\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
III 2023 58
 
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
 
Entscheid vom 28. September 2023
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
\n
    \n
  1. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
     
  2. \n
  3. Fürsorgebehörde B.________,
    \n Vorinstanzen,
  4. \n
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Gegenstand
Beschwerde gegen Aufsichtsbeschwerdeentscheid des
\n Regierungsrats
\n  
\n
Sachverhalt:
\n A. A.________ lebte mit seiner damaligen Ehefrau C.________ und den gemeinsamen Kindern D.________ (geb. 2004) und E.________ (geb. 2006) in B.________. Im Verlauf des Jahres 2018 verliess A.________ den gemeinsamen Haushalt und bezog eine andere Wohnung in B.________, während die Ehefrau mit den Kindern zunächst in der ehelichen Liegenschaft blieb. Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 verpflichtete der Einzelrichter am Bezirksgericht F.________ im Eheschutzverfahren A.________ zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Kinder. In einem weiteren Verfahren wurde E.________ unter die alternierende Obhut von A.________ bzw. dessen Ehefrau gestellt. Am 1. Oktober 2020 stellte die Ehefrau von A.________ bei der Fürsorgebehörde B.________ ein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, A.________ komme seiner Pflicht zur Leistung von Unterhaltszahlungen nicht nach, weshalb die Ehefrau den Unterhalt der ehelichen Liegenschaft nicht mehr habe finanzieren können und mit der gemeinsamen Tochter in eine 2.5-Zimmer-Wohnung in B.________ gezogen sei. Mit Beschluss vom 20. Mai 2021 sprach die Fürsorgebehörde B.________ der Ehefrau von A.________ mit Wirkung ab 1. Dezember 2020 unter verschiedenen Bedingungen wirtschaftliche Sozialhilfe zu. Bis zum 9. Juni 2021 leistete die Fürsorgebehörde B.________ wirtschaftliche Sozialhilfe im Umfang von Fr. 15'702.--. Am 9. Juni 2021 leitete die Fürsorgebehörde B.________ für die geleisteten Unterstützungsbeiträge in der Höhe von Fr. 15'702.-- gegen A.________ die Betreibung ein. Der Zahlungsbefehl Nr. ____01 des Betreibungskreises G.________ wurde am 10. Juni 2021 erstellt. Nachdem A.________ am 14. Juni 2021 Rechtsvorschlag erhoben hatte, stellte die Fürsorgebehörde B.________ am 18. Mai 2022 beim Bezirksgericht F.________ das Begehren um definitive Rechtsöffnung. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht F.________ das Rechtsöffnungsbegehren ab.
\n B. A.________ ersuchte die Fürsorgebehörde B.________ mit mehreren E-Mails um Löschung dieser Betreibung. Die Fürsorgebehörde kam dem Ersuchen jedoch nicht nach. In einer als \"Beschwerde\" bezeichneten Eingabe vom 5. Oktober 2022 an den Regierungsrat ersuchte A.________ um Löschung der von der Fürsorgebehörde B.________ angehobenen Betreibung über Fr. 15'702.-- sowie um schriftliche Stellungnahme der Fürsorgebehörde B.________ bzw. von deren Fürsorgesekretär hinsichtlich dessen Aktivitäten und Abklärungen zum Sohn von A.________ sowie dessen Schwierigkeiten.
\n C. Der Rechts- und Beschwerdedienst eröffnete hierauf ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren. Mit Beschluss (RRB) Nr. 254/2023 vom 28. März 2023 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1. Der Aufsichtsbeschwerde wird keine Folge geleistet.
\n 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 800.-- werden dem Aufsichtsbeschwerdeführer auferlegt. (…).
\n 3. Gegen Dispositiv-Ziffer 2 dieses Entscheides kann innert 20 Tagen seit dessen Zustellung Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht, Postfach 2266, 6431 Schwyz, erhoben werden.
\n 4.-5. (Zustellung).
\n D. Gegen diesen RRB Nr. 254/2023 (Versand am 4. April 2023) erhebt A.________ mit einer als \"Einsprache\" bezeichneten Eingabe vom 12. April 2023 (Postaufgabe: 15.4.2023) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Er stellt mittels 23 ausführlichen Anträgen sinngemäss folgende Rechtsbegehren:
\n - die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses vom 28. März 2023 und \"Streichung\" der Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.--;
\n - die Anweisung an die Fürsorgebehörde, die Betreibung zu löschen [recte: zurückzuziehen];
\n - die Überprüfung durch das Verwaltungsgericht, ob die Betreibung sowie die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe an seine damalige Ehefrau gerechtfertigt waren und ob die Verantwortlichen der Fürsorgebehörde in diesem Zusammenhang sorgfältige Abklärungen getroffen hätten;
\n - die Überprüfung durch das Verwaltungsgericht, ob gegen seine damalige Ehefrau sowie deren Rechtsanwältin ein Verfahren zu eröffnen sei;
\n - die Überprüfung des Umgangs der Fürsorgebehörde mit den gemeinsamen Kindern;
\n - die Zustellung sämtlicher Akten der Fürsorgebehörde betreffend die gemeinsamen Kinder.
\n E. Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2023 beantragt das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.
\n F. Vernehmlassend stellt die Fürsorgebehörde B.________ am 4. Juli 2023 folgende Anträge:
\n 1. Es sei die Beschwerde gegen den Aufsichtsbeschwerdeentscheid des Regierungsrates vollumfänglich abzuweisen, sofern überhaupt darauf eingetreten werden kann.
\n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
\n G. Mit Replik vom 7. Juli 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Vorinstanzen haben sich nicht mehr vernehmen lassen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u. a. insbesondere die Zuständigkeit sowie die Zulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a und lit. e des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (