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\n \n \n III 2023 53
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| \n Entscheid vom 28. September 2023
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________
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| \n gegen
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| \n 1. Amt für Migration, Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, \n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Ausländerrecht (Nichterteilung Aufenthaltsbewilligung Drittstaaten und Wegweisung)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. 1948) ist russische Staatsangehörige und wohnhaft in D.________, Gebiet Moskau. Ihre Tochter, E.________, sowie ihr Enkel, F.________, leben seit 2011 in der Schweiz; beide haben das Schweizer Bürgerrecht erlangt (vgl. Vi-act. zu VB 24/2023 II/01-67 [nachfolgend als AFM-act.]). A.________ besuchte ihre in der Schweiz lebende Tochter sowie ihren Enkel in der Folge mehrfach im Rahmen eines 90 Tage gültigen Schengenvisums (vgl. AFM-act. 6-9). Letztmals reiste sie im Juli 2022 als Touristin mit einem Schengenvisum für einen kurzfristigen Aufenthalt in die Schweiz ein; seither hält sie sich ununterbrochen bei ihrer Tochter auf, wobei ihr nach Überschreitung der bewilligungsfreien Aufenthaltsdauer das Visum mehrfach verlängert wurde (vgl. u.a. AFM-act. 158/188/209/1021f.).
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B. Am 25. August 2022 stellten die Tochter und der Enkel namens und auftrags der Mutter bzw. Grossmutter, A.________, beim Amt für Migration (nachstehend: AFM) ein Gesuch um \"Erteilung einer Einreisebewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme\" (vgl. AFM-act. 70-73). Am 9. September 2022 (vgl. AFM-act. 74-84), 26. September 2022 (vgl. AFM-act. 84-160) sowie 6. Oktober 2022 (vgl. AFM-act. 162-175) liess die - zwischenzeitlich beanwaltete - A.________ weitere Stellungnahmen und Unterlagen nachreichen.
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C.1 Am 27. Oktober 2022 erliess das AFM einen Zwischenbescheid betreffend Nichtgewährung des prozessualen Aufenthalts und Wegweisung aus der Schweiz (vgl. AFM-act. 177-182). Dagegen liess A.________ am 31. Oktober 2022 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben (vgl. AFM-act. 190-206). Das mit der Verfahrensinstruktion beauftragte Sicherheitsdepartement merkte mit Verfügung vom 2. November 2022 an, der Beschwerde komme mit Bezug auf die verfügte Wegweisung bzw. die angesetzte Ausreisefrist von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb A.________ den Ausgang des Beschwerdeverfahrens (VB 227/2022) in der Schweiz abwarten dürfe (vgl. AFM-act. 207).
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C.2 Ebenfalls am 27. Oktober 2022 erteilte das AFM A.________ das rechtliche Gehör betreffend die in Aussicht gestellte Ablehnung ihres Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. AFM-act. 183-184). Am 21. November 2022 reichte A.________ dem AFM eine entsprechende Stellungnahme ein (vgl. AFM-act. 211-315). Daraufhin erkannte das AFM mit Verfügung vom 23. Januar 2023 was folgt (vgl. AFM-act. 929-941):
\n 1.
Das Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung von A.________, Staatsangehörige von Russland, wird abgelehnt.
\n 2.
A.________ wird aus der Schweiz weggewiesen und hat die Schweiz spätestens 7 Tage nach Eröffnung dieser Verfügung zu verlassen.
\n [3.
Kosten]
\n 4.
[Rechtsmittel] Einer allfälligen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
\n [5.
Zustellung]
\n Gegen diese Verfügung liess A.________ am 30. Januar 2023 Verwaltungsbeschwerde (VB 24/2023) beim Regierungsrat erheben (vgl. AFM-act. 979-1020). Das Sicherheitsdepartement erliess daraufhin mit Verfügung vom 31. Januar 2023 eine prozessleitende Anordnung, wonach der Vollzug der mit Verfügung vom 23. Januar 2023 angeordneten Wegweisung bis zum Zwischenbescheid über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bzw. um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Wegweisungsfrist ausgesetzt würden und die Beschwerdeführerin sich bis zum Zwischenbescheid über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bzw. um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde weiterhin in der Schweiz aufhalten dürfe (vgl. AFM-act. 1021).
\n
C.3 Mit Schreiben vom 14. Februar 2023 setzte das Sicherheitsdepartement die Parteien alsdann davon in Kenntnis, dass es die Beschwerdeverfahren VB 227/2022 und VB 24/2023 zu vereinigen bzw. zeitnah einen Endentscheid in der Sache zu fällen beabsichtige, weshalb sich ein Zwischenbescheid über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bzw. um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erübrige; zudem bleibe die prozessleitende Anordnung vom 31. Januar 2023 im Beschwerdeverfahren VB 24/2023 in Kraft und die Beschwerdeführerin dürfe sich bis zum verfahrensabschliessenden Endentscheid des Regierungsrates weiterhin in der Schweiz aufhalten (vgl. AFM-act. 1030).
\n
D. Mit RRB Nr. 188/2023 vom 7. März 2023 entschied der Regierungsrat alsdann was folgt (vgl. AFM-act. 1031-1049):
\n 1.
Das Beschwerdeverfahren VB 227/2022 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
\n 2.
Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren VB 227/2022 werden auf die Staatskasse genommen. Die Staatskanzlei wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1500.-- zurückzuerstatten.
\n 3.
Für das Beschwerdeverfahren VB 227/2022 wird der Beschwerdeführerin zu Lasten der Staatskasse eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1000.-- zugesprochen.
\n 4.
Die Beschwerde im Verfahren VB 24/2023 wird abgewiesen.
\n 5.
Die Beschwerdeführerin wird aus der Schweiz weggewiesen und hat die Schweiz bis spätestens 14 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Regierungsratsbeschlusses zu verlassen.
\n 6.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) des Beschwerdeverfahrens VB 24/2023 im Betrag von Fr. 1500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit deren Kostenvorschuss (Fr. 1500.--) verrechnet.
\n 7.
Parteientschädigungen werden im Beschwerdeverfahren VB 24/2023 keine zugesprochen.
\n [8.-10. Rechtsmittel/Zustellung]
\n
E. Gegen diesen RRB Nr. 188/2023 vom 7. März 2023 (Postaufgabe: 14.3.2023) lässt A.________ mit Eingabe vom 4. April 2023 (Postaufgabe: gleichentags) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Es sei der Beschluss Nr. 188/2023 der Vorinstanz i.S. VB 24/2023 (Dispo. Ziff. 4-7) vom 07.03.2023 vollumfänglich aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin der Aufenthalt als ausländische Rentnerin ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu gewähren und zwar ohne zeitliche und geografische Einschränkung; es sei ihr mithin die entsprechende Bewilligung zu erteilen.
\n 2.
Eventualiter sei der Beschluss Nr. 188/2023 der Vorinstanz i.S. VB 24/2023 (Dispo. Ziff. 4-7) vom 07.03.2023 vollumfänglich aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin der Aufenthalt als ausländische Rentnerin ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu gewähren und zwar ohne geografische Einschränkung, befristet auf zwei Jahre, evt. wie viel; es sei ihr mithin die entsprechende Bewilligung zu erteilen.
\n 3.
Subeventualiter sei der Beschluss Nr. 188/2023 der Vorinstanz i.S. VB 24/2023 (Dispo. Ziff. 4-7) vom 07.03.2023 vollumfänglich aufzuheben, und es sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 4.
Subsubeventualiter sei der Beschwerdeführerin eine Frist von mindestens acht Wochen, seit rechtkräftigem Entscheid, anzusetzen, um die Schweiz zu verlassen.
\n 5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. zulasten des Staates.
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F. Mit Vernehmlassung vom 18. April 2023 bzw. 11. Mai 2023 beantragt das Sicherheitsdepartement bzw. das AFM im Wesentlichen, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Hierzu äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 12. Juni 2023.
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G. Mit Schreiben vom 24. August 2023 stellt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Gericht eine aktualisierte Vollmacht zu und bat das Gericht, bis zum 30. November 2023 mit fristauslösenden Zustellungen zuzuwarten (VG-act. 17). Hierauf zeigt der verfahrensleitende Richter dem Rechtsvertreter am 29. August 2023 ausdrücklich an, dass das Gericht entscheiden werde, sobald die Sache spruchreif sei, und mit einer fristauslösenden Zustellung auch vor Ende November 2023 gerechnet werden müsse.
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H. Am 4. September 2023 informierte die Beschwerdeführerin, aus gesundheitlichen Gründen stehe allenfalls ein Eingriff in Deutschland an. Sie ersuchte um informelle Bestätigung, dass das Verwaltungsgericht von ihrem Verbleib in der Schweiz ausgehe, bis ein rechtskräftiges Urteil vorliege und somit einer Ausreise nach Deutschland für eine lebensnotwendige Operation und eine anschliessende Rückreise in die Schweiz nichts im Wege stehe. Mit E-Mail desselben Tages bestätigte der verfahrensleitende Richter, dass das Gericht - wie bereits der Regierungsrat - die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz während des laufenden Verfahrens dulde (VG-act. 20, 21).
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte um eine Aufenthaltsbewilligung als erwerbslose Rentnerin gemäss