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III 2023 38
 
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Entscheid vom 25. Mai 2023
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Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug / Vollstreckungsaufschub)
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Sachverhalt:
\n A. Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 hat das Verkehrsamt des Kantons Schwyz A.________ den Führerausweis für die Dauer von einem Monat entzogen und ihn zur Absolvierung des Verkehrsunterrichts verpflichtet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass A.________ am 3. Dezember 2022 auf der Autobahn B.________ mit einem Personenwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 29 km/h überschritten habe. Die Verfügung wurde A.________ am 21. Februar 2023 zugestellt. Der Abgabetermin für den Führerausweis wurde auf spätestens 30 Tage seit Erhalt der Verfügung festgelegt.
\n B. A.________ ersuchte das Verwaltungsgericht Schwyz mit Schreiben vom 17. März 2023 (Eingang beim Gericht am 22.3.2023) aus beruflichen Gründen darum, den Entzug des Führerausweises soweit wie möglich hinauszuschieben, am besten bis Mitte Juli 2023. Ergänzend ersuchte A.________ unter Beilage eines Arztzeugnisses des Hausarztes Dr.med. C.________ vom 16. März 2023 sinngemäss um Wiederherstellung der Frist.
\n C. Das Gericht nahm diese Eingabe als Beschwerde entgegen und setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. März 2023 Frist an, um unter Beilage eines Arztberichtes Art und Umfang der geltend gemachten psychischen Probleme darzulegen sowie aufzuzeigen, welche Vorkehren er angesichts der bereits über zwei Jahre bestehenden Erkrankung getroffen habe, um behördliche und weitere Fristen einzuhalten sowie weshalb diese Vorkehren die Säumnis nicht verhindern konnten.
\n D. Am 4. April 2023 ging beim Verwaltungsgericht ein ärztlicher Bericht von Dr.med. C.________ vom 29. März 2023 ein. Mit Schreiben vom 24. April 2023 nahm das Verkehrsamt Schwyz zum ärztlichen Bericht Stellung und führte aus, die   Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist seien nicht gegeben. Zu dieser Eingabe nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom            8. Mai 2023 Stellung.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit sowie die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (§ 27 Abs. 1 lit. a und lit. f Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (