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III 2023 48
 
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Entscheid vom 24. Oktober 2023
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________
 
gegen
 
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    \n
  1. Rektor der Pädagogischen Hochschule Schwyz,
    \n Zaystrasse 42, 6410 Goldau,
  2. \n
  3. Hochschulrat der Pädagogischen Hochschule Schwyz,
    \n Zaystrasse 42, 6410 Goldau,
  4. \n
  5. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  6. \n
Vorinstanzen,
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Gegenstand
Bildungswesen (Kosten bei Abmeldung vom Nachdiplomstudien­lehrgang)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ erwarb am 19. Juni 2020 einen Bachelor of Arts PHSG [Pädagogische Hochschule St. Gallen/Rorschach] in Primary Education/Typ B. Ab August 2020 arbeitete sie als Primarlehrperson Mittelstufe an den Primarschulen C.________, D.________ sowie E.________. Am 27. Mai 2021 meldete sie sich an der Pädagogischen Hochschule Schwyz (PHSZ) für den CAS Theaterpädagogik/MAS Theaterpädagogik-Lehrgang an. Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 bestätigte die PHSZ A.________ die Zulassung zum Studiengang 2021/23 für das Modul II mit Beginn am 10. Juni 2022. Mit E-Mail vom 15. Juli 2021 erkundigte sich A.________, ob sie zwei Wahlmodule besuchen müsse oder ob ein an der PHSG absolviertes Spielprojekt angerechnet werde. Diese Anrechenbarkeit wurde von der Kursleiterin mit E-Mail vom 21. Juli 2021 verneint. Anfangs August 2021 meldete sich A.________ für das Wahlmodul \"Bausteine der Dramaturgie\" an mit Durchführung jeweils an einem Wochenende im April 2022 und im Juli 2022 zuzüglich mindestens fünf Theaterbesuche von Januar bis März 2022. 
\n B. Mit E-Mail vom 30. November 2021 meldete sich A.________ für das zweite Grundlagenmodul sowie für das Wahlmodul wieder ab. Hierauf wurde sie von der für den Studiengang zuständigen Koordinatorin mit E-Mail vom 9. Dezember 2021 darüber informiert, dass bei einer Abmeldung nach dem Anmeldeschluss die Studiengebühren zu 100 % zu bezahlen seien. Es bestehe die Möglichkeit ein Gesuch zu stellen. Hierauf ersuchte A.________ mit E-Mail vom 12. Dezember 2021 um die Bestätigung, dass sich dieser Betrag auf Fr. 4'450.-- (100% von Modul II) und Fr. 490.-- (50 % der Kosten für zwei Wahlmodule von insgesamt Fr. 980.--) belaufe. Der Gesamtbetrag von Fr. 4'940.-- wurde ihr am Folgetag (13.12.2021) per E-Mail bestätigt.
\n C. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2021 an den Rektor der PHSZ ersuchte A.________ um den Erlass der Weiterbildungskosten des Studienlehrganges unter Beilage eines Arztzeugnisses vom 17. Dezember 2021.
\n Am 10. Januar 2022 beantragte die Prorektorin W[eiterbildung]+D[ienst­leistungen], die Abmeldung für Modul II vorerst zurückzustellen und im Mai 2022 mit A.________ eine Neubeurteilung der Situation zu initiieren; die kostenfreie Abmeldung für das Wahlmodul \"Bausteine der Dramaturgie\" solle gelten. Für die Bearbeitung des Gesuchs sei eine Administrationsgebühr von Fr. 200.-- angemessen. Dieser Antrag wurde vom Rektor am 12. Januar 2022 genehmigt.
\n Mit Schreiben vom 13. Januar 2022 informierte die Prorektorin W+D A.________ über diese Beurteilung des Erlassgesuches.
\n D. Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 an die Prorektorin W+D liess die beanwaltete A.________ neben einer ärztlich nachgewiesenen Krankheit, welche einen Erlass der Weiterbildungskosten rechtfertige, eine fehlende gesetzliche Grundlage für die erhobenen Kosten geltend machen und verlangte für den Fall des Festhaltens am Entscheid seitens der PHSZ eine anfechtbare Verfügung.
\n E. Am 1. April 2022 verfügte der Rektor der PHSZ was folgt:
\n 1. Die kostenfreie Abmeldung vom Wahlmodul ,,Bausteine dramaturgischen Denkens und Arbeitens\" wird bestätigt.
\n 2.  Die Kosten für Modul ll des CAS Theaterpädagogik werden zur Hälfte erlassen.
\n 3.  Die einmalig auferlegten Administrationskosten von Fr. 200.-- für die Bearbeitung des Gesuchs werden aufgehoben.
\n 4.  Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit dessen Zustellung Beschwerde beim Hochschulrat der PHSZ erhoben werden (