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III 2023 32
 
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Entscheid vom 25. August 2023
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
Irene Thalmann, Richterin
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________ und B.________,
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
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  1. Gemeinderat Tuggen, Zürcherstrasse 14, Postfach 159,
    \n 8856 Tuggen,
  2. \n
vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
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    \n
  1. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  4. \n
Vorinstanzen,
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  1. D.________,
  2. \n
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Werkstrasse)
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Sachverhalt:
\n A. Die D.________ betreibt in den Gemeinden Wangen und Tuggen seit Jahrzehnten mehrere Kiesgruben. Der vom Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss (RRB) Nr. 830 vom 19. Mai 1981 genehmigte Abbau- und Sanierungsplan vom 7. November 1980 sah den Abschluss der Abbau- und Auffüllungsarbeiten per Ende 1999 vor. Am 22./25. August 2008 schlossen die Gemeinderäte Wangen und Tuggen sowie die D.________ einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab, welcher verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit dem Kiesabbau und der Folgenutzung der Abbaugebiete enthält. In Ziff. II.-3 verpflichtete sich die D.________, die Erschliessung für neue Abbaugebiete und die Restauffüllung der Grube F.________ in Tuggen nach den durch die Gemeinde Tuggen genehmigten Plänen auf eigene Kosten auszubauen bzw. neu zu erstellen (Werkstrasse), sobald die hierfür notwendigen planungsrechtlichen Grundlagen vorliegen.
\n B. Die geplante Werkstrasse zur Erschliessung der Kiesabbaugebiete Tuggen ist im Erschliessungsplan Dorf, Girendorf und Betti (kurz: Erschliessungsplan) vom 26. Juni 2013 (genehmigt mit RRB Nr. 850/2013 vom 17.9.2013) der Gemeinde Tuggen als neu geplante Groberschliessungsstrasse enthalten. Die Erschliessungsstrasse soll ab der G.________strasse über die in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücke KTN 001.________, 002.________, 003.________, 004.________ und 005.________ in die H.________strasse führen.
\n C.1 Ab dem 23. Juni 2017 reichte die D.________ bei den Gemeinden Wangen und Tuggen mehrere Fristverlängerungsgesuche für den Abbau und die Auffüllung der Kiesgruben ein. Über die ersten beiden Fristverlängerungsgesuche wurde verfahrensabschliessend entschieden (vgl. dazu VGE III 2022 162 vom 29.3.2023 Ingress lit. C und D sowie Erw. 2.3.2 f.). Das mittlerweile dritte, am 5. Dezember 2019 von der D.________ gestellte Gesuch um Fristverlängerung für die Wiederauffüllung und Rekultivierung der Grube F.________ in Tuggen bis Ende Dezember 2025 wurde vom Gemeinderat Tuggen mit Beschluss (GRB) Nr. 194 vom 15. Dezember 2021 bewilligt. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat der Regierungsrat mit RRB Nr. 726/2022 vom 27. September 2022 abgewiesen, soweit er darauf eingetreten ist. Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit VGE III 2022 162 vom 29. März 2023 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Eine hiergegen erhobene Beschwer­de ist unter der Verfahrensnummer 1C_256/2023 vor dem Bundesgericht anhängig.
\n C.2 Am 22. Dezember 2017 reichte die D.________ bei den Gemeinden Tuggen und Wangen zudem ein Baugesuch für die Rekultivierung/Endgestaltung der Kiesgrube F.________ auf KTN 006.________, 007.________, 008.________, 009.________, 010.________ und 011.________, Tuggen, sowie auf KTN 012.________, 013.________ und 014.________, Wangen ein. Die Gemeinderäte Tuggen und Wangen erteilten mit GRB Nr. 106 vom 6. Juli 2022 resp. mit GRB Nr. 198 vom 7. Juli 2022 die Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen. Der GRB Nr. 198 vom 7. Juli 2022 des Gemeinderates Wangen ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Eine gegen den GRB Nr. 106 vom 6. Juli 2022 des Gemeinderates Tuggen erhobene Beschwerde hat der Regierungsrat mit RRB Nr. 935/2022 vom 6. Dezember 2022 abgewiesen, soweit er darauf eingetreten ist. Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit VGE III 2023 3 vom 27. Juni 2023 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.
\n C.3 Parallel dazu reichte die D.________ am 3. März 2018 bei der Gemeinde Tuggen das Baugesuch für die Realisierung der neuen Werkstrasse in der Landwirtschaftszone (Lw) für die Erschliessung der Kiesabbaugebiete in Tuggen ein (Vi-act. III-02 Beilage B6). Gestützt auf den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 5. Juli 2019 erteilte der Gemeinderat Tuggen mit Beschluss Nr. 4 vom 8. Januar 2020 die Baubewilligung und wies die dagegen von A.________ und B.________ erhobenen Einsprachen ab. Die von A.________ und B.________ dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde hat der Regierungsrat mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen RRB Nr. 572/2018 vom 18. August 2020 gutgeheissen, soweit er darauf eingetreten ist und die Angelegenheit zur vertieften Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanzen zurückgewiesen.
\n D. Am 23. Dezember 2020 reichte die D.________ ein neues Baugesuch für die Realisierung einer neuen Werkstrasse zur Erschliessung der Kiesabbaugebiete in Tuggen sowie ein Rodungsgesuch ein. Das Baugesuch und das Rodungsgesuch wurden publiziert (ABl 2021, […]) und öffentlich aufgelegt. A.________ und B.________ erhoben am 2. Februar 2021 öffentlich-rechtliche Einsprache gegen das Bau- und das Rodungsgesuch.
\n E. Die Baubehörde des Bezirks March erteilte mit der gewässerbaulichen Bewilligung vom 25. Januar 2021 die Ausnahmebewilligung für die Bachquerungen der projektierten Werkstrasse (Vi-act. III-02 Beilage B4).
\n Das ARE erteilte mit Gesamtentscheid vom 15. April 2021 die kantonale Baubewilligung und die Rodungsbewilligung für das projektierte Bauvorhaben im Sinne der Erwägungen und unter Auflagen und Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen gemäss Kap. II., Ziff. 1 ff. und wies die Einsprache von A.________ und B.________ aus kantonaler Sicht ab. Die Verfügung der Baubehörde des Bezirks March vom 25. Januar 2021 sowie die Stellungnahme der I.________ Melioration vom 20. Januar 2021 (Vi-act. III-02 Beilage B5) wurden zum integrierenden Bestandteil des kantonalen Gesamtentscheids erklärt; die darin aufgeführten Auflagen und Bedingungen seien zwingend einzuhalten (Vi-act. III-02 Beilage B2).
\n F. Gestützt auf den Gesamtentscheid des ARE vom 15. April 2021 erteilte der Gemeinderat Tuggen mit GRB Nr. 193 vom 15. Dezember 2021 (versendet am 22.12.2021) die Baubewilligung für die Werkstrasse zur Erschliessung der Kies-abbaugebiete Tuggen und die Rodung auf den Liegenschaften G.________- /H.________strasse, KTN 005.________, 002.________, 003.________, 004.________ und 001.________, gemäss dem Gesuch vom 23. Dezember 2020, im Sinne der Erwägung und unter Auflagen, Bedingungen und Nebenbestimmungen. Die Einsprache von A.________ und B.________ wies der Gemeinderat im Sinne der Erwägungen ab (Vi-act. III-02 Beilage B1).
\n G. A.________ und B.________ erhoben am 20. Juni 2022 Beschwerde beim Regierungsrat gegen den GRB Nr. 193 vom 15. Dezember 2021. Vorab verlangten sie im Wesentlichen, dass der Regierungsrat seine hoheitlichen Handlungsbefugnisse sowie jene seiner Funktionäre und der Vorinstanzen nachzuweisen und weitere Bestätigungen/Erklärungen abzugeben sowie den Verfahrensbeteiligten zu verkünden habe, dass der angefochtene Gemeinderatsbeschluss nicht in Rechtskraft erwachsen könne, solange nicht nachweislich rechtsstaatlich befugte Instanzen ihre Beschwerde rechtskonform behandelt hätten resp. die Fristen in diesem Beschwerdeverfahren angehalten seien und das Verfahren stillstehe, bis diese Voraussetzungen zweifelsfrei gegeben seien. Weiter kündigten A.________ und B.________ Pönalien sowie allgemeine Vertragsbedingungen an (vgl. Vi-act. I.-01 Ziff. I. - III. S. 1 - 10). Im Übrigen stellten sie \"vorsorglich\" folgende Anträge (Vi-act. I.-01 Ziff. IV. S. 12):
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  1. Von der hierzu hoheitlich befugten Instanz sei nach deren legaler Amtseinsetzung die Beschwerdefrist gemäss