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III 2023 5
 
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Entscheid vom 27. Juni 2024
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Bezirksrat Küssnacht, Seeplatz 2/3, Postfach 176, 6403 Küssnacht,
2. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanzen,
4. B.________,
\n Beschwerdegegnerin,
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Nachträgliche Baubewilligung für
\n Steganlage; Rückbau)
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Sachverhalt:
\n A. Die Erbengemeinschaft B.________ (nachfolgend: die Bauherrschaft) ist Eigentümerin der Liegenschaft KTN 001.________ (Küssnacht). Sie wurde durch den Bezirk Küssnacht am 25. November 2021 aufgefordert, für die auf den Grundstücken KTN 001.________ und KTN 1700 (Zugersee, Eigentum Kanton Schwyz) bestehende Steganlage ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, worauf die Erbengemeinschaft mit Eingabe vom 6. Februar 2022 um Erteilung der nachträglichen Baubewilligung ersuchte (Vi-act. III/02-3 und III/02-10). Das Bauvorhaben wurde im Amtsblatt (…) publiziert (…) sowie (…) öffentlich aufgelegt. Innert Frist gingen keine Einsprachen ein. Nachdem das Amt für Raumentwicklung (ARE) der Bauherrschaft mit Schreiben vom 25. März 2022 (rechtliches Gehör) in Aussicht stellte, das Gesuch um nachträgliche Baubewilligung abzulehnen und den Abbruch des Stegs anzuordnen, sowie empfahl, ein Rückführungsprojekt nachzureichen (Vi-act. II/15), zog die Bauherrschaft das nachträgliche Baubewilligungsgesuch am 25. April 2022 zurück und reichte stattdessen ein Rückführungsprojekt ein. Gemäss genanntem Projekt sollte die Anlage bis spätestens am 31. August 2022 zurückgebaut werden (Vi-act. III/02-9).
\n B. Mit Beschluss vom 18. Mai 2022 (Geschäft Nr. 245) hat der Bezirksrat Küssnacht der Bauherrschaft die nachträgliche Baubewilligung für die bereits bestehende Steganlage auf den Grundstücken KTN 001.________ und KTN 1700 gestützt auf den kantonalen Gesamtentscheid des ARE vom 5. Mai 2022 verweigert und das Rückbauprojekt im Sinne der Erwägungen und unter Nebenbestimmungen bewilligt (Vi-act. III/02-1). Der Beschluss wurde am 25. Mai 2022 versandt und der Bauherrschaft am 27. Mai 2022 zugestellt.
\n C. A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) ist Mieterin der Liegenschaft KTN 001.________. Sie gelangte mit Eingabe vom 4. Juli 2022 (Eingang Bezirk Küssnacht 8.7.2022) an den Bezirksrat Küssnacht mit dem Antrag, den Bezirksratsbeschluss vom 18. Mai 2022, welchen sie am 26. Juni 2022 per Email erhalten habe, aufzuheben. Soweit der Beschluss nicht aufgehoben werden könne, sei ihr Schreiben als Beschwerde aufzufassen (Vi-act. I/01).
\n D. Am 11. Juli 2022 leitete der Bezirk Küssnacht die Eingabe der Beschwerdeführerin als \"Aufhebungsgesuch resp. Beschwerde\" an den Rechts- und Beschwerdedienst des Kantons weiter; die Eingabe sei fälschlicherweise an den Bezirk gesandt worden (Vi-act. V/1). Mit RRB Nr. 932/2022 vom 6. Dezember 2022 (Versand am 13.12.2022) trat der Regierungsrat auf die Eingabe nicht ein.
\n E. Die Beschwerdeführerin gelangte am 3. Januar 2023 mit \"Beschwerde, Akteneinsichts- und Aufhebungsgesuch gegen den Beschluss des Regierungsrates Nr. 932/2022 vom 6.12.2022\" fristgerecht ans Verwaltungsgericht mit dem Antrag:
\n Aus diesen Gründen ersuchen wir Sie um vollumfängliche Akteneinsicht in dieser Angelegenheit. Aus diesen Gründen ersuchen wir Sie auch, den Beschluss und die mitangefochtenen Beschlüsse unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben.
\n F. Mit Verfügungen vom 4. Januar 2023 hat das Gericht zum einen der Beschwerdeführerin Frist zur Einzahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'500 und zum andern den Vorinstanzen und der Beschwerdegegnerin Frist zur Vernehmlassung angesetzt.
\n G. Am 9. Januar 2023 beantragte das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Der Bezirk Küssnacht beantragte am 24. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Das Amt für Raumentwicklung beantragte mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.
\n H. Am 11. Januar 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung zur Einzahlung des Kostenvorschusses und gleichzeitig stellte sie dem Gericht verschiedene Fragen (VG-act. 11). Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführerin zur Kostenvorschusszahlung eine Nachfrist angesetzt und ebenso die Möglichkeit eröffnet, den Kostenvorschuss in drei Raten (2x Fr. 1'000 und 1x Fr. 500) zu begleichen. Zudem wurde auf die dem Gericht unterbreiteten Fragen eingegangen (VG-act. 12).
\n I. Am 22. Februar 2023 zeigte das Bundesgericht dem Verwaltungsgericht an, die Beschwerdeführerin habe gegen die Verfügung vom 13. Januar 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht (VG-act. 15, 16). Mit Verfügung vom 9. März 2023 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (VG-act. 18).
\n Am 22. März 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht um Rückerstattung der bereits einbezahlten Kostenvorschuss-Raten in der Gesamthöhe von Fr. 2'000, was das Gericht erledigte (VG-act. 20, 21, 22).
\n Mit Urteil 1C_89/2023 vom 27. November 2023 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.
\n J. Nach Rücksendung der Verfahrensakten durch das Bundesgericht setzte das Gericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. März 2024 eine neue Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses an (VG-act. 25). Nachdem die Verfügung am 14. März 2024 durch die Post als nicht abgeholt retourniert wurde (VG-act. 26), wurde ihr gleichentags eine nicht erstreckbare Nachfrist bis 25. März 2024 angesetzt (VG-act. 27).
\n K. Nach Eingang des Kostenvorschusses wurden der Beschwerdeführerin am 22. März 2024 die Eingaben der Vorinstanzen zugestellt (vgl. oben Ingress Bst. G) mit der Möglichkeit zu replizieren (VG-act. 28).
\n Mit Eingabe vom 12. April 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um vollumfängliche Akteneinsicht sowie um Erstreckung der Frist zur Replik. Am 15. April 2024 wurde die Frist bis 20. Mai 2024 erstreckt, zu den Punkten der Eingabe vom 12. April 2024 Stellung genommen und die Beschwerdeführerin zwecks Akteneinsichtnahme an die Gerichtskanzlei verwiesen. Die Frist wurde am 17. Mai 2024 letztmals und nicht weiter erstreckbar bis am 21. Juni 2024 erstreckt.
\n Bereits schon am 13. Mai 2024 zeigte das Bundesgericht dem Verwaltungsgericht an, dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil BGer 1C_89/2023 vom 27. November 2023 ein Revisionsgesuch eingereicht hat.
\n L. Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei beim Bundesgericht noch ein Revisionsverfahren hängig und sie habe um Zustellung von Aktenkopien der Akten ersucht und nicht um Akteneinsicht, was noch ausstehend sei, und stellt den Antrag: \"Mit aufschiebender Wirkung wird um einen neuen Termin ersucht, 30 Tage ab Eingang der vollumfänglichen Aktenkopien und des gesamten Aktenverzeichnisses sowie des Revisionsurteils - also 30 Tage nach Eintreffen des letzten Dokuments, in Abhängigkeit davon, welches Ereignis später eintritt\".
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Der Bezirksrat Küssnacht hat mit Beschluss Nr. 245 vom 18. Mai 2022 die nachträgliche Baubewilligung für die bereits bestehende Steganlage auf den Grundstücken KTN 001.________ und KTN 1700 gestützt auf den kantonalen Gesamtentscheid des ARE vom 5. Mai 2022 verweigert und die Bewilligung für das Rückbauprojekt im Sinne der Erwägungen und unter Nebenbestimmungen erteilt.
\n Die Beschwerdeführerin gelangte mit folgendem Schreiben am 4. Juli 2022 an den Bezirksrat Küssnacht (Vi-act. I/01; Hervorhebungen im Original):
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\n Aufhebungsgesuch und Beschwerde
\n Sehr geehrte Damen und Herren:
\n Am Sonntag, dem 26.6.2022 wurden wir darüber informiert, dass Sie entschieden haben, dass der Steg auf dem Grundstück 001.________ bis Ende August 2022 rückgebaut werden muss, und dafür ein Baugesuch gestellt wurde, und Sie eine Baubewilligung erteilten. Wir mieten das Haus und bewohnen das Grundstück.
\n Wir wurden weder informiert noch angehört.
\n Unsere telefonischen Erkundigungen bei der Gemeinde am 30.6.2022 brachten keine Klärung.
\n Uns scheint es, dass das Verfahren und der Beschluss deshalb rechtswidrig sind.
\n Aus diesen Gründen ersuchen wir Sie, den Beschluss aufzuheben und uns dies innert 30 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens schriftlich zu bestätigen.
\n Sollte Ihnen dies nicht möglich sein, ersuchen wir Sie, dieses Schreiben als Beschwerde aufzufassen. Da die 20-tägige Beschwerdefrist mit dem Empfang der Anordnung zu laufen beginnt, denken wir, dass diese noch nicht abgelaufen ist.
\n Der Bezirk Küssnacht leitete das \"Aufhebungsgesuch resp. eine Beschwerde\" an den Rechts- und Beschwerdedienst des Kantons weiter (Vi-act. I/01). Mit RRB Nr. 932/2022 vom 6. Dezember 2022 trat der Regierungsrat auf die Eingabe nicht ein.
\n 1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid des Regierungsrates vom 6. Dezember 2022. Strittig - und durch das Verwaltungsgericht zu prüfen - ist damit allein, ob der Regierungsrat zu Recht auf die Eingabe vom 4. Juli 2022 nicht eingetreten ist. Denn wenn die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten ist, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese einen Sachentscheid trifft (VGE III 2022 68 vom 23.6.2022 E. 1; VGE II 2020 78 vom 21.10.2020 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin um materielle Beurteilung und Aufhebung der Rückbaubewilligung ersucht, ist darauf nicht einzutreten.
\n 1.3 Vom Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist die Beschwerdeführerin direkt betroffen und damit zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, unabhängig davon, ob die Legitimation zur Verwaltungsbeschwerde zu Recht verweigert wurde oder nicht. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei ihr die Beschwerdelegitimation durch die Vorinstanz zu Unrecht abgesprochen worden (vgl. BGE 142 II 509 E. 2.1).
\n 2. Vorweg ist auf die beschwerdeführerische Eingabe vom 20. Juni 2024 einzugehen. Darin macht sie geltend, eine umfassende Aktenkopiezustellung sei weiterhin ausstehend und ebenso ein Entscheid des Bundesgerichts betreffend Revisionsgesuch. Es sei ihr daher eine neue dreissigtägige Replikfrist anzusetzen, gerechnet ab Zustellung des zuletzt eintreffenden Dokumentes (vgl. Ingress Bst. L).
\n Das vor Bundesgericht laufende Revisionsverfahren ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang; das Bundesgericht hat denn das Verwaltungsgericht auch nicht angehalten, das Verfahren bis zu seinem Entscheid zu sistieren.
\n Was die Aktenkopiezustellung anbelangt, so ist die Beschwerdeführerin im Besitze sämtlicher Rechtsschriften und Verfahrensanordnungen seit ihrer Eingabe vom 4. Juli 2022. Es verbleiben somit die Akten des Bezirksrates (Baumappe 31-22-021) sowie die Akten des ARE. Letztere liegen elektronisch vor und wurden der Beschwerdeführerin zugestellt. Hinsichtlich Baumappe wurde der Beschwerdeführerin seit Verfahrensbeginn die Möglichkeit zur umfassenden Akteneinsicht eingeräumt, letztmals am 17. Mai 2024 mit einer nicht weiter erstreckbaren Frist bis 21. Juni 2024. Hiervon hat die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht, sie hat sich auch nie gemeldet, sondern erst am Tag vor Fristablauf neuerlich auf der Zustellung von Aktenkopien beharrt. Mit der Einräumung der Möglichkeit aber, sämtliche Akten, das umfassende Dossier vor Ort beim Gericht einsehen zu können (wie es die Beschwerdeführerin im Übrigen mit Beschwerde vom 3.1.2023 beantragt hat, vgl. Ingress Bst. E), ist das Gericht der Pflicht, vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren, in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen. Es besteht kein Anspruch auf die Zustellung der Akten an Privatpersonen oder die Erstellung und Zustellung von Aktenkopien (vgl. Urteil BGer 5A_146/2009 vom 1.4.2009 E. 3.1; BGer 8F_2/2013 vom 19.7.2013 E. 3.2; Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, Art 26 N 85; Griffel, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Auflage, § 8 Rz. 16 ff.; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Rz. 336).
\n Kommt hinzu, dass vorliegend ausschliesslich die Frage des Nichteintretens des Regierungsrates auf die Eingabe vom 4. Juli 2022 strittig ist (mithin weder die materielle Bewilligungsfähigkeit des strittigen Stegs noch die materiellen Voraussetzungen der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands), die Regierung und der Bezirksrat auf eine Vernehmlassung verzichtet haben und jene des ARE kurzgehalten ist, weshalb der Beschwerdeführerin bis dato ausreichend Zeit für eine begründete Replik zur Verfügung stand.
\n 3.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Sie prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl.