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\n \n \n III 2023 181
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| \n Entscheid vom 22. April 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Dr.oec. Andreas Risi, Richter
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| \n lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Morschach, Schulstrasse 6, 6443 Morschach,
\n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n \n - B.________,
\n Beschwerdegegnerin, \n - C.________,
\n Beigeladene, \n vertreten durch D.________ \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung: temporärer Barwagen)
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Sachverhalt:\n
A. Die B.________ GmbH ersuchte mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 den Gemeinderat Morschach um Erteilung einer Baubewilligung für die Platzierung eines Barwagens während der Wintermonate an der E.________ auf dem Stoos. Das Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. F.________ publiziert und öffentlich aufgelegt. Dagegen erhob u.a. A.________ fristgerecht Einsprache (vgl. Vi 3-act. II. 03 [Baumappe Nr. 66-22-047]).
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B. In der Folge verlangte das Amt für Umwelt und Energie (nachfolgend: AUE) die Ergänzung der Baugesuchsunterlagen, namentlich einen Lärmschutznachweis, welcher am 24. Februar 2023 von der G.________ AG (Brunnen) nachgereicht wurde (vgl. Vi 3-act. II. 03 [Baumappe Nr. 66-22-047]).
\n
C. Mit Gesamtentscheid vom 23. März 2023 erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung (nachfolgend: ARE) die kantonale Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen (vgl. Disp.-Ziff. 1) und wies die Einsprachen aus kantonaler Hinsicht ab (vgl. Disp.-Ziff. 2). Unter Eröffnung dieses Gesamtentscheides des ARE (vgl. Disp.-Ziff. 3) erteilte der Gemeinderat Morschach die Baubewilligung mit Beschluss (GRB) Nr. B2.2.2 2023-865 vom 2. Mai 2023 wie folgt (vgl. zum Ganzen: Vi 3-act. II. 03 [Baumappe Nr. 66-22-047]):
\n 1.
Die Einsprachen von A.________ und (…). werden im Sinne der Erwägungen insofern teilweise gutgeheissen, als die Betriebseinschränkungen gemäss E. 6./2c verfügt werden. Diese Beschränkungen werden in die Gastgewerbebewilligung aufgenommen.
\n 2.
Im Sinne der Erwägungen wird die Bewilligung für den temporären Barwagen auf der Liegenschaft E.________, mit folgenden weiteren Nebenbestimmungen erteilt:
\n a) Die Bewilligung gilt nur für die Wintermonate, erstmals für den Winter 2023/2024, und für die Folgewinter, sofern es sich immer um denselben Barwagen handelt. Sollte eine andere temporäre Baute/Wagen oder dergleichen zum Einsatz kommen, ist ein erneutes Bewilligungsverfahren erforderlich.
\n b) Vorbehalten bleibt die Erteilung der Betriebsbewilligung nach Gastgewerbegesetz. Für den Betrieb des Barwagens ist frühzeitig bei der Gemeindekanzlei Morschach um eine Gastrobewilligung zu ersuchen.
\n c)
Die genaue Zeitdauer (Wintermonate) und die Öffnungszeiten des Barwagens werden in der erforderlichen Gastrobewilligung geregelt.
\n d) Sämtliches Mobiliar ist innerhalb der bewilligten Fläche (bewilligter Situationsplan) abzustellen.
\n e)
Der Barwagen und der Betrieb desselben dürfen den kommunalen Winterdienst und den Wintersport in keiner Weise beeinträchtigen.
\n f)
Ausserhalb der Öffnungszeiten ist das Mobiliar so zu sichern oder wegzuräumen, dass es nicht von Drittpersonen benutzt werden kann.
\n g) Abfalleimer sind regelmässig zu leeren, spätestens jeweils beim täglichen Betriebsende.
\n h)
Nach Saisonende ist der Barwagen vom Betriebsstandort zu entfernen und ausserhalb von E.________ zu lagern.
\n i)
Weitere im öffentlichen Interesse erforderliche konkrete Auflagen der Bewilligungsbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten, insbesondere in der Gastgewerbebewilligung.
\n 3.
Der Gesamtentscheid vom Amt für Raumentwicklung vom 23. März 2023 bildet integrierenden Bestandteil dieser Bewilligung. Er ist zu beachten bzw. die darin enthaltenen Auflagen und Nebenbestimmungen sind einzuhalten.
\n 4.-9. (Meldepflichten, Haftung, Gebühren, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung, Beilagen).
\n Die in Dispositivziffer 1 erwähnten Betriebseinschränkungen gemäss E. 6./2c lauten dabei folgendermassen:
\n Um klare Verhältnisse zu schaffen, werden unter Hinweis auf die kantonalen Auflagen, folgende Betriebseinschränkungen verfügt:
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- Betriebszeiten:
\n bis maximal 18.00 Uhr; an max. 20 Betriebstagen bis 22.00 Uhr.
\n
- An Sylvester kann der Barwagen bis 01.00 Uhr betrieben werden.
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- Die Beschallung des Barwagens darf einen Schalldruckpegel von 69 dB(A), gemessen auf Ohrenhöhe publikumsseitig an der Bartheke nicht überschreiten. Die Lautsprecher sind abgewandt von den Wohnhäusern aufzustellen.
\n Der Gemeinderat ist sich bewusst, dass die Auflage betr. Beschallung über das Mass hinausgeht, was der Lärmschutznachweis für den Tagesbetrieb empfiehlt. Der Gemeinderat ist indessen an den kantonalen Gesamtentscheid gebunden.
\n Der Gesuchsteller wird eingeladen, dem Gemeinderat im Gesuch um Erteilung der Gastrobewilligung verbindlich mitzuteilen, ob und an welchen Tagen er von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen will.
\n
D. Gegen diese Baubewilligung erhob A.________ am 24. Mai 2023 Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Schwyz mit dem Antrag auf Aufhebung der erteilten Baubewilligung, welche der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 715/2023 vom 17. Oktober 2023 abwies.
\n
E. Gegen diesen RRB Nr. 715/2023 vom 17. Oktober 2023 (Postaufgabe: 24.10.2023) erhebt A.________ mit Eingabe vom 14. November 2023 (Postaufgabe: gleichentags) fristgereicht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Der Beschluss des Regierungsrates vom 17. Oktober 2023 sei aufzuheben.
\n 2.
Die Baubewilligung des Gemeinderats Morschach vom 2. Mai 2023 sei aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern.
\n 3.
Unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanzen und der Baugesuchstellerin.
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F. Das mit der Verfahrensinstruktion beauftragte Sicherheitsdepartement sowie der Gemeinderat Morschach beantragen vernehmlassend am 20. November 2023 bzw. am 6. Dezember 2023 unter Hinweis auf den angefochtenen RRB Nr. 715/2023 vom 17. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Das ARE erklärt mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung und eine Antragsstellung. Der Beschwerdegegner beantragt mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde bzw. sinngemäss die Erteilung der Baubewilligung. Weitere Stellungnahmen liegen in der Angelegenheit nicht vor.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Der Regierungsrat hat mit vorliegend angefochtenem Beschluss die vom Gemeinderat Morschach mit Beschluss Nr. B2.2.2 2023-865 vom 2. Mai 2023 erteilte Baubewilligung für die Platzierung eines Barwagens während der Wintermonate an der E.________ auf dem Stoos geschützt (vgl. RRB Nr. 715/2023 vom 17.10.2023; vgl. Ingress lit. C/D).
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1.2 Demgegenüber verlangt der Beschwerdeführer beschwerdeweise die Verweigerung der entsprechenden Baubewilligung und macht dabei insbesondere eine fehlende Zonenkonformität geltend (vgl. Beschwerde vom 14.11.2023 lit. B Ziff. 3-5). Er stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Souverän der Gemeinde Morschach habe die Liegenschaft der Baugesuchsstellerin und der umliegenden Liegenschaften der Wohnzone W3 zugewiesen und bewusst auf die Zuweisung zu einer Kernzone bzw. zu einer Wohn-/Gewerbezone verzichtet. Mithin gehe es nicht an, den Kreis der zulässigen gewerblichen Betriebe unter Hinweis auf den Verzicht der entsprechenden Zuordnung auszudehnen. Für die Bauliegenschaft würden vielmehr die strengen Vorgaben einer Wohnzone gemäss Art. 68 Abs. 1 BauR, Art. 75 BauR sowie Art. 34 BauR gelten (vgl. Ziff. 4/ Ziff. 5 Abs. 2). Der geplante Barwagen bzw. der fragliche Barbetrieb stehe nicht in einem funktionalen Zusammenhang mit dem Wohnen; er diene nicht der Befriedigung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner - weder denjenigen der Ganzjahresbewohner noch der Bewohner von Zweit- und Ferienwohnungen -, sondern sei vielmehr auf touristische Bedürfnisse ausgerichtet. Als unbehelflich erweise sich dabei die regierungsrätliche Auffassung, wonach das heute vorherrschende Planungsverständnis auf eine gewisse Durchmischung der Funktionen ausgerichtet sei (vgl. Ziff. 5 Abs. 1). Darüber hinaus befürchtet der Beschwerdeführer die mit dem Betrieb einhergehenden Störungen bzw. Immissionen (vgl. Ziff. 6).
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2.1 Im angefochtenen RRB Nr. 715/2023 vom 17. Oktober 2023 werden die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen der Erteilung einer behördlichen Baubewilligung (vgl. E. 3.1), zu den Erfordernissen kommunaler Vorschriften bezüglich der Bauweise, der Nutzungsart und des Ausmasses der Nutzung in den einzelnen Bauzonen (vgl. E. 3.2), hinsichtlich der Zulässigkeit einer Nutzung innerhalb der Wohnzone (vgl. E. 3.4) sowie der dem Gemeinderat eingeräumten erheblichen Entscheidungsfreiheit bei der Auslegung und Anwendung kommunaler Vorschriften (vgl. E. 3.3) zutreffend dargelegt. Darauf kann in casu ohne weiteres verwiesen werden.
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2.2.1 Das Baugrundstück E.________ befindet sich unstrittig gemäss rechtsgültigem kommunalem Zonenplan innerhalb der Bauzone in der dreigeschossigen Wohnzone (W3) der Gemeinde Morschach. Gemäss Art. 68 Abs. 1 des Baureglements der Gemeinde Morschach (BauR) vom 26. September 1997 sollen die Wohnzonen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten, wobei nicht störende Betriebe zugelassen sind (vgl. angefochtenen RRB E. 3.5). Als nicht störend gelten Betriebe, die ihrer Funktion nach in Wohnquartiere passen und keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen (Art. 34 Abs. 2 BauR).
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2.2.2 In den Wohnzonen hat die Wohnnutzung Vorrang. Andere Nutzungsarten sollen mit der Wohnnutzung in einem direkten Zusammenhang stehen und die privaten Bedürfnisse der Bewohner befriedigen. Umgekehrt soll die Anziehung von Verkehr aus anderen Gebieten vermieden werden. Damit wird einerseits eine zurückhaltende Belebung der Quartiere ermöglicht, andererseits werden für häufige Verrichtungen weite Wege der Bewohner vermieden. Ein Gastgewerbebetrieb ist in der Wohnzone somit nicht ausgeschlossen bzw. in eingeschränktem Umfang sogar erwünscht, da das heute vorherrschende Planungsverständnis auf eine gewisse Durchmischung der Funktionen gerichtet ist; seine betrieblichen Bedürfnisse haben sich jedoch den Anliegen der entsprechenden Bewohner unterzuordnen, d.h. die betrieblichen Bedürfnisse dürfen die Ruhebedürfnisse der umliegenden Wohnnutzung nicht beeinträchtigen (vgl.
EGV-SZ 2009 C 2.4 E. 3.4; VGE III 2009 117 E. 3.3.3 m.w.H.).
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2.3.1 Beim projektierten - temporär während der Wintermonate betriebenen -Barwagen mit offener Stirnseite zur Ringstrasse handelt es sich unstrittig um einen Gastgewerbebetrieb, wobei alkoholische und nichtalkoholische Getränke sowie kleine Snacks und Imbisse angeboten werden sollen (sog. Getränke- und Imbissstand). Die grundsätzliche Zulässigkeit von solchen Gastwirtschaftsbetrieben ist in der Wohnzone - entgegen der dagegen lediglich pauschal vorgebrachten Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde vom 14.11.2023 S. 3 Ziff. 4/5) - sehr wohl gegeben (vgl. vorstehend E. 2.2.2). Denn ein Gastrobetrieb ist vielfach auf einen Standort innerhalb der Wohnzone angewiesen und bietet - neben der Verpflegungsmöglichkeiten - auch einen Beitrag zum Quartierleben. Damit aber wirft ein Gastrobetrieb unweigerlich - nebst touristischen Bedürfnissen - auch einen unmittelbaren gesellschaftlichen und sozialen Nutzen für das gesamte Wohnquartier ab und dient somit unweigerlich auch dem Wohnzweck. Damit aber ist ein funktionaler Bezug zum Wohnzweck gegeben (vgl. hierzu auch: VGE III 2011 50 E.
6.2.1 m.H.a. EGV-SZ 1992 Nr. 11 und VGE 1008/03 vom 16.9.2003 bezüglich eines Imbisslokals).
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2.3.2 Kommt hinzu, dass die unmittelbare Gegend der Liegenschaft des Beschwerdeführers und derjenigen, die Gegenstand des Baugesuchs bildet, nicht isoliert betrachtet werden kann; es gilt die gesamten örtlichen Verhältnisse zu würdigen. Die Vorinstanzen haben zu Recht erwogen, dass es sich beim Stoos um einen Ferien- bzw. Tourismusort (vgl. angefochtenen RRB E. 3.8/3.9) handelt und die Wohnzone W3 (bei gleichzeitig fehlender Kern- und/oder Gewerbezone) nicht gleich wie eine Wohnzone an einem durchschnittlichen Wohnort im Tal beurteilt werden kann, zumal zahlreiche Wohnungen nicht als Ganzjahres- sondern als Zweit- bzw. Ferienwohnungen genutzt werden (wie im übrigen denn auch die Wohnung des Beschwerdeführers). Damit aber gilt es sowohl die Bedürfnisse der Ganzjahresbewohner als auch der Winterferiengäste bzw. -touristen zu berücksichtigen. So liegen in unmittelbarer Umgebung zum Baugrundstück ein Skilift, die neu erbaute Stoos Lodge und die Bergstation der Standseilbahn. Zudem werden in unmittelbarer Nähe zum projektierten Barwagen unstrittig ein Sportgeschäft sowie ein Taxibetrieb geführt. Darüber hinaus besteht bereits eine hohe Dichte an Gastronomiebetrieben und Bars - allesamt mit Aussenbereich - (\"H.________). Die entsprechenden Betriebe wurden allesamt von der kommunalen Baubehörde bereits nach bisheriger Praxis als zonenkonform beurteilt. Entsprechendes bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht. Eine eigentliche Strategie der Baubehörde, zonenkonforme Gastwirtschaftsbetriebe im hier relevanten Gebiet nicht mehr zu bewilligen, besteht soweit ersichtlich nicht. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte vorherrschende Planungsverständnis bzw. eine entsprechende restriktive Handhabung der entsprechend zulässigen Nutzung zum hier zu beurteilenden Barwagen alleine rechtfertigt es jedenfalls grundsätzlich nicht, das Gesuch deswegen abzulehnen. Der Gemeinderat hatte denn auch vielmehr nach rechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen seines Ermessensentscheides zu beurteilen, ob das strittige Bauvorhaben den planerischen, baupolizeilichen, ästhetischen und umweltschutzrechtlichen Vorschriften entspricht. Da dies der Fall ist, besteht für die Gesuchstellerin bzw. die Beschwerdegegnerin ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung (vgl. angefochtener RRB E. 3).
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2.3.3 Ferner hat der Gemeinderat in Anbetracht der unterschiedlichen Kundenbedürfnisse (Ganzjahresbewohner; Tagestouristen; Feriengäste) in rechtlich vertretbarer Weise die betrieblichen Öffnungszeiten auf die Wintersaison von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr beschränkt sowie längere Betriebszeiten bis 22.00 lediglich während maximal 20 Tagen pro Jahr und nur nach Rücksprache bzw. mit Bewilligung erlaubt. Mit diesen Einschränkungen wird auch dem nicht unberechtigten Einwand des Beschwerdeführers Rechnung getragen, dass der Barwagen weniger auf die Ganzjahresbewohner, die eines solchen Barwagens als Treffpunkt auch im Winter nicht unbedingt bedürfen (vgl. Beschwerde Ziff. 5), als auf die Bedürfnisse der nur punktuell anwesenden Wintersportler und Feriengäste zur Winterszeit ausgerichtet ist. Dies kann indes auch von den übrigen Gastronomiebetrieben gesagt werden, wie deren regelmässig eingeschränkte Betriebszeiten ausserhalb der Wintersaison (und Sommersaison) nahelegen.
\n Diese Betriebszeiten liegen im Rahmen des kommunalen Beurteilungsspielraums und verletzen denn auch nicht die Zonenvorschriften, zumal insoweit denn auch ein funktioneller Bezug des Betriebes zur vorliegenden Wohnsituation besteht (vgl. vorstehend E. 2.3.1/2.3.2). Jedenfalls kann auch vor diesem Hintergrund nicht behauptet werden, der vorgesehene Barwagen sei nicht zonenkonform. Der Beschwerdeführer bringt dagegen jedenfalls nichts Stichhaltiges vor.
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2.4 Mithin haben die Vorinstanzen zu Recht erwogen, dass von einem funktionellen Bezug des Barwagens zur Wohnzone W3 auf dem Stoos auszugehen ist.
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3.1 Bei der Beurteilung der Lärmimmissionen konnte sich der Regierungsrat auf den Lärmschutznachweis der G.________ AG vom 24. März 2023 sowie die Fachberichte des AUE vom 23. März 2023 sowie 12. Juni 2023 (falsch auf den 12.5.2023 datiert) abstützen. Gemäss diesen Fachberichten stammen die massgeblichen Lärmimmissionen von den Gästen (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers 40-50 Sitz- und/oder Stehplätze; vgl. Gesamtentscheid des ARE S. 6 lit. b) sowie der Beschallung durch die Musik. Dieser Lärm falle in den Bereich des Alltagslärms. Notwendig sei daher eine Einzelfallbeurteilung gemäss den Vorgaben des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) vom 7. Oktober 1983 sowie der Vollzugshilfe 8.10 \"Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung durch den Betrieb öffentlicher Lokale\" von Cercle Bruit (Version 2019). Als Massnahme im Sinne der umweltschutzrechtlichen Vorsorge empfiehlt der Lärmschutznachweis die Anordnung der Schallquellen (Musikboxen) derart (S. 5 Ziff. 6.3), \"dass das effektive Publikum des Barwagens und die lärmempfindlichen Gebäude [hier fehlt wohl ein \"nicht\"] beschallt wird [recte: \"werden\").
\n Das AUE stimmte diesem Lärmschutznachweis z.H. Gesamtentscheid des ARE vom 23. März 2023 zu (S. 3 f. Ziff. 2). Im Sinne der Vorsorge wurden die Betriebszeiten (mit Ausnahmen) begrenzt. Zudem stellte das AUE in Aussicht, bei Grund zur Annahme der Überschreitung der Grenzwerte Lärmmessungen einzuverlangen.
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3.2 Der Beschwerdeführer macht einzig geltend (Beschwerde S. 4 Ziff. 6), der Betrieb sei typischerweise mit Störungen verbunden, die über das hinausgehen, was normalerweise mit dem Wohnen verbunden sei. Die Vorgaben von Art. 34 Abs. 2 BauR seien auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erfüllt.
\n Mit dieser knappen, pauschalen Bestreitung kann der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Lärmbeurteilung nicht in Zweifel ziehen. In Beachtung des sich im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geltenden Rügeprinzips (vgl. statt Vieler VGE III 2019 241 vom 14.9.2020 E. 4.1.2; VGE III 841/98 vom 28.8.1998 E. 1.b; Donatsch, in: Kommentar VRG § 50 N 9 f.) ist daher nicht weiter auf die Lärmthematik einzugehen, zumal auch nicht gesagt werden kann, dass relevante Unstimmigkeiten der Lärmbeurteilung geradezu in die Augen springen.
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4.1 Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
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4.2 Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (