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III 2023 55
 
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Entscheid vom 27. Juni 2023
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Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________
 
gegen
 
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)
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Sachverhalt:
\n A. Am 23. März 2023 hat das Verkehrsamt des Kantons Schwyz für A.________ (geb. ________1982) einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit verfügt. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Verkehrsmediziner SGRM abhängig gemacht. Diese Verfügung wurde damit begründet, dass A.________ am 21. Februar 2023 auf der Kantonsstrasse in C.________ einen Personenwagen in betrunkenem Zustand (mind. 2.00‰) gelenkt habe. Dabei sei er bei der Bushaltestelle West mit der Mittelinsel kollidiert und habe sich danach von der Unfallstelle entfernt. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung hat das Verkehrsamt die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. Vi-act. 10).
\n B. Gegen diese vorinstanzliche Verfügung (Postaufgabe: 23.3.2023) lässt A.________ fristgerecht am 11. April 2023 (Postaufgabe: gleichentags) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
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  1. Es sei die Verfügung vom 23.03.2023 des Verkehrsamts Schwyz aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer der Führerausweis wieder auszuhändigen.
  2. \n
  3. Das Administrativverfahren sei zu sistieren bis zum Abschluss des Strafverfahrens.
  4. \n
  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. der Staatskasse.
  6. \n
\n Zudem lässt er folgenden prozessualen Antrag stellen:
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  1. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Es sei dem Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens der Ausweis wieder auszuhändigen.
  2. \n
\n Der Beschwerdeführer lässt ferner eine schriftliche Bestätigung seiner Ehefrau D.________ einreichen, wonach sie zum Tatzeitpunkt das Unfallfahrzeug gelenkt habe. Sie werde diese Aussagen im Strafverfahren bestätigen. Der Beschwerdeführer ersucht um Beizug der Strafakten.
\n C. Mit Eingabe vom 27. April 2023 (Eingang am 1.5.2023) teilt das Verkehrsamt zum einen den Verzicht auf eine Vernehmlassung mit und hält zum anderen im Wesentlichen fest, der vorsorgliche Sicherungsentzug könne angeordnet bleiben, ohne dass ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegen müsse.
\n Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 ersucht das Gericht die zuständigen Staatsanwaltschaften um Mitteilung, ob gegen D.________ ein Strafverfahren geführt werde. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 wird dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, sich bis zum 15. Mai 2023 zur vorinstanzlichen Eingabe vom 27. April 2023 zu äussern. Zudem wird im Rahmen einer summarischen Prüfung die entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit dem Hinweis auf noch ausstehende Strafakten nicht wiederhergestellt.
\n D. Mit Schreiben vom 9. Mai 2023 teilt die Staatsanwaltschaft Schwyz mit, dass das Strafverfahren gegen A.________ an die Staatsanwaltschaft Aargau abgetreten worden sei und gegen D.________ derzeit kein Strafverfahren geführt werde. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau teilt mit Schreiben vom 10. Mai 2023 unter Beilage der Strafakten mit, es sei keine Strafuntersuchung gegen D.________ eröffnet worden.
\n E. Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 erhält der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich bis zum 22. Mai 2023 zur vorinstanzlichen Eingabe sowie zu den staatsanwaltschaftlichen Eingaben zu äussern.
\n Mit Eingabe vom 12. Mai 2023 beantragt der Beschwerdeführer die Befragung seiner Ehefrau D.________ sowie seiner Mutter E.________ als Zeuginnen zum Vorfall vom 21. Februar 2023; gleichzeitig ersucht er um Beizug der entsprechenden Strafakten.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (