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III 2023 3
 
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Entscheid vom 27. Juni 2023
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
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    \n
  1. A.________
  2. \n
  3. B.________
  4. \n
  5. C.________
  6. \n
  7. D.________
  8. \n
  9. E.________
  10. \n
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
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    \n
  1.       Gemeinderat Tuggen, Zürcherstrasse 14, Postfach 159,
    \n 8856 Tuggen,
    \n vertreten durch Rechtsanwältin F.________
  2. \n
  3.       Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  4. \n
  5.       Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  6. \n
Vorinstanzen,
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    \n
  1.       G.________ AG
  2. \n
Beschwerdegegnerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt H.________
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    \n
  1.       Gemeinderat Wangen, Seestrasse 2, Postfach 264
    \n 8855 Wangen,
  2. \n
Beigeladener,
\n vertreten durch Rechtsanwalt I.________
 
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung - Rekultivierung und
\n Endgestaltung Kiesgrube J.________)
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Sachverhalt:
\n A. Die G.________ AG betreibt in den Gemeinden Wangen und Tuggen seit Jahrzehnten mehrere Kiesgruben. Der vom Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss (RRB) Nr. 830 vom 19. Mai 1981 genehmigte Abbau- und Sanierungsplan vom 7. November 1980 sah den Abschluss der Abbau- und Auffüllungsarbeiten per Ende 1999 vor. Am 22./25. August 2008 schlossen der Gemeinderat Wangen, der Gemeinderat Tuggen und die G.________ AG einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab, welcher verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit dem Kiesabbau und der Folgenutzung der Kiesabbaugebiete regelt.
\n Mit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22./25. August 2008 wurden im Zusammenhang mit der Folgenutzung der Kiesabbaugebiete in Ziff. IV (Zeitplan) folgende zeitliche Vorgaben vereinbart (Vi-act. II.-04 Beilage 1):
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    \n
  1. Die Parteien verpflichten sich, alle Vorkehren zu treffen und Handlungen vorzunehmen, die notwendig sind, um den folgenden verbindlichen Zeitplan einzuhalten.
  2. \n
\n -        Beendigung des Kiesabbaus in den Kiesgruben J.________ und K.________ gemäss dieser Vereinbarung bis spätestens 31.12.2013
\n -        Beendigung der Rückbauarbeiten der Kiesaufbereitungsanlage und des Betonwerks in L.________ gemäss dieser Vereinbarung bis spätestens 31.12.2014
\n -        Beendigung der Wiederauffüllungsarbeiten in den Kiesgruben J.________ und K.________ gemäss dieser Vereinbarung bis spätestens 31.12.2017
\n -        Beendigung der Rekultivierung in den Kiesgruben J.________ und K.________ gemäss dieser Vereinbarung bis spätestens 31.12.2020.
\n Gestützt auf diesen Vertrag und dessen zeitlichen Vorgaben bewilligten die Gemeinderäte Wangen und Tuggen mit aufeinander abgestimmten Beschlüssen (GRB) Nr. 482 und Nr. 801 (je vom 25.9.2008) die Verlängerung des Kiesabbaus in den Gruben J.________ und K.________ sowie derer Wiederauffüllung und Rekultivierung.
\n B. Am 22. Dezember 2017 reichte die G.________ AG bei den Gemeinden Tuggen und Wangen das Baugesuch für die Rekultivierung/Endgestaltung der Kiesgrube J.________ auf KTN 001.________, 002.________, 003.________, 004.________, 005.________ und 006.________, Tuggen, sowie auf KTN 007.________, 008.________ und 009.________, Wangen mit unter anderem dem Umweltverträglichkeitsbericht vom 15. Dezember 2017 ein (kantonale Baugesuchs-Nr. B2018-0339; Vi-act. III-02 Beilage B6). Das Baugesuch wurde publiziert (Abl 2018 …) und öffentlich aufgelegt. Gegen dieses Baugesuch haben, soweit es die Gemeinde Tuggen betrifft, u.a. A.________ und 51 Mitunterzeichner am 29. März 2018 öffentlich-rechtliche Einsprache erhoben. Bei der Gemeinde Wangen gingen keine Einsprachen ein. Am 17. August 2018 reichte die G.________ AG bei der Gemeinde Tuggen ergänzende Unterlagen zum Baugesuch vom 22. Dezember 2017 ein (Vi-act. III-02 Beilage B7). Das revidierte Baugesuch und der Umweltverträglichkeitsbericht wurden gleichzeitig publiziert (Abl 2018 …) und öffentlich aufgelegt. Gegen dieses revidierte Baugesuch erhoben am 13. September 2018 u.a. wieder A.________ und 60 Mitunterzeichner öffentlich-rechtliche Einsprache bei der Gemeinde Tuggen.
\n C.1 Mit Gesamtentscheid vom 5. Juli 2019 erteilte das Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Bewilligung für das Bauvorhaben im Sinne der Erwägungen und unter Auflagen und Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen gemäss Kap. II., Ziff. 1 ff. und wies die Einsprachen aus kantonaler Sicht ab (Vi-act. III-02 Beilage B2). Unter Eröffnung des kantonalen Gesamtentscheides wies der Gemeinderat Tuggen mit GRB Nr. 106 vom 6. Juli 2022 die Einsprachen im Sinne der Erwägungen ab und erteilte die kommunale Baubewilligung wie folgt (Vi-act. III-02 Beilage B1):
\n 1. Die Einsprache von A.________ (…) und 51 bzw. 60 Mitunterzeichner wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
\n 2. (Abweisung einer Dritteinsprache im Sinne der Erwägungen).
\n 3. Der Gesuchstellerin wird die Bewilligung für das Baugesuch (…) betreffend Rekultivierung/Endgestaltung Kiesgrube J.________, Tuggen, im Sinne der Erwägungen und unter den Auflagen, Bedingungen und übrigen Nebenbestimmungen gemäss den Erwägungen und der nachfolgenden Aufzählung erteilt. Die Bewilligung ist bis 31. Dezember 2035 befristet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, alle Arbeiten bis zu diesem Zeitpunkt zu vollenden.
\n 4. Ziffer IV. 1 dritter und vierter Spiegelstrich des öffentlich-rechtlichen 'Vertrags: vom 22./25. August 2008 zwischen der Gemeinde Wangen, der Gemeinde Tuggen und der Gesuchstellerin werden ersatzlos aufgehoben.
\n 5.-17. (Nebenbestimmungen, Werköffnungs- und Betriebszeiten, […] Gebühren und Kosten, Umtriebsentschädigung, Parteientschädigung, Rechtsmittelbelehrung).
\n C.2 Mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen GRB Nr. 198 vom 7. Juli 2022 hat auch der Gemeinderat Wangen der G.________ AG die Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen erteilt (Vi-act. III-02 Beilage B1).
\n D. Parallel zum Baugesuch für die Rekultivierung/Endgestaltung Kiesgrube J.________ reichte die G.________ AG bei den Gemeinden Wangen und Tuggen verschiedene Fristverlängerungsgesuche für den Abbau und die Auffüllung der Kiesgruben ein. Über die ersten beiden Fristverlängerungsgesuche wurde verfahrensabschliessend entschieden (vgl. dazu VGE III 2022 162 vom 29.3.2023 Ingress lit. C und D sowie Erw. 2.3.2 f.). Das mittlerweile dritte, am 5. Dezember 2019 von der G.________ AG bei der Gemeinde Tuggen eingereichte Gesuch um Fristverlängerung für die Wiederauffüllung und Rekultivierung der Grube J.________ in Tuggen bis zum 31. Dezember 2025 wurden vom Gemeinderat Tuggen mit GRB Nr. 194 vom 15. Dezember 2021 bewilligt. Die von A.________ und neun Mitunterzeichnern dagegen erhobene Beschwerde (VB 10/2022) hat der Regierungsrat mit RRB Nr. 726/2022 vom 27. September 2022 abgewiesen, soweit er darauf eingetreten ist. Eine dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz von A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ erhoben Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit VGE III 2022 162 vom 29. März 2023 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Eine hiergegen angehobene Beschwerde ist unter der Verfahrensnummer 1C_256/2023 vor dem Bundesgericht anhängig.
\n E. A.________, B.________, C.________ und D.________ sowie vier weitere Mitunterzeichner erhoben am 4. August 2022 fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat gegen den GRB Nr. 106 des Gemeinderats Tuggen vom 6. Juli 2022 (versendet am 14.7.2022). In den 'Verfahrensanträgen A1 und A2' verlangten sie vorab, dass der Regierungsrat den involvierten Parteien Mitteilungen betreffend angeblich fehlender hoheitlicher Befugnisse der involvierten Verfügungs- und Rechtsmittelinstanzen und sich angeblich daraus ergebenden Folgerungen mache und die Fristen gegen die angefochtenen Beschlüsse anhalte. Zudem habe er einen 'Legitimations-Nachweis' zu erbringen und die Vorinstanzen aufzufordern, dasselbe zu tun. Im Übrigen stellten sie folgende Anträge (Vi-act. I.-01):
\n Beschwerdeantrag B1
\n Die Beschwerde sei gutzuheissen. Der kantonale Gesamtentscheid des «Amtes für Raumentwicklung ARE» vom 5. Juli 2019 sei aufzuheben und der Prüfbericht Grundstücksentwässerung des Abwasserverbands M.________ vom 23. Juli 2019 sei als grundlegend rechtswidrig aus dem Recht zu weisen.
\n Beschwerdeantrag B2
\n Die Baubewilligung des «Gemeinderats Tuggen» Nr. 106 vom 6. Juli 2022 sei aufzuheben und das Gesuch der G.________ AG (…) sei als Ganzes abzuweisen. Insbesondere sei die ersatzlose «Aufhebung von Ziffer IV.1 dritter und vierter Spiegelstrich des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22./25. August 2008 zwischen der Gemeinde Wangen, der Gemeinde Tuggen und der Gesuchstellerin» (Beschlussdispositiv 4) wegen evidenter Rechtswidrigkeit nichtig zu erklären. Auch die im Gesamtentscheid des «Amtes für Raumentwicklung» vom 5. Juni 2019 erwähnten Nebenbestimmungen (Beschlussdispositiv 5) seien nichtig zu erklären.
\n Beschwerdeantrag B3
\n Es sei von Amtes wegen unverzüglich ein Baustopp mit Sanktionen gemäss