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\n \n \n III 2023 31 III 2023 35
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| \n Entscheid vom 25. August 2023
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n \n \n - A.________,
\n - B.________,
\n - C.________,
\n Beschwerdeführer (Verfahren III 2023 31), alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. D.________, \n \n - E.________,
\n Beschwerdeführerin (Verfahren III 2023 35), \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. F.________, \n | \n
\n \n
| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Freienbach, Unterdorfstrasse 9, Postfach 140, 8808 Pfäffikon,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. G.________, \n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen (Verfahren III 2023 31+35), \n \n - H.________,
\n - I.________ und J.________,
\n Beschwerdegegner (Verfahren III 2023 31+35), \n beide vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. K.________ und/oder Rechtsanwältin MLaw L.________, \n \n - M.________,
\n Beigeladener (Verfahren III 2023 31+35), \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)
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Sachverhalt:\n
A. Mit Beschluss (GRB) Nr. 341 vom 8. Oktober 2020 hatte der Gemeinderat Freienbach H.________ und J.________ unter Abweisung von Einsprachen die Baubewilligung für den Abbruch des Wohnhauses und den Neubau eines Mehrfamilienhauses (MFH) mit Photovoltaik- und Erdsondenwärmepumpenanlage auf dem Grundstück KTN __01 (924 m2, wovon 914 m2 in der Wohnzone W2 und 10 m2 Wald; im Alleineigentum von M.________), N.________ 02, erteilt. Mit Beschluss (RRB) Nr. 221/2021 vom 30. März 2021 hob der Regierungsrat die Baubewilligung auf Beschwerde hin auf, weil die Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Waldabstandes zu Unrecht erteilt worden war.
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B.1 Mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 ersuchten H.________ sowie I.________ und J.________ (nachstehend: Bauherrschaft) den Gemeinderat Freienbach erneut um die Bewilligung für den Abbruch des Wohnhauses und den Neubau eines MFH (mit drei Wohnungen) sowie mit Erdsondenwärmepumpenanlage auf dem Baugrundstück. Das Bauvorhaben wurde im Amtsblatt Nr. __ vom ______ 2021 (S. ____) publiziert und öffentlich aufgelegt. Hiergegen erhoben E.________ einerseits sowie A.________ (Eigentümer der westlich ans Baugrundstück anschliessenden Parzelle KTN __03), B.________ (Eigentümer der südlich des Baugrundstücks und von diesem nur durch die Strassenparzelle KTN __04 getrennten Parzelle KTN __05) und C.________ (Bewohner der Liegenschaft N.________ 06 auf KTN __05) anderseits Einsprache.
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B.2 In der Folge reichte die Bauherrschaft mit Eingabe vom 27. Januar 2022 (Eingang beim kommunalen Bauamt am 28.1.2022 [nicht 28.2.2022, so Baubewilligung Ingress lit. G]) revidierte Pläne und ergänzende Unterlagen ein. Im Nachgang zu den Stellungnahmen der Einsprecher hierzu vom 18. Februar 2022 und 21. Februar 2022 reichte die Bauherrschaft am 10. März 2022 ergänzende Unterlagen ein, worin \"einzig die Änderungen der Baueingabe vom 10. Dezem-ber 2021 gegenüber der Revision vom 28. Januar 2022 farblich dargestellt\" wurden (Baubewilligung Ingress lit. J). Im Amtsblatt Nr. __ vom ______ 2022 (S. ____) wurde die \"Projektänderung zur Publikation im Amtsblatt Nr. __ vom ______ 2021\" publiziert und öffentlich aufgelegt.
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B.3 Mit Schreiben vom 15. März 2022 verlangte das kommunale Bauamt namentlich eine Projektüberarbeitung/-ergänzung betreffend die Parkplätze (Anzahl; Einfahrt in den N.________). Dieser Aufforderung kam die Bauherrschaft mit Eingabe vom 23. März 2022 nach. Im Wesentlichen wurde die Parkplatzanordnung im Aussenbereich überarbeitet. Auch diese Projektüberarbeitung wurde im Amtsblatt (Nr. __ vom ______2022 S. ____) als \"Projektänderung zur Publikation im Amtsblatt Nr. __ vom ______ 2022\" publiziert und öffentlich aufgelegt.
\n
B.4 Gegen diese beiden publizierten und öffentlich aufgelegten Projektänderungen erhoben E.________ am 28. März 2022 bzw. 11. April 2022 und B.________ sowie C.________ am 30. März 2022 bzw. 12. April 2022 Einsprache, ebenso A.________ am 30. März 2022 bzw. 12. April 2022.
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C. Mit Gesamtentscheid vom 6. Juli 2022 erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung unter Nebenbestimmungen und wies die Einsprachen aus kantonaler Sicht ab. Unter Eröffnung dieses Gesamtentscheides erteilte der Gemeinderat Freienbach die Baubewilligung mit GRB Nr. 239 vom 3. August 2022 wie folgt:
\n 1.
Die Einsprachen von E.________ werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
\n 2.
Die Einsprachen von B.________ und C.________ werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
\n 3.
Die Einsprachen von A.________ werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
\n 4.
Die Bewilligung für den Abbruch des Wohnhauses sowie für den Neubau des Mehrfamilienhauses mit Erdsondenwärmepumpenanlage, KTN __01, N.________ __, wird im Sinne der Erwägungen erteilt.
\n 5.
Für die Waldabstandsunterschreitung und das Parkplatzdefizit wird je eine Ausnahmebewilligung erteilt.
\n 6.
Die Baubewilligung und die Ausnahmebewilligungen werden mit nachfolgenden Auflagen, Bedingungen und Vorbehalten erteilt:
\n 6.1
Die Abschlussgeländer im Attikageschoss sind ausschliesslich in filigraner Metall- oder Glaskonstruktion auszuführen. Bei der Verwendung von Glas muss weisses Klarglas verwendet werden.
\n 6.2
Die Bauherrschaft wird verpflichtet, zur Reduktion des Risikos von Vogelkollisionen durch Glasgeländer Massnahmen zu treffen. Das Schutzkonzept ist spätestens bei Rohbauende zur Beurteilung vorzulegen.
\n 6.3-10. (Weitere Nebenbestimmungen; Abbruchbewilligung; Baufreigabe; Beiträge und Gebühren; Rechtsmittelbelehrung und Zustellung).
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D.1 Gegen diese Baubewilligung erhoben A.________ sowie B.________ und C.________ mit Eingabe vom 29. August 2022 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen (Verfahren I [VB 178/2022]):
\n 1.
Die mit Beschluss des Gemeinderats vom 03.08.2022 erteilte Baubewilligung (Gesuch Nr. 2021-0204) sei aufzuheben.
\n 2.
Der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 06.07.2022 sei aufzuheben.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.
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D.2 Ebenso erhob E.________ am 5. September 2022 Beschwerde beim Regierungsrat mit den folgenden Anträgen (Verfahren II [VB 185/2022]):
\n 1.
Die angefochtenen Beschlüsse des Gemeinderats Freienbach (Beschluss vom 03. August 2022 mit Baubewilligung) sowie Entscheid des kantonalen Amts für Raumentwicklung (Gesamtentscheid vom 06. Juli 2022) im Baubewilligungsverfahren Nr. 2021-0204 der Gemeinde Freienbach sei aufzuheben;
\n 2.
Das Baugesuch sei nicht zu bewilligen;
\n 3.
Eventuell sei die Angelegenheit zur erneuten Abklärung und Behandlung an die Vorinstanzen zurückzuweisen;
\n 4.
Es sei ein Augenschein beim Grundstück KTN Freienbach Nr. __01, N.________ __, durchzuführen;
\n 5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bauherrschaft.
\n
E. Mit RRB Nr. 63/2023 vom 31. Januar 2023 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1.
Die Beschwerden I und II werden abgewiesen.
\n 2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 3000.- werden je zur Hälfte den Beschwerdeführern I (Fr. 1500.-) und der Beschwerdeführerin II (Fr. 1500.-) auferlegt (…).
\n 3.
Den Beschwerdegegnern wird eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1800.- zugesprochen, welche je zur Hälfte (je Fr. 900.-) von den Beschwerdeführern I (diese unter solidarischer Haftbarkeit) und der Beschwerdeführerin II zu tragen ist.
\n 4.
Der anwaltlich vertretenen Gemeinde Freienbach wird eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.- zugesprochen, welche je zur Hälfte (je Fr. 500.-) von den Beschwerdeführern I (diese unter solidarischer Haftbarkeit) und der Beschwerdeführerin II zu tragen ist.
\n 5.-7.
(Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n
F.1 Gegen diesen RRB Nr. 63/2023 (Versand am 7.2.2023) erheben A.________ sowie B.________ und C.________ mit Eingabe vom 28. Februar 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2023 31):
\n 1.
Der Beschluss Nr. 63/2023 des Regierungsrates vom 31.01.2023 (VB 178/2022 und VB 185/2022) sei aufzuheben.
\n 2.
Die mit Beschluss des Gemeinderates vom 03.08.2022 erteilte Baubewilligung (Gesuch Nr. 2021-0204) sei aufzuheben.
\n 3.
Der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 06.07.2022 sei aufzuheben.
\n 4.
Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit an die Vorinstanz 2 [d.h. an den Gemeinderat] zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
\n 5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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F.2 Mit Schreiben vom 3. März 2023 teilt das ARE seinen Verzicht auf eine weitere, umfangreiche Vernehmlassung mit und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Sicherheitsdepartement beantragt am 7. März 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2023 beantragen die Beschwerdegegner, die Beschwerde sei abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt von 7.7 % zulasten der Beschwerdeführer bei Solidarhaft. Zudem beantragen sie den Ausstand von Richterin Irene Thalmann. Der Gemeinderat beantragt am 23. März 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Der Beigeladene liess sich nicht vernehmen.
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F.3 Mit Replik vom 9. Juni 2023 beantragen die Beschwerdeführer die Gutheissung ihrer Beschwerde. Die Beschwerdegegner sowie der Beigeladene teilen je mit Schreiben vom 16. Juni 2023 ihren Verzicht auf eine Duplik bzw. Äusserung in der Beschwerdesache mit.
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G.1 Mit Eingabe vom Montag, 6. März 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag), erhebt auch E.________ gegen den RRB Nr. 63/2023 (Zustellung am 13.2.2023) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2023 35):
\n 1.
Der angefochtene regierungsrätliche Entscheid (Beschluss Nr. 63/2023 betreffend Beschwerdeentscheid VB 178/2022 und 185/2022) vom 31. Januar 2023 sei aufzuheben;
\n 2.
Die Beschlüsse des Gemeinderats Freienbach (Beschluss vom 03. August 2022 mit Baubewilligung) sowie Entscheid des kantonalen Amts für Raumentwicklung (Gesamtentscheid vom 06. Juli 2022) im Baubewilligungsverfahren Nr. 2021-0204 der Gemeinde Freienbach seien aufzuheben;
\n 3.
Das Baugesuch der Bauherrschaft (Beschwerdegegner) sei nicht zu bewilligen;
\n 4.
Es sei ein Augenschein beim Grundstück KTN Freienbach Nr. __01, N.________ __, durchzuführen;
\n 5.
Eventuell sei die Angelegenheit zur erneuten Abklärung und Behandlung an den Gemeinderat Freienbach, subeventuell zur Durchführung eines Augenscheins an den Regierungsrat des Kantons Schwyz zurückzuweisen;
\n 6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bauherrschaft.
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G.2 Mit Schreiben vom 15. März 2023 teilt das ARE seinen Verzicht auf eine weitere, umfangreiche Vernehmlassung mit und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Zudem beantragt es die Vereinigung des Verfahrens III 2023 35 mit dem Verfahren III 2023 31. Das Sicherheitsdepartement teilt am 17. März 2023 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung mit. Mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2023 beantragen die Beschwerdegegner, die Beschwerde sei abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. von 7.7 % zulasten der Beschwerdeführerin. Zudem beantragen sie den Ausstand von Richterin Irene Thalmann. Der Gemeinderat beantragt am 23. März 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Der Beigeladene liess sich nicht vernehmen.
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G.3 Mit Replik vom 28. April 2023 hält die Beschwerdeführerin an den Anträgen gemäss ihrer Beschwerde vom 6. März 2023 fest. Die Beschwerdegegner sowie der Beigeladene teilen je mit Schreiben vom 16. Juni 2023 ihren Verzicht auf eine Duplik bzw. Äusserung in der Beschwerdesache mit.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Die Voraussetzungen für die im Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 nicht geregelte Verfahrensvereinigung (vgl. statt Vieler VGE III 2019 55+59 vom 6.3.2020 Erw. 1.1; VGE 603 + 606/92 vom 23.9.1992 Erw. 1) sind vorliegend analog zum Verwaltungsbeschwerdeverfahren (vgl. angefochtener RRB Erw. 2) und im Sinne des vom ARE mit Eingabe vom 15. März 2023 gestellten Antrags gegeben. Dem Antrag des ARE wird auch
keine Opposition entgegengebracht. Vielmehr erachtet die Beschwerdeführerin Ziff. 4 replizierend (S. 2 Ziff. II.1) eine Verfahrenskoordination jedenfalls mit Bezug auf den beantragten Augenschein als geboten.
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1.2 Die Entscheidungsvoraussetzungen (