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\n \n \n III 2023 188
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| \n Entscheid vom 22. Februar 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,
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| \n gegen
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| \n 1. Amt für Migration, Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, \n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Ausländerrecht (Rückstufung)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 1974; Serbischer Staatsangehöriger) ist 1992 im Familiennachzug in die Schweiz eingereist (AFM-act. 26). Er ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung mit gültiger Kontrollfrist bis 15. Juni 2025 (AFM-act. 362).
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B. Am 2. Dezember 2016 verwarnte das Amt für Migration (AFM) A.________ und drohte schwerer wiegende Massnahmen bis hin zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung an. Hintergrund waren 17 seit dem Jahr 2000 gegen A.________ ergangene Strafbefehle (AFM-act. 204).
\n Am 12. Juni 2018 verwarnte das AFM A.________ neuerlich und drohte ihm den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an. Es wurde von ihm erwartet, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten und die Gesetze zu respektieren. Hintergrund waren vier neue, seit der Verwarnung gegen A.________ ergangene Strafbefehle (AFM-act. 314).
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C. Mit Schreiben vom 11. Januar 2023 eröffnete das AFM A.________ die Absicht, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen, da seit der letzten Verwarnung 18 weitere Strafbefehle gegen ihn ergangen seien und 146 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von Fr. 335'745.95 gegen ihn vorlägen (AFM-act. 448). Am 24. März 2023 liess A.________ eine Stellungnahme einreichen (AFM-act. 550).
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D. Am 6. Juli 2023 verfügte das AFM (AFM-act. 583):
\n 1.
Die Niederlassungsbewilligung von A.________ mit gültiger Kontrollfrist bis zum 15. Juni 2025 wird per sofort widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ersetzt.
\n 2.
A.________ hat seinen Ausländerausweis innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung dem Einwohneramt der Gemeinde Schwyz zu retournieren. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, wird sein Ausländerausweis zur Einziehung ausgeschrieben.
\n 3.
Bis spätestens zum Zeitpunkt der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird vorausgesetzt, dass A.________ sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt:
\n a.
A.________ generiert keine weiteren Schulden, welche Eingang im Betreibungsregister finden;
\n b.
A.________ treibt die Sanierung seiner Schulden voran und reduziert die Schuldenlast substanziell;
\n c.
A.________ stellt jährlich bei der Ausgleichskasse Schwyz ein Gesuch um Prämienverbilligung.
\n d.
A.________ hält sich an die schweizerische Rechtsordnung.
\n 4.
Die Kosten dieser Verfügung, bestehend aus einer reduzierten Gebühr von Fr. 500.00 sowie Auslagen von Fr. 10.00 (total Fr. 510.00), werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung in Rechnung gestellt.
\n [5./6. Rechtsmittelbelehrung und Zustellung]
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E. Gegen diese Rückstufungsverfügung erhob A.________ am 23. August 2023 Beschwerde beim Regierungsrat (AFM-act. 640), der die Beschwerde mit RRB Nr. 746/2023 vom 24. Oktober 2023 (Versand 31.10.2023) abwies (AFM-act. 659).
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F. Am 22. November 2023 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1.
Es sei der Beschluss Nr. 746/2023 der Vorinstanz im Verfahren VB 179/2023 vom 24. Oktober 2023 und mithin die Verfügung SZ C.________der Erstinstanz vom 06. Juli 2023 vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, [dass] die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) des Beschwerdeführers weiterhin rechtsgültig sei.
\n 2.
Eventualiter sei die Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren zu ersetzen.
\n 3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. zulasten des Staates.
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G. Mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2023 beantragt das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Das AFM beantragt mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2023, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers in allen Punkten abzuweisen.
\n Mit Replik vom 17. Januar 2024 bestreitet der Beschwerdeführer die Ausführungen der Vorinstanzen und hält an seinen Ausführungen fest. Zudem belegt er die Einzahlung des Kostenvorschusses vom 18. Dezember 2023.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Regierungsrat den vom AFM verfügten Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr (Rückstufung) zu Recht bestätigt hat.
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2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann nach