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III 2023 201
 
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Entscheid vom 22. April 2024
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Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
 
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________ und B.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,
 
gegen
 
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    \n
  1. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    Postfach 1260, 6431 Schwyz,
    Vorinstanz 1,
  2. \n
  3. Fürsorgebehörde D.________, Etzelstrasse 13, Postfach 160, 8808 Pfäffikon SZ,
    Vorinstanz 2,
    vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. E.________
  4. \n
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Gegenstand
Sozialhilfe (wirtschaftliche Hilfe)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ und B.________ (Jg.1956 und Jg. 1959; ukrainische Staatsangehörige) reisten am 12. März 2022 in die Schweiz ein. Sie sind in der Gemeinde D.________ wohnhaft und besitzen den Schutzstatus S (vgl. FB-act. 2/3).
\n B. Am 11. Januar 2023 stellten A.________ und B.________ ein Gesuch um Asylsozialhilfeleistungen (vgl. FB-act. 2/3). Bereits per 12. Januar 2023 wurde die Auszahlung der Sozialhilfe durch die Fürsorgebehörde D.________ veranlasst; gleichzeitig forderte diese das Ehepaar auf, bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken und verschiedene Kontoauszüge sowie die offiziellen Rentenbescheinigungen einzureichen (vgl. FB-act. 4/5/9). Mit Beschluss vom 14. Februar 2023 genehmigte die Fürsorgebehörde die Asylsozialhilfe im Betrag von monatlich Fr. 838.75 abzüglich Renten und jeglicher weiteren anrechenbaren Einnahmen (vgl. FB-act. 6). Infolge von Unklarheiten hinsichtlich der Auszahlungen der ukrainischen Renten, verlangte die Fürsorgebehörde wiederholt die Einreichung der Rentenbescheinigungen wie auch der noch fehlenden Kontoauszüge sowie die Transaktionsbelege der Privatbank in der Ukraine; zur Klärung des entsprechenden Sachverhalts fand zudem am 6. April 2023 ein Gespräch zwischen dem Ehepaar und der Fürsorgebehörde statt (vgl. FB-act. 7-19).
\n C. Nachdem A.________ und B.________ die eingeforderten Unterlagen nicht einreichten, stellte die Fürsorgebehörde mit Beschluss Nr. 108 vom 23. Mai 2023 die Asylsozialhilfe für das Ehepaar mangels Nachweises der Bedürftigkeit per 30. April 2023 ein; gleichzeitig entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (vgl. FB-act. 20). Dagegen erhob das Ehepaar mit Eingabe vom 23. Juni 2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz. Mit Präsidialverfügung Nr. 5/2023 vom 28. Juli 2023 hiess der Landammann das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gut. In der Hauptsache wies der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 852/2023 vom 21. November 2023 die Verwaltungsbeschwerde gegen die von der Fürsorgebehörde am 23. Mai 2023 angeordnete Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ab (vgl. Bf-act. 2).
\n D. Dagegen lässt das nunmehr beanwaltete Ehepaar mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 fristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
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    \n
  1. Der Entscheid des Regierungsrates vom 21. November 2023 (Beschluss
    \n Nr. 852/2023) sei aufzuheben.
  2. \n
  3. Den Beschwerdeführern sei rückwirkend ab 1. Mai 2023 Asylsozialhilfe zuzüglich Kosten der Miete und Kosten der Krankenkasse zu gewähren. Die Sache sei zur Festsetzung des Unterstützungsbetrags an die Vorinstanz 1, allenfalls direkt an die Vorinstanz 2 zurückzuweisen.
  4. \n
  5. Die Vorinstanz 2 sei im Sinne einer vorsorglichen Anordnung anzuweisen, bis zum Abschluss des Verfahrens weiterhin Asylsozialhilfe im bisherigen Umfang zu leisten.
  6. \n
  7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanzen.
  8. \n
  9. Den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
  10. \n
\n E. Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2024 bzw. 26. Januar 2024 beantragen das mit der Verfahrensinstruktion beauftragte Sicherheitsdepartement bzw. die Fürsorgebehörde D.________ im Wesentlichen die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer.
\n F. Hinsichtlich des beschwerdeführerischen Antrages Ziffer 3 wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 31. Januar 2024 festgehalten, dass kein Raum für die Anordnung der Weiterausrichtung der Asylsozialhilfe im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bestehe, da der Regierungsrat die aufschiebende Wirkung mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2023 wiederhergestellt und mit Abweisung der Beschwerde mit RRB Nr. 852/2023 vom 21. November 2023 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, sodass der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung zukomme.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Im angefochtenen RRB Nr. 852/2023 vom 21. November 2023 werden die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe von Personen, die sich gestützt auf das Ausländer- oder Asylrecht in der Schweiz aufhalten (vgl. E. 3.1) sowie zur Mitwirkungs- und Auskunftspflicht der Gesuchsteller wie auch zur Ablehnung bzw. Einschränkung von Sozialhilfeleistungen (vgl. E. 3.2) zutreffend dargelegt. Darauf kann in casu ohne weiteres verwiesen werden.
\n 1.2.1 Darüber hinaus gilt auszuführen, dass die Fürsorgebehörde den Sachverhalt zur Beurteilung des Anspruchs auf wirtschaftliche (Asyl-)Sozialhilfe grundsätzlich von Amtes wegen ermitteln und die erforderlichen Beweise erheben muss (vgl. § 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozialhilfe [ShG; SRSZ 380.100] vom 18.5.1983 i.V.m. § 18 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Die Bedürftigkeit (als Anspruchsvoraussetzung für wirtschaftliche Hilfe) kann von der Sozialbehörde nur in beschränktem Umfang in Eigenregie abgeklärt werden. Bereits bei der Erstellung der Erstberechnung eines Unterstützungsbudgets, das über die Aufnahme der wirtschaftlichen Unterstützung entscheidet, ist die Behörde auf die Beibringung diverser Belege wie Kontoauszüge, Mietvertrag etc. angewiesen. Nur so kann rechtsgenüglich eruiert werden, ob die Eigenmittel zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts reichen oder nicht. Des Weiteren beinhaltet die Bedürftigkeit mit ihren diversen Variablen (etwa bezüglich Dritteinnahmen, Vermögensanfall etc.) und des Charakters der wirtschaftlichen Unterstützung als Dauerschuldverhältnis eine ausser­ordentliche Dynamik, die es der Behörde auch faktisch unmöglich macht, stets alle Veränderungsprozesse von sich aus zu berücksichtigen (vgl. Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich / St. Gallen, 2014, S. 522).
\n 1.2.2 Der Gesuchsteller ist daher denn auch zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies notwendig und zumutbar ist (vgl.