\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n III 2023 57
| \n
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n
| \n Entscheid vom 27. Juni 2023
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
| \n
\n \n
| \n Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter
| \n
\n \n
| \n lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________
| \n
\n \n
| \n gegen
| \n
\n \n
| \n 1. Bezirksrat Gersau, Ausserdorfstrasse 7, Postfach 59, 6442 Gersau, 2. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, 4. C.________ AG
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Nachträgliche Baubewilligung)
| \n
\n \n
\n
\n
Sachverhalt:\n
A. 1992 bewilligte der Bezirksrat Gersau den Neubau eines Hotel-Restaurants auf KTN D.________; 1994 wurde nachträglich die Baubewilligung für einen Containerunterstand (als zusätzliche Neubaute) erteilt. Ebenfalls 1994 monierte die damalige Nachbarin, auf KTN D.________ würden unrechtmässige Bauarbeiten vorgenommen, worauf der Bezirksrat die Bauherrschaft 1995 aufforderte, einen gültigen Umgebungsplan und ggf. ein ordentliches Gesuch für ein Gartenrestaurant einzureichen. Nachdem ein solches eingereicht wurde, erteilte der Bezirksrat Gersau am 28. Juni 1996 u.a. die Bewilligung für das Einrichten eines Gartenrestaurants mit Sonnenstorenanlage und Abschlusswand in Holz als Schallschutz gegenüber KTN E.________ (Vi-act. II-02 [Baudossier 11-22-044]).
\n
B. Nachdem die Schallschutzwand ohne Bewilligung entfernt wurde, intervenierte A.________ als Eigentümer der Nachbarliegenschaft KTN E.________ am 27. Februar 2017 beim Bezirksrat Gersau, worauf die C.________ AG wieder eine Schallschutzwand aufbauen liess. Im Sommer 2021 stellte A.________ fest, dass erneut ohne Bewilligung neben der Schallschutzwand (zwischen der Schallschutzwand und der Hotelbaute) die bestehende Glaswand durch eine Holztür ersetzt wurde. Anlässlich der Begehung vom 13. Oktober 2021 wurde festgestellt, dass die 2017 wieder aufgebaute Schallschutzwand nicht über die 1996 bewilligte Schalldämmung verfügte. Aufgrund eines Missverständnisses bewilligte die Baukommission Gersau am 3. Januar 2022 den Türeinbau nachträglich unter entsprechenden Auflagen im vereinfachten Verfahren, widerrief diese Baubewilligung am 8. April 2022 jedoch, nachdem A.________ dagegen Verwaltungsbeschwerde erhoben hatte. Die C.________ AG wurde verpflichtet, bis spätestens 18. Mai 2022 ein ordentliches Baugesuch für die komplette Schallschutzwand zur Publikation und öffentlichen Auflage einzureichen unter besonderer Beachtung der Einhaltung der massgebenden Lärmschutzvorschriften (Vi-act. I-01 / Beilage 4 zur VB).
\n
C. Am 17. Juni 2022 reichte die C.________ AG das nachträgliche Baugesuch für den Türeinbau und die Erneuerung der Schallschutzwand auf dem Grundstück KTN D.________ ein. Innert der Auflagefrist reichte A.________ am 19. Juli 2022 Einsprache dagegen ein (vgl. Vi-act. II-02).
\n
D. Mit Gesamtentscheid vom 6. Oktober 2022 erteilte das ARE die kantonale Baubewilligung im Sinne der Erwägungen und unter den Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen; die Einsprache wurde aus kantonaler Sicht abgewiesen (Vi-act. II-02).
\n Mit BRB 22-178 vom 7. November 2022 beschloss der Bezirksrat Gersau (vgl. Vi-act. II-02):
\n 1.
Die Einsprache von A.________ wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
\n 2.
Der C.________ AG, wird die Baubewilligung für den Türeinbau in die Schallschutzwand sowie für die Erneuerung der Schallschutzwand im Sinne der Erwägungen unter folgenden Auflagen nachträglich erteilt:
\n -
Die Tür ist mit einer geeigneten Schliessgarnitur, Dichtungen und einem mechanischen Türschliesser zu ergänzen;
\n -
Die Schallschutzwand ist wie am 28. Juni 1996 bewilligt wieder herzustellen.
\n 3.
Der kantonale Gesamtentscheid vom 6. Oktober 2022 bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Bewilligung.
\n 4.
Das Notariat Gersau wird eingeladen, im Sinne der Erwägungen folgende Nutzungsbeschränkung im Grundbuch anzumerken:
\n
Für den Restaurantbetrieb der ________ müssen gegenüber dem Nachbargrundstück KTN E.________ Lärmschutzmassnahmen (Türe und Lärmschutzwand) gemäss Baubewilligung vom 07. November 2022 vorhanden sein. Diese Nutzungsbeschränkung kann nur mit Zustimmung des Bezirksrats Gersau gelöscht werden.\n (5.-7. Gebühren und Auslagen, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung)
\n
E. Gegen diese Baubewilligung erhob A.________ am 12. Dezember 2022 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den Anträgen (Vi-act. I-01; Hervorhebungen im Original):
\n 1.
Es sei betreffend die auf dem Grundstück KTN D.________ auf der Seite zur Grenze des Grundstücks des Beschwerdeführers, Grundstück KTN E.________, in die Abschlusswand eingebaute Holztür Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses des Bezirksrats Gersau Nr. 22-178 vom 7. November 2022 (sowie diesbezüglich Ziff. 3, mithin der mitangefochtene, integrierte Gesamtentscheid des Amts für Raumentwicklung vom 6. Oktober 2022) wie folgt aufzuheben und abzuändern:
\n
Die nachträgliche Baubewilligung für die
eingebaute Holztür sei nicht zu erteilen und es seien die notwendigen Vollstreckungsmassnahmen zur Beseitigung einer bestehenden materiellen Baurechtswidrigkeit betreffend eingebaute Holztür zu verfügen. Mithin sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die eingebaute Holztür zu entfernen und durch eine festmontierte Glastrennwand gemäss Beschluss Nr. 96-126 des Bezirksrats Gersau vom 28. Juni 1996 zu ersetzen.
\n 2.
Eventualiter sei zusätzlich zu den bereits verfügten Auflagen betreffend die auf dem Grundstück KTN D.________ auf der Seite zur Grenze des Grundstücks des Beschwerdeführers, Grundstück KTN E.________, in die Abschlusswand eingebaute Holztür die Bewilligung für die eingebaute Holztür nur unter den zusätzlichen Auflagen zu erteilen, die Holztür zu verdichten und fest zu verriegeln sowie dauernd geschlossen zu halten. Mithin ist Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses des Bezirksrats Gersau Nr. 22-178 vom 7. November 2022 wie folgt zu
ergänzen:
\n
Die Holztür ist unter Strafandrohung von