 17. November 2022 eingereichten Einsprachen werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit auf die Einsprache vom 17. November 2022 eingetreten wird.
\n 2.-4. (Behandlung weiterer Einsprachen, Kosten für die Einsprachebeurteilung)
\n 5.  Die Bewilligung für den Umbau des bestehenden Wohnhauses und den Anbau eines neuen Wohnhauses auf Grundstück KTN F.________, Q.________ (Strasse), Schwyz, wird erteilt.
\n 6.-19.  (Brandschutz, Eröffnung Beschluss Bezirksrat und Gesamtentscheid Amt für Raumentwicklung, Auflagen und Nebenbestimmungen, Kosten, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung)
\n D. P.________ erhob hiergegen am 25. April 2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1.  Der Beschluss Nr. 79 der Vorinstanz 1 [Baukommission] vom 22.03.2023 sei aufzuheben.
\n 2.1  Das Baugesuch der Beschwerdegegner gemäss Publikation im Amtsblatt des Kantons Schwyz Nr. S.________ vom ___________ für das Grundstück KTN F.________, Schwyz, betreffend An/Umbau Wohnhaus Q.________ (Strasse), Schwyz sowie die im Amtsblatt Nr. L.________vom _________ publizierte einschlägige Projektänderung, seien abzuweisen.
\n 2.2  Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz 1 zur Durchführung des gesetzmässigen Verfahrens zurückzuweisen.
\n 3.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner und der Vorinstanz 1 vor allen Instanzen.
\n E. Mit Schreiben vom 31. Mai 2023 informierte P.________ den Rechts- und Beschwerdedienst darüber, dass er sein Grundstück KTN H.________ per 11. Mai 2023 an A.________ übereignet habe und dass diese an seiner Stelle in den Prozess eintrete.
\n F. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz entschied mit Beschluss Nr. 688/2023 vom 26. September 2023 (Postversand: 03.10.2023) wie folgt:
\n 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen.
\n 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit deren Kostenvorschuss (Fr. 1500.--) verrechnet.
\n 3. Die Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz 1 [Baukommission] eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen. Den Beschwerdegegnern wird eine Parteientschädigung von Fr. 1200.-- zugesprochen, welche ebenfalls von der Beschwerdeführerin zu tragen ist.
\n 4.-6. (Rechtmittelbelehrung, Zustellung).
\n G. A.________ erhebt mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) gegen den RRB Nr. 688/2023 (Versand am 3.10.2023, Zustellung am 11.10.2023) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n  Anträge in der Sache
\n 1. Der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz Nr. 688/2023 vom 26.09.2023 sei aufzuheben.
\n 2. Der Beschluss Nr. 79 der Baukommission Schwyz vom 22.03.2023 sei aufzuheben.
\n 3.1 Das Baugesuch der Beschwerdegegner gemäss Publikation im Amtsblatt des Kantons Schwyz Nr. S.________ vom _______ für das Grundstück KTN F.________, Schwyz, betreffend An/Umbau Wohnhaus Q.________ (Strasse), Schwyz, sowie die im Amtsblatt Nr. L.________vom _______ publizierte einschlägige Projektänderung, seien abzuweisen.
\n 3.2  Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz 1 zur Durchführung des gesetzmässigen Verfahrens zurückzuweisen.
\n 4.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner und der Vorinstanzen vor allen Instanzen.
\n Prozessuale Anträge
\n 1. Die den vorinstanzlichen Entscheiden zugrunde liegenden, historischen Baubewilligungsakten seien beizuziehen.
\n 2. Der Beschwerdeführerin sei Akteneinsicht in alle den vorinstanzlichen Entscheiden zugrunde liegenden Akten zu gewähren.
\n 3. Der Beschwerdeführerin sei nach erfolgter Akteneinsicht Frist zur Beschwerdeergänzung zu setzen.
\n H. Mit Schreiben vom 6. November 2023 erklärt der Bezirk Schwyz den Verzicht auf eine Vernehmlassung. Mit Vernehmlassung vom 7. November 2023 beantragt das Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2023 erklärt das Amt für Raumentwicklung seinen Verzicht auf die Einreichung einer umfangreichen materiellen Vernehmlassung. Mit Vernehmlassung vom 22. November 2023 beantragt die Baukommission die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Vernehmlassung vom 23. November 2023 beantragt die Bauherrschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt) zulasten der Beschwerdeführerin.
\n I. Mit Replik vom 12. Februar 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Die Bauherrschaft und die Baukommission teilen mit Eingaben vom 19. Februar 2024 bzw. 1. März 2024 ihren Verzicht auf eine Duplik mit.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, so trifft die Behörde einen Nichteintretensentscheid. Entscheidungsvoraussetzungen sind unter anderem die Rechtsmittelbefugnis (§ 27 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 06.06.1974) sowie die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (