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\n \n \n III 2023 49
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| \n Entscheid vom 11. Juli 2023
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
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| \n Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,
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| \n gegen
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| \n Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Strassenverkehrsrecht (Auflage Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung, vorsorglicher Führerausweisentzug)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. 1966) lenkte am 7. Juni 2017 in stark betrunkenem Zustand (mind. 2.63 Gewichtspromille) in C.________ einen Personenwagen von der Liegenschaft D.________ bis zur Liegenschaft E.________ und verursachte im Verlauf dieser Fahrt mehrere Kollisionen, wodurch der Personenwagen so stark beschädigt wurde, dass er sich schliesslich nicht mehr starten liess. Am 9. November 2017 hat das Verkehrsamt Schwyz gegenüber A.________ vorsorglich den Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wobei die Wiedererlangung des Führerausweises vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig gemacht wurde (vgl. Vi-act. 1). Nach einer verkehrsmedizinischen Begutachtung vom 27. März 2018 beim F.________ hat das Verkehrsamt mit Verfügung vom 17. Mai 2018 gegenüber A.________ einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit verfügt. Als Voraussetzung für die Aufhebung des Sicherungsentzugs wurde die Erfüllung folgender Auflagen festgelegt (Vi-act. 2):
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Alkoholproblematik\n
\uF02D Einhaltung einer mind. 6-monatigen Alkoholtotalabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;
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Medikamentenproblematik\n
\uF02D Ausschleichen und möglichst Sistieren der Einnahme von suchterzeugenden zentralwirksamen Medikamenten;
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Psychische Problematik\n
\uF02D Regelmässige psychiatrisch-fachärztliche Behandlung nach Massgabe der Psychiaterin mit Einnahme der Medikamente nach Verordnung;
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Weiteres Vorgehen\n
\uF02D Die Abstinenz und die psychiatrische Behandlung sind über den Mindestzeitraum bis zur Neubeurteilung fortzusetzen;
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\uF02D Der Bericht über die psychiatrische Behandlung muss zur Untersuchung mitgebracht werden;
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\uF02D Erneute verkehrsmedizinische Neubeurteilung mittels Haaranalyse frühestens im August 2018 (…);
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\uF02D Evtl. verkehrspsychologischer Untersuch, zumal den Fremdauskünften zudem kognitive Defizite zu entnehmen sind;
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\uF02D Evtl. Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung.
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B. Nach einer verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 6. Mai 2019 bei der G.________, teilte das Strassenverkehrsamt mit Schreiben vom 14. Juni 2019 mit, gestützt auf die verkehrsmedizinische Begutachtung könne die Fahreignung weiterhin nicht befürwortet werden. Vor einer weiteren Beurteilung seien im Einzelnen umschriebene Auflagen zu erfüllen (u.a. Alkoholtotalabstinenz, psychiatrisch-fachärztliche Behandlung, nach Möglichkeit Verzicht auf die Einnahme von Benzodiazepinen und Z-Hypnotika, erneute verkehrsmedizinische Begutachtung frühestens im November 2019, evtl. Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung; vgl. Vi-act. 4).
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C. Am 9. Juli 2019 verfügte das Verkehrsamt Schwyz gegenüber A.________ die Verweigerung der Wiedererteilung des Führerausweises und auferlegte ihr eine Sperrfrist für 12 Monate. Zur Begründung wurde ausgeführt, sie habe am 6. Mai 2019 auf der Autobahn H.________ einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand (0.57 mg/l) und trotz Entzugs des Führerausweises gelenkt (Vi-act. 5).
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D. Nach einer weiteren verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 2. September 2020 bei der G.________, teilte das Strassenverkehrsamt mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 mit, gestützt auf die verkehrsmedizinische Begutachtung könne die Fahreignung weiterhin nicht befürwortet werden. Vor einer weiteren Beurteilung seien im Einzelnen umschriebene Auflagen zu erfüllen (u.a. Alkoholtotalabstinenz, regelmässige Kontrolle sowie Therapie nach Ermessen der behandelnden Psychiaterin, Verzicht auf die Einnahme von Benzodiazepinen und Z-Hypnotika, erneute verkehrsmedizinische Begutachtung frühestens im März 2021, evtl. Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung; vgl. Vi-act. 6).
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E. Nach einer weiteren verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 17. Mai 2022 beim F.________ teilte das Strassenverkehrsamt mit Schreiben vom 21. Juni 2022 mit, gestützt auf die verkehrsmedizinische Begutachtung könne die Fahreignung weiterhin nicht befürwortet werden. Vor einer weiteren Beurteilung seien im Einzelnen umschriebene Auflagen zu erfüllen (u.a. Alkohol- und Medikamentenabstinenz [Z-Hypnotika], regelmässige Behandlung der psychischen Erkrankung mit Thematisierung der Suchtproblematik, Neubegutachtung bei einem Verkehrsmediziner SGRM frühestens im November 2022, Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung; vgl. Vi-act. 7). Auf entsprechendes telefonisches Ersuchen von A.________ vom 1. Juli 2022 erteilte das Verkehrsamt dem F.________ gleichentags den Auftrag, die neu eingereichten ärztlichen Zeugnisse des Hausarztes sowie der Psychiaterin von A.________ zu beurteilen. Gestützt auf die Beurteilung des F.________ vom 5. Juli 2022 teilte das Verkehrsamt A.________ mit Schreiben vom 11. Juli 2022 mit, die Fahreignung könne weiterhin nicht befürwortet werden. Zudem wurde auf die Wiederzulassungsvoraussetzungen gemäss Schreiben vom 21. Juni 2022 verwiesen (vgl. Vi-act. 8).
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F. In der verkehrsmedizinische Begutachtung der G.________, vom 21. Februar 2023 wurde die Fahreignung von A.________ unter Einhaltung von Auflagen u.a. betreffend die Alkohol- und Medikamentenproblematik sowie die psychische Problematik (bipolare Störung) bejaht (Vi-act. 12). Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 gewährte das Verkehrsamt A.________ das rechtliche Gehör zur Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen. A.________ nahm am 6. März 2023 Stellung. Eine ergänzende Stellungnahme folgte am 8. März 2023 (Vi-act. 19 [2. Teil]). Mit Verfügung vom 15. März 2023 bejahte das Verkehrsamt in Dispositiv-Ziff. 1 die Fahreignung unter Einhaltung von Auflagen (u.a. Einhaltung einer Alkoholabstinenz, keine Einnahme von suchterzeugenden, psychotropen Medikamenten [Benzodiazepine/Z-Hypnotika], regelmässige Besprechungen bei einer Fachperson für Suchtprobleme, regelmässige Kontrolle und Behandlung der psychischen Erkrankung [bipolare Störung] nach Ermessen der behandelnden Facharztperson für Psychiatrie und Psychotherapie, bei Verschlechterung des Zustandes ist sofort der Arzt oder die Ärztin aufzusuchen und auf das Führen eines Fahrzeuges ist zu verzichten, Abstinenzkontrolle auf Ethylglucuronid und Medikamente, Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung; vgl. Vi-act. 16). Zudem wurde in Dispositiv-Ziff. 2 die Wiedererteilung des Führerausweises am 15. März 2023 unter den obgenannten Auflagen angeordnet.
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G. Nach telefonischer Rückfrage des Rechtsvertreters von A.________ betreffend den Zeitpunkt der Aushändigung des Führerausweises (Vi-act. 17) ersetzte das Verkehrsamt die Verfügung vom 15. März 2023 durch eine neue Verfügung vom 20. März 2023 mit gleichlautender Dispositiv-Ziff. 1. Hingegen fehlte die Anordnung der Wiedererteilung des Führerausweises in Dispositiv-Ziff. 2 (Vi-act. 18).
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H. Mit Schreiben vom 22. März 2023 bemängelte der Rechtsvertreter von A.________ die Zustellung der Verfügung vom 20. März 2023 direkt an seine Klientschaft und machte geltend, der Führerausweis sei sofort wieder auszuhändigen (Vi-act. 19). Am 23. März 2023 ersetzte das Verkehrsamt die Verfügung vom 20. März 2023 wiederum durch eine neue Verfügung mit unverändertem Dispositiv und hielt in der Begründung daran fest, dass der Führerausweis nicht auszuhändigen sei. Die Verfügung wurde korrekt an den Rechtsvertreter von A.________ zugestellt (Vi-act. 20).
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I. Gegen diese Verfügung lässt A.________ am 3. April 2023 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen und folgende Rechtsbegehren stellen:
\n 1.
Es seien die Auflagen \"Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung\" in der Verfügung des Strassenverkehrsamts Schwyz vom 23. März 2023 vollumfänglich aufzuheben.
\n 2.
Eventualiter seien die Auflagen \"Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung\" in der Verfügung des Strassenverkehrsamts Schwyz vom 23. März 2023 vollumfänglich aufzuheben und durch das Verwaltungsgericht durch mildere Auflagen zu ersetzen.
\n 3.
Subeventualiter seien die Auflagen \"Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung\" in der Verfügung des Strassenverkehrsamts Schwyz vom 23. März 2023 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Vor-instanz evtl. des Kantons.
\n Zudem wird der prozessuale Antrag gestellt, die Vorinstanz sei vorsorglich anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Führerausweis sofort und noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens wieder auszuhändigen.
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J. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2023 beantragt das Verkehrsamt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Mit Stellungnahme vom 10. Mai 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 weist das Verwaltungsgericht den prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin ab.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet grundsätzlich die Fragestellung, ob die Vorinstanz in der Verfügung vom 23. März 2023 die Wiedererteilung des Führerausweises zu Recht von den Auflagen \"Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung\" abhängig gemacht hat. Zudem ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die sofortige Herausgabe des Führerausweises mit Erlass der angefochtenen Verfügung zu Recht verweigert hat.
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1.2 Unbestritten ist demgegenüber, dass unter Einhaltung der weiteren Auflagen (Einhaltung einer Alkoholabstinenz, keine Einnahme von suchterzeugenden, psychotropen Medikamenten [Benzodiazepine/Z-Hypnotika], regelmässige Besprechungen bei einer Fachperson für Suchtprobleme, regelmässige Kontrolle und Behandlung der psychischen Erkrankung [bipolare Störung] nach Ermessen der behandelnden Facharztperson für Psychiatrie und Psychotherapie, bei Verschlechterung des Zustandes ist sofort der Arzt oder die Ärztin aufzusuchen und auf das Führen eines Fahrzeuges ist zu verzichten, Abstinenzkontrolle auf Ethylglucuronid und Medikamente; vgl. Ingress lit. F) die Fahreignung zu befürworten ist. Diese weiteren Auflagen wurden von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
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2.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (