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\n \n \n III 2023 204
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| \n Entscheid vom 22. April 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Amt für Gewässer, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1214, 6431 Schwyz,
\n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Umweltschutzrecht (Entwässerung Tankstelle)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (nachstehend: Eigentümer) ist Eigentümer des Grundstückes KTN __1, C.________-weg __2, Freienbach, im Halte von 6'414 m2. Das Grundstück stösst im Süden an die Eisenbahnlinie Zürich-Chur und im Norden an den Zürichsee an. Es befindet sich in der Landhauszone 2 (L2) und liegt im Gewässerschutzbereich Au.
\n Auf dem Grundstück befindet sich das Wohnhaus sowie zwei Tankstellen (Auto und Boot) mit je einer Benzinzapfsäule und einem Zapfhahn mit Baujahr 2003 und 1999. Gemäss den Angaben des Eigentümers (Stellungnahme vom 27.9.2023 S. 2 Ziff. 5) im Verwaltungsbeschwerdeverfahren wurde die Tankstelle im Jahr 1950 in Betrieb genommen.
\n Am 20. Juni 2001 teilte das Amt für Umweltschutz (AfU) dem Eigentümer nach einem Augenschein vom gleichen Tag mit, die Entwässerung des nicht überdachten Betankungs- und Umschlagplatzes erfolgte über einen Ölabscheider in den Zürichsee, da keine Anschlussmöglichkeit für nicht überdachte Plätze an die öffentliche Kanalisation bestehe. Nach gängiger Praxis sei bei einer Entwässerung des Betankungsplatzes in ein Gewässer der Mineralölabscheider mit einem zusätzlichen Ölrückhaltebecken zu koppeln; ein solches sei vorliegend nicht vorhanden. Da die Tankstelle nicht öffentlich sei, werde in diesem speziellen Fall auf eine Aufforderung für eine sofortige Sanierung verzichtet. Der Mangel müsse aber bei der nächsten baulichen Veränderung behoben werden. Allfällige Einwände gegen die Sanierungsanordnung seien bis Ende Juli 2001 schriftlich mitzuteilen; auf den Erlass einer Verfügung werde im jetzigen Zeitpunkt verzichtet (RR-act. III/01/2).
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B. Mit Sanierungsverfügung vom 9. Oktober 2013 verpflichtete das AfU den Eigentümer, die zwei Benzinzapfsäulen (Auto und Boot) bis Ende Dezember 2018 mit einer automatischen Funktionssicherung nachzurüsten, durch neue Benzinzapfsäulen mit automatischer Funktionssicherung zu ersetzen oder stillzulegen (RR-act. II/07/2). Mit Schreiben vom 26. April 2018 erinnerte das AfU den Eigentümer an seine Sanierungspflicht (RR-act. II/07/2). Hierauf installierte der Eigentümer diese Funktionssicherung, welche am 8. August 2018 in Betrieb genommen wurde.
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C. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 (RR-act. II/07/3) informierte das Amt für Gewässer (AfG) über eine Änderung in der Organisation der Tankstellenkontrollen. Diese - d.h. die Kontrollen der Tankstellen im Bereich Gewässerschutz sowie die Kontrollen in den Bereichen Gewässerschutz und Luftreinhaltung - würden im Kanton Schwyz gestützt auf den Vertrag zwischen dem Tankstelleninspektorat (TSI) des Auto Gewerbe Verbands Schweiz (AGVS) und dem Amt für Umwelt und Energie (AUE) vom 5. Oktober 2021 bzw. vom 20. Oktober 2021 neu durch das Tankstelleninspektorat TSI durchgeführt.
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D. Mit Schreiben vom 31. Januar 2023 informierte das AfG den Eigentümer über folgende Mängel, welche sich anlässlich einer Kontrolle durch den AGVS vom 12. Januar 2023 gezeigt hätten (RR-act. II/03/2):
\n 1.
Unklarheiten bei der Entwässerung des Betankungs- und/oder Umschlagplatzes (3.4)
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Während der Kontrollen war nicht eindeutig ersichtlich, welche Entwässerung vorliegt. Die Entwässerung der Tankstelle ist mittels Entwässerungsplan aufzuzeigen.
\n Sollte keine gemäss \"Handbuch für Gewässerschutzkontrollen bei Tankstellen\" zulässige Entwässerung vorhanden sein, ist eine solche nachzurüsten. (…).
\n 2.
Allfällige Schäden am Betankungs- und/oder Umschlagsplatz / Rinnen (3.5 b/c)
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Schäden am Betankungs- und/oder Umschlagplatz bzw. an den Rinnen müssen repariert werden. Die Flächen müssen dicht ausgeführt sein. Wir empfehlen zudem den Einsatz eines mediumbeständigen Belags.
\n Die Mängel sollten bis spätestens 30. Juni 2023 behoben werden und die entsprechenden Nachweise dem AfG unaufgefordert in zweckmässiger Weise zugestellt werden. Am 6. Februar 2023 fand eine Besprechung vor Ort zwischen dem Eigentümer und dem AfG statt. Hierauf ersuchte der Eigentümer das AfG mit Schreiben vom 13. Februar 2023 (RR-act. II/03/2) unter Hinweis auf die laufenden Wartungen der Tankstellen seit deren Inbetriebnahme im Jahre 1950 und die fehlenden Beanstandungen über all die Jahre um die Prüfung der Recht-, Zweck- und Verhältnismässigkeit der angeordneten Behebung von Unklarheiten/Mängeln für eine private Kleintankstelle mit einem jährlichen Benzinvolumen von rund 8'000 Litern. Das AfG hielt hierauf mit Stellungnahme vom 21. März 2023 (RR-act. II/03/1) an ihrer Anordnung vom 31. Januar 2023 fest und stellte dem Eigentümer gleichzeitig zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs innert 20 Tagen den Entwurf einer förmlichen Verfügung zu.
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E. Mit Verfügung vom 4. April 2023 traf das AfG folgende Anordnungen:
\n 1.
Die Tankstelle von A.________, ist bis zum 31. Dezember 2023 gemäss den Anforderungen des interkantonalen Merkblatts \"Tankstellenentwässerung\" beziehungsweise des \"Handbuchs für Gewässerschutzkontrollen bei Tankstellen\" zu sanieren. Die Entwässerung des Betankungs- und Umschlagplatzes ist vorgängig zu ermitteln. Im Falle einer nicht den Anforderungen entsprechenden Entwässerung, ist diese über einen Schlammsammler sowie einen Mineralölabscheider mit selbsttätigem Abschluss an die Schmutzwasserkanalisation anzuschliessen. Weiter sind undichte Stellen des Betankungs- und Umschlagplatzes abzudichten. Drohende Verzögerungen sind frühzeitig mit dem Amt für Gewässer (AfG) abzustimmen.
\n 2.
Die Umsetzung nach Ziffer 1 ist zu dokumentieren und das AfG (afg@sz.ch / 041 819 20 39) in geeigneter Form zu informieren. Allenfalls ist eine Begehung vor Ort durchzuführen.
\n 3.
Für den Fall, dass der Verfügungsadressat der Aufforderung nach Ziffer 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, wird ihm Folgendes angedroht:
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Ersatzvornahme: Stilllegung der Tankstelle;
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Bestrafung nach:
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