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III 2023 25
 
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Entscheid vom 27. Juni 2023
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Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________
 
gegen
 
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (Fahreignung / Anordnung von Auflagen)
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Sachverhalt:
\n A. Am 31. Januar 2022 ersuchte A.________ (geb. 1996) das Verkehrsamt des Kantons Schwyz um Erteilung eines Lernfahrausweises für Fahrzeuge der Kategorie B. Im Gesuch gab sie eine psychische Erkrankung an; gleichzeitig reichte sie einen entsprechenden Bericht der behandelnden Ärztin Dr.med. C.________ vom 25. Januar 2022 ein. Das Verkehrsamt verweigerte ihr in der Folge mit Verfügung vom 8. März 2022 die Zulassung zur theoretischen und praktischen Führerprüfung mit der Begründung, es bestünden Zweifel an ihrer Fahreignung; gleichzeitig machte es die Erteilung des Lernfahrausweises von einer die Fahreignung von A.________ bestätigenden verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig; sie habe eine mehrmonatige Alkohol- und Cannabisabstinenz nachzuweisen und die regelmässige, psychiatrisch- und psychotherapeutische Behandlung weiterzuführen; frühestens nach einer fünf- bis sechsmonatigen Abstinenz könne ein verkehrsmedizinischer Kontrolluntersuch inkl. Haaranalyse bei einem Arzt der Stufe 4 durchgeführt werden (vgl. Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorie B vom 31.1.2022 i.V.m.
\n Vi-act. 1/Beschwerde vom 20.2.2023 S. 3 Ziff. 1 und Vernehmlassung vom 14.3.2023 Ziff. 1).
\n B. In der Folge unterzog sich A.________ am 15. August 2022 sowie am 28. November 2022 am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend: IRM) der geforderten Kontrolluntersuchung zur Fahreignungsabklärung; am 27. September 2022 wurde sie zudem in der Praxisgemeinschaft D.________ (nachfolgend: Praxisgemeinschaft) verkehrspsychologisch abgeklärt; der Bericht der Praxisgemeinschaft bzw. das Gutachten des IRM datieren auf den 4. Oktober 2022 bzw. 20. Dezember 2022 (vgl. Vi-act. 4). Alsdann wurde A.________ das rechtliche Gehör gewährt, von welchem sie mit Schreiben vom 9. Januar 2023 Gebrauch machte (vgl. Vi-act. 6).
\n C.  Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 befürwortete das Verkehrsamt die Fahreignung von A.________ gestützt auf das Gutachten des IRM vom 20. Dezember 2022 unter folgenden Auflagen (vgl. Vi-act. 8):
\n Psychische Problematik (Depression, posttraumatische Belastungsstörung, emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, Asperger-Syndrom)
\n -   Regelmässige ärztliche Kontrolle und allfällige Behandlung der psychischen Erkrankung nach Ermessen des behandelnden Arztes und striktes Befolgen der ärztlichen Weisungen;
\n -   Bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist der Arzt/die Ärztin aufzusuchen und auf das Führen eines Fahrzeuges ist zu verzichten;
\n Suchtmittelproblematik (Cannabismissbrauch)
\n -   Einhaltung einer Cannabisabstinenz gemäss der im Merkblatt festgelegten Vorgehensweise;
\n -   Nachweis der Cannabisabstinenz mittels einer Urinprobenkontrolle pro Monat auf Cannabis;
\n -   Auf den Konsum von CBD-haltigen Produkten ist zu verzichten;
\n -   Die Durchführung von Urinprobenkontrollen auf andere Substanzen als Cannabis erübrigt sich;
\n -   Regelmässige Besprechungen beim Psychiater oder Psychologen;
\n Fahrabstinenz mit Kontrolle des Trinkverhaltens (risikoreicher Konsum)
\n -   Einhaltung einer Alkoholfahrabstinenz d.h. Lenken eines Fahrzeuges nur unter jeglichem Verzicht auf Alkoholkonsum vor Antritt der Fahrt (Fahren mit 0.00 Gew. ‰) gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;
\n -   Einhalten eines risikoarmen, \"sozialen\" Alkoholtrinkverhaltens, das heisst maximal 1 Standardglas pro Tag für eine Frau. Mindestens zwei alkoholfeie Tage pro Woche;
\n -   Ein Standardglas enthält 10 - 12 g Alkohol und entspricht 3 dl Bier oder 1 dl Wein oder 2 cl Schnaps;
\n Weiteres Vorgehen
\n -   Erste Abstinenzkontrolle inklusive Haaranalyse zur Überprüfung des Trinkverhaltens beim Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin Zürich, im März 2023;
\n -   Für die Haaranalyse werden mindestens 5 cm lange, kosmetisch unbehandelte, d.h. nicht gefärbte, nicht getönte oder gebleichte Kopfhaare benötigt. Bei fehlender oder zu kurzer Kopfbehaarung (weniger als 5 cm) dürfen die Körperhaare (Arm- oder Beinhaare) bis zur nächsten Abstinenzkontrolle nicht rasiert werden;
\n -   Die ärztlichen Zeugnisse (Fahreignung und Cannabis sowie Fahreignung und psychische Erkrankung) sind zur Abstinenzkontrolle mitzubringen;
\n -   Lernfahrten nur in Begleitung eines konzessionierten Fahrlehrers;
\n -   Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung.
\n D. Gegen diese Verfügung vom 30. Januar 2023 (Postaufgabe nicht aktenkundig) lässt A.________ mit Eingabe vom 20. Februar 2023 (Postaufgabe: gleichentags) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Rechtsbegehren stellen:
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  1. Es sei die Verfügung des Verkehrsamts des Kantons Schwyz betreffend Befürwortung der Fahreignung mit Auflagen (Versanddatum: 30. Januar 2023) dahingehend abzuändern, dass auf die Anordnung der folgenden Auflagen zu verzichten sei:
  2. \n
\n • Nachweis der Cannabisabstinenz mittels einer Urinprobenkontrolle pro Monat auf Cannabis;
\n • Abstinenzkontrollen inklusive Haaranalysen zur Überprüfung des Trinkverhaltens beim Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin Zürich (erstmals im März 2023);
\n • Lernfahrten nur in Begleitung eines konzessionierten Fahrlehrers.
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  1. Eventualiter sei anstelle der vorgenannten Abstinenzkontrollen gegenüber der Beschwerdeführerin die Auflage anzuordnen, dass sie selbst oder ihr/e behandelnde/r Ärztin und/oder Psychotherapeut/in im Falle der Verschlechterung ihres psychischen Zustands Meldung an das Verkehrsamt zu machen habe.
  2. \n
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (letzteres zzgl. 7.7% MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin/Vorinstanz.
  4. \n
\n E.  Mit Vernehmlassung vom 14. März 2023 beantragt das Verkehrsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Hierzu äussert sich die Beschwerdeführerin mit Replik vom 3. April 2023. Mit Duplik vom 17. April 2023 hält die Vorinstanz an ihren Ausführungen fest.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz ver-fügen (