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\n \n \n III 2023 29
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| \n Entscheid vom 27. Juni 2023
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Dr.oec. Andreas Risi, Richter
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt B.________
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Oberiberg, Jessenenstrasse 20, 8843 Oberiberg,
\n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n \n - C.________,
\n Beschwerdegegnerin, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung: Balkongeländer)
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Sachverhalt:\n
A. Am 21. Dezember 1982 erteilte der Gemeinderat Oberiberg die Baubewilligung für das Terrassenhaus D.________ auf dem heutigen Grundstück KTN 001.________ (2'326 m2; heute im Gesamteigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft STWEG D.________) in Oberiberg. Am 7. Juni 1988 bewilligte er den Bau des Terrassenhauses C.________ auf dem heutigen Grundstück KTN 002.________ (2'355 m2; heute im Gesamteigentum der STWEG C.________). Die beiden Grundstücke bilden die Bauzone CD.________ die für Terrassenhäuser bestimmt ist (vgl. Art. 67 des kommunalen Baureglements [BauR] vom 7.12.1997). A.________ ist Stockwerkeigentümer am Terrassenhaus D.________.
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B. Mit Beschluss (GRB) Nr. 2017-0124 vom 30. Mai 2017 hat der Gemeinderat Oberiberg der STWEG C.________ (nachstehend: Bauherrschaft) die Baubewilligung für den Ersatz der Betontröge auf den Balkonen des Hauses C.________ durch braune Balkongeländer aus Glas erteilt. Diese Baubewilligung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Am 2. Oktober 2018 hat der Gemeinderat Oberiberg die Geltungsdauer dieser Baubewilligung bis 22. Juni 2020 verlängert.
\n An der Bauabnahme vom 6. November 2020 wurde festgestellt, dass die Glasgeländer in hellgrauer statt in hellbrauner Farbe ausgeführt worden waren. Am 26. November 2020 teilte die Baukommission Oberiberg der Bauherrschaft mit, dass sie die bestehenden Geländer entweder zurückbauen und gemäss den bewilligten Plänen erstellen oder für die Projektänderungen bzw. Abweichungen von der Baubewilligung vom 30. Mai 2017 ein nachträgliches Baugesuch einreichen müsse.
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C. Am 9. Dezember 2020 reichte die Bauherrschaft bei der Gemeinde Oberiberg ein nachträgliches Baugesuch für die erwähnte Projektänderung ein. Gegen dieses im Amtsblatt Nr. 4 vom 29. Januar 2021 (S. 214) publizierte und öffentlich aufgelegte Baugesuch erhob A.________ am 18. Februar 2021 Einsprache. Mit Beschluss Nr. 2021-0183 vom 10. August 2021 bewilligte der Gemeinderat Oberiberg das bereits erstellte hellgraue Glasgeländer anstelle des bewilligten braunen Glasgeländers und wies die Einsprache ab. Der Regierungsrat hiess die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ mit Beschluss (RRB) Nr. 160 vom 22. Februar 2022 gut und wies die Sache an den Gemeinderat zur Einholung genügender Planunterlagen (fehlender Katasterplan, fehlende vermasste Grundriss- und Schnittpläne; Unklarheiten betreffend Höhe und Montageart der Geländer; Unklarheit betreffend die Abweichung von der Baubewilligung vom 30.5.2017) und zur Neubeurteilung zurück. Dieser RRB ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
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D. Am 25. Mai 2022 reichte die Bauherrschaft der Gemeinde ergänzende Unterlagen ein. Mit GRB Nr. 2022-0275 vom 8. November 2022 erteilte der Gemeinderat die Baubewilligung wie folgt:
\n 1.
Aus den nachträglich eingereichten Unterlagen ergaben sich keine Anhaltspunkte, dass bei der Bauabnahme weitere Abweichungen von der Baubewilligung hätten bemängelt werden müssen. Das erstellte Balkongeländer erfüllt alle Sicherheitsvorgaben und Empfehlungen gemäss SIA Norm 358. Damit ist die Abweichung von der bewilligten Farbe Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
\n 2.
Die nachgesuchte Baubewilligung für das bereits erstellte hellschwarze Glasgeländer mit Geländerpfosten aus Chromstahl der Stockwerkeigentümer-gemeinschaft CD.________ ll wird nachträglich erteilt. Das bereits erstellte Bauprojekt erfüllt die massgebenden Bauvorschriften.
\n 3.
Die Einsprache von A.________ betreffend Nichtbewilligung und Rückbau des Geländers wird abgewiesen.
\n 4.
Auf eine Verzeigung wegen Bauen in Abweichung einer Baubewilligung wird verzichtet, weil die Gemeinde entgegen ihrer Praxis den Planer und Bauleiter nicht mit einem Exemplar der Baubewilligung bedient hat.
\n 5.-7. (Kosten; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
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E. Gegen diesen GRB Nr. 2022-0275 erhob A.________ mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 Beschwerde beim Regierungsrat mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Die mit Beschluss des Gemeinderates vom 08.11.2022 (versand: 15.11.2022) erteilte Baubewilligung (Nr. 2022-0275) sei aufzuheben.
\n 2.
Die Baubewilligung sei zu verweigern.
\n 3.
Es sei der Rückbau innert einer Frist von 90 Tagen seit Rechtskraft des Entscheides anzuordnen.
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lm Unterlassungsfall
\n a)
sei die Beschwerdegegnerin bei der Staatsanwaltschaft gem.