\n
\n
\n
\n
\n \n \n III 2023 47
| \n
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n
| \n Entscheid vom 27. Juni 2023
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
| \n
\n \n
| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Dr.oec. Andreas Risi, Richter
| \n
\n \n
| \n lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
| \n
\n \n
| \n gegen
| \n
\n \n
| \n \n \n - Gemeinderat Steinen, A.________,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, \n - Tiefbauamt, Postfach 1251, 6431 Schwyz,
\n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n \n - C.________
\n - Bezirksrat Schwyz, Rathaus, Postfach 60, 6430 Schwyz,
\n Beigeladener, \n | \n
\n \n
\n
\n
\n
\n \n \n Gegenstand
| \n Strassenverkehrsrecht (Verkehrsanordnung)
| \n
\n \n
\n
\n
Sachverhalt:\n
A.1 Mit Beschluss (GRB) vom 29. November 2019 verfügte der Gemeinderat Steinen folgende (vom kantonalen Tiefbauamt am 9.1.2020 genehmigte) Verkehrsanordnungen auf der im Erschliessungsplan als Groberschliessungsstrasse ausgeschiedenen Breitenstrasse sowie dem als Fussweg ausgeschiedenen Verbindungsstück zwischen Breitenstrasse-Bahnhofstrasse und dem Parkplatz vor dem Feuerwehrlokal (KTN 1308):
\n a)
\"Einbahn mit Gegenverkehr von Radfahrern\" (SSV-Signal Nr. 4.08.1) auf der Verbindungsstrasse Breitenstrasse-Bahnhofstrasse in Fahrtrichtung Bahnhof-strasse nach der Zufahrt zum Gebäude Breitenstrasse Nr. 29.
\n b)
\"Einfahrt verboten\" (SSV-Signal Nr. 2.02) mit Zusatz \"ausgenommen Fahrrad\" (SSV-Symbol Nr. 5.31) auf der Verbindungsstrasse Breitenstrasse-Bahnhof-strasse in Fahrtrichtung Breitenstrasse ab der Parzellengrenze KTN 1308 / KTN 841.
\n c)
\"Verbot für Motorwagen und Motorräder\" (SSV-Signal Nr. 2.13) auf der Breitenstrasse zwischen Verbindungsstrasse Breitenstrasse-Bahnhofstrasse und der Zufahrt zu den Gebäuden Breitenstrasse Nr. 21 bis Nr. 25.
\n d)
\"Verbot für Lastwagen\" (SSV-Signal Nr. 2.07) auf der Breitenstrasse in Fahrtrichtung Ost ab der Verzweigung Nagelstrasse/Breitenstrasse.
\n e)
\"Verbot für Lastwagen\" (SSV-Signal Nr. 2.07) mit Zusatz \"ausgenommen Berechtigte\" auf dem Parkplatz KTN 1308 (bei Feuerwehrlokal).
\n
A.2 Auf Beschwerde hin hob der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 689/2020 vom 15. September 2020 diesen GRB sowie die Verfügung des Tiefbauamtes insoweit auf, als die Verkehrsanordnungen lit. a bis d erlassen bzw. genehmigt worden waren. Der Regierungsrat sah einen Widerspruch des Teilfahrverbots auf der Breitenstrasse sowie des Einbauregimes auf der Verbindungsstrasse zur Erschliessungsplanung der Gemeinde. Die Verkehrsanordnungen setzten eine Zustimmung der Stimmbürger zum abgeänderten Erschliessungsplan voraus (Erw. 9.1 ff.).
\n
A.3 Hiergegen erhob die Gemeinde am 13. Oktober 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde, welche mit VGE III 2020 176 vom 22. Februar 2021 \"im Sinne der Erwägungen abgewiesen\" wurde. Das Verwaltungsgericht erwog unter anderem, die Kleinräumigkeit der Auswirkungen und das fehlende Erfordernis baulicher Massnahmen könnten es grundsätzlich rechtfertigen, die mit den Verkehrsanordnungen bezweckte Änderung der Groberschliessung ohne entsprechende Änderung des Erschliessungsplanes zu akzeptieren. Es fehlten allerdings die für diese Beurteilung erforderlichen Grundlagen (Verkehrsgutachten, mögliche Lärmauswirkungen (Erw. 5.5.1 f.).
\n
B. Nach Einholung eines Lärmgutachtens der AKP Verkehrsingenieure AG vom 21. April 2022 und eines Lärmgutachtens der suisseplan Ingenieure AG vom 22. April 2022 sowie der Erteilung der Einfahrtsbewilligung in die bezirkseigene Bahnhofstrasse durch den Bezirksrat (mit Beschluss [BRB] Nr. 93 vom 20.5.2022) erliess der Gemeinderat mit GRB Nr. 216 vom 20. Juni 2022 folgende Verkehrsanordnungen:
\n 1.
Es werden folgende Verkehrsanordnungen erlassen:
\n a)
\"Einbahn mit Gegenverkehr von Radfahrern\" (SSV-Signal Nr. 4.08.1) auf der Verbindungsstrasse Breitenstrasse-Bahnhofstrasse in Fahrtrichtung Bahnhofstrasse ab der südlichen Grenze KTN 802.
\n b)
\"Ende Zone 30\" (SSV-Signal Nr. 2.59.2) auf der Verbindungsstrasse Breitenstrasse-Bahnhofstrasse in Fahrtrichtung Bahnhofstrasse ab der südlichen Grenze KTN 802.
\n c)
\"Einfahrt verboten\" (SSV-Signal Nr. 2.02) mit Zusatz \"ausgenommen Fahrrad\" (SSV-Symbol Nr. 5.31) auf der Verbindungsstrasse Breitenstrasse-Bahnhof-strasse in Fahrtrichtung Breitenstrasse ab der Parzellengrenze KTN 1308 / KTN 841.
\n d)
\"Verbot für Motorwagen und Motorräder\" (SSV-Signal Nr. 2.13) auf der Breitenstrasse zwischen Verbindungsstrasse Breitenstrasse-Bahnhofstrasse und der Zufahrt zu den Gebäuden Breitenstrasse Nr. 21 bis Nr. 25.
\n e)
\"Verbot für Lastwagen\" (SSV-Signal Nr. 2.07) mit Zusatz \"ausgenommen Berechtigte\" auf der Breitenstrasse in Fahrtrichtung Ost ab der Verzweigung Nagelstrasse/Breitenstrasse.
\n f)
\"Verbot für Lastwagen\" (SSV-Signal Nr. 2.07) mit Zusatz \"ausgenommen Berechtigte\" auf dem Parkplatz KTN 1308 (bei Feuerwehrlokal).
\n 2.
(…).
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n Am 13. September 2022 verfügte das Tiefbauamt die Genehmigung dieser Verkehrsanordnung, wobei es betreffend die Anordnung c) folgende Änderung vornahm (Änderung nachstehend kursiv):
\n c)
\"Einfahrt verboten\" (SSV-Signal Nr. 2.02) mit Zusatz \"ausgenommen Fahrrad\" (SSV-Nr. 5.31) auf der Verbindungsstrasse Breitenstrasse-Bahnhofstrasse in Fahrtrichtung Breitenstrasse
ca. 10 m vor der südwestlichen Parzellengrenze (KTN 1308 / KTN 841).
\n Des Weiteren wies das Tiefbauamt darauf hin (S. 2), dass die Anordnung lit. f
\n (= lit. e des GRB vom 29.11.2019 und der Verfügung des Tiefbauamts vom 9.1.2020) bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
\n
C. Gegen diese im Amtsblatt Nr. 37 vom 16. September 2022 publizierten und öffentlich aufgelegten Verkehrsanordnungen erhoben C.________ mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 Beschwerde beim Regierungsrat mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Die Verkehrsanordnung sei vollständig aufzuheben und an die Gesuchstellerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
\n 2.
Die Vorinstanzen haben mit den Beschwerdeführern Verhandlungen aufzunehmen, und für die Auswirkungen auf KTN 871 und 804 [recte 803] Lösungsansätze zu finden.
\n 3.
Alles unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin.
\n
D. Mit RRB Nr. 185/2023 vom 7. März 2023 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss Nr. 93/2022 des Beigeladenen [d.h. des Bezirksrats] vom 20. Mai 2022, der Beschluss Nr. 216 der Vorinstanz 1 [d.h. des Gemeinderates] vom 20. Juni 2022 sowie die Verfügung der Vorinstanz 2 [d.h. des Tiefbauamtes] vom 13. September 2022 werden aufgehoben.
\n 2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden zur Hälfte (Fr. 750,-) der A.________ auferlegt. (…). Ebenfalls zur Hälfte (Fr. 750.--) werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. (…).
\n 3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
\n 4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n
E. Gegen diesen RRB (Versand am 14.3.2023) erhebt die Gemeinde mit Eingabe vom 4. April 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Der Beschluss Nr. 18512023 des Regierungsrates vom 07.03.023 sei aufzuheben.
\n 2.
Der Beschluss Nr. 216 des Gemeinderates Steinen vom 20.06.2022, die Verfügung des Tiefbauamtes vom 13.09.2022 und der Beschluss Nr. 93/2022 des Bezirksrates Schwyz vom 20.05.2022 seien zu bestätigen.
\n 3.
Eventuell sei die Sache an den Regierungsrat zur Neubeurteilung und Neuentscheidung zurückzuweisen.
\n 4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Kantons Schwyz und der Beschwerdegegner bei solidarischer Haftbarkeit für das vorliegende und das vorinstanzliche Verfahren.
\n
F. Die Beschwerdegegner teilen mit Schreiben vom 13. April 2023 ihren Verzicht auf eine Vernehmlassung mit, ebenso der Bezirksrat am 18. April 2023. Das Sicherheitsdepartement beantragt am 14. April 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Der Gemeinderat als Vorinstanz verweist mit Schreiben vom 20. April 2023 auf die Beschwerde der Gemeinde vom 4. April 2023. Das Tiefbauamt hat sich nicht vernehmen lassen.
\n
G. Mit Replik vom 22. Mai 2022 hält die Beschwerdeführerin an den Anträgen gemäss der Beschwerde vom 4. April 2023 fest.
\n
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: \n
1.1 Die Breitenstrasse (Groberschliessungsstrasse) nimmt ihren Anfang im
\n Osten bei der Bahnhofstrasse und verläuft mehr oder weniger parallel zu dieser Richtung Westen. Sie misst insgesamt rund 550 m (gemessen aus dem WebGIS-SZ).
\n Nach rund 100 m kreuzt sie die Bächirainstrasse/Breitenweg (nördlich bzw. südlich der Breitenstrasse). In diesem ersten Bereich befindet sich der Zugang zur nördlich gelegenen Primar- und Mittelpunktschule Halti (KTN 974, 4'888 m2).
\n Nach weiteren knapp 60 m werden die Wege Bächi (nördlich) und Breiten (südlich) gekreuzt. Rund 150 m weiter zweigt die rund 130 m lange nach Südwesten zur Bahnhofstrasse führende Verbindungsstrasse ab; in diesem Bereich sind die Verbote für Motorwagen und Motorräder (SSV-Signal Nr. 2.13) auf der Breitenstrasse auf der Höhe des Ostrandes von KTN 274 (Breitenstrasse Nr. 21) und östlich der Abzweigung der Verbindungsstrasse (Höhe Westrand KTN 842) vorgesehen (Verkehrsanordnung lit. d).
\n Gut 70 m weiter zweigt in nördliche Richtung die Nagelstrasse (eine Stichstrasse) ab; von hier ist auf der Breitenstrasse in östlicher Richtung ein Verbot für Lastwagen\" (SSV-Signal Nr. 2.07) vorgesehen (Verkehrsanordnung lit. e). Im Bereich zwischen dem Bächliweg und der Nagelstrasse liegt nördlich der Breitenstrasse die Parzelle KTN 276 (20'810 m2; Bächi, im Eigentum einer Erbengemeinschaft).
\n Von der Abzweigung der Nagelstrasse führt die Breitenstrasse in einer weiten Kurve über rund 170 m zur Rütistrasse (die sich in diesem Bereich im Eigentum der Gemeinde befindet). Diese verläuft in südöstliche Richtung und mündet nach rund 150 m in die Bahnhofstrasse, unmittelbar vor deren Unterführung unter der westlich parallel zur Rütistrasse verlaufenden Eisenbahnlinie. Dieser Abschnitt der Rütistrasse (sowie rund 20 m von der Einmündung der Breitenstrasse her in nordwestliche Richtung bis zu KTN 233) ist eine Strassenanlage der Groberschliessung (vgl. Erschliessungsplan vom 3.3.2002).
\n Gemäss dem geltenden Zonenplan (vom Regierungsrat letztmals genehmigt mit RRB Nr. 849/2013 vom 17.9.2013) quert die Breitenstrasse (von Osten her) bis zur Bächirainstrasse/Breitenweg die Kernzone und Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, anschliessend bis zur Verbindungsstrasse eine Wohnzone 3 (W3) sowie nach der Verbindungsstrasse (südlich der Breitenstrasse) eine Wohn- und Gewerbezone 3 (WG3) und nördlich (nach der Abzweigung der Nagelstrasse) eine W3 (an welche nördlich eine Wohnzone 2 [W2] anschliesst). Das Grundstück KTN 276 ist der Landwirtschaftszone zugeordnet.
\n
1.2 Die streitigen Verkehrsanordnungen stehen im Zusammenhang mit der Bereitstellung einer genügenden Groberschliessung für die noch unüberbauten Gebiete Nagel und Nagelrain (insbesondere KTN 1408 und KTN 1345, 5'701 m2 bzw. 11'009 m2, beide Grundstücke W2). In den vergangenen Jahren wurde verschiedentlich auf die ungenügende Verkehrserschliessung des Baugebietes \"Nagel\" über die bestehende Breitenstrasse und die ungenügende Verkehrssicherheit dieser Strasse hingewiesen (vgl. GRB Nr. 216 vom 20.6.2022 lit. A; VGE III 2020 176 vom 22.2.2021 Erw. 3.2).
\n
2.1 Der Gemeinderat erwog im GRB Nr. 216 vom 20. Juni 2022 unter anderem, mit dem Verkehrsgutachten der AKP Verkehrsingenieur AG (nachstehend Verkehrsgutachten) vom 21. April 2022 sowie dem Lärmgutachten der suisseplan Ingenieure AG vom 22. April 2022 (nachstehend Lärmgutachten) werde aufgezeigt, dass mit den zur Diskussion stehenden Verkehrsanordnungen die Verhältnismässigkeit gemäss