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III 2023 64
 
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Entscheid vom 10. Oktober 2023
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
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  1. A.________
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  3. B.________
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  5. C.________
  6. \n
Beschwerdeführer,
\n alle vertreten durch Rechtsanwalt D.________
 
gegen
 
Gemeinde Ingenbohl,
Vorinstanz,
vertreten durch den Gemeinderat Ingenbohl, Parkstrasse 1, Postfach 253, 6440 Brunnen,
\n dieser vertreten durch Rechtsanwältin F.________,
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Gegenstand
Politische Rechte (Gemeindeversammlung vom 17.4.2023, Trakt. 3, Genehmigung der Ausgabenbewilligung/Abrechnung Planungskredit neue Basis- und Groberschliessung Brunnen Nord)
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Sachverhalt:
\n A. Am 12. Mai 2016 erliess das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz den kantonalen Nutzungsplan \"Entwicklungsachse Urmiberg Teil Brunnen Nord\" (mit Inkraftsetzung durch Publikation im Amtsblatt Nr. 22 vom 3. Juni 2016, S. 1267) samt dazugehöriger Verordnung (VO). § 7 VO normiert die Verkehrserschliessung und Etappierung. Gemäss dessen Absatz 3 wird für einen \"Zeithorizont Z2\" die Realisierung einer 2. Etappe \" 'Spange Brunnen Nord' (Definitive Lösung)\" wie folgt vorgesehen:
\n Als \"Spange Brunnen Nord\" wird eine neue Basiserschliessung vom Kreisel Gätzli zur Bahnüberquerung 17i bezeichnet. Im Gebiet \"Stegstuden\" ist die Anbindung der Basiserschliessungsstrasse mit der neuen Groberschliessungsstrasse durch die Realisierung eines neuen Strassenknotens sicherzustellen.
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\n An der Gemeindeversammlung vom 10. April 2017 war unter Traktandum 5 die \"Beschlussfassung über einen Planungskredit von Fr. 2'581'000.00 für die neue Basis und Groberschliessung Brunnen Nord traktandiert. Am 20. Mai 2017 wurde der Planungskredit für die Basis- und Groberschliessung Brunnen Nord mit 1'520 Ja (51.2%) gegen 1'447 Nein (48.8%) gutgeheissen.
\n B.1 An einer ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 22. August 2022 legte der Gemeinderat den Stimmbürgern unter Traktandum 3 die Beschlussfassung über eine Ausgabenbewilligung von Fr. 46'113'000.-- für den Landerwerb und Bau der Basis- und Groberschliessung Brunnen Nord (Nettobelastung für die Gemeinde von Fr. 10'113'543.--) sowie über die Übernahme der Seewenstrasse auf dem Gebiet der Gemeinde Ingenbohl vom Bezirk Schwyz vor. Der Gemeinderat hatte unter anderem gestützt auf einen externen Variantenvergleich der Variante \"Hochkreisel\" den Vorzug gegenüber der von Grundeigentümern, die sich an den Kosten der Groberschliessung beteiligen müssen, ins Spiel gebrachten Variante \"Schlaufe\" gegeben.
\n An der Urnenabstimmung vom 25. September 2022 wurde dem Antrag des Gemeinderates auf Annahme der Ausgabenbewilligung von Fr. 46'113'000.-- mit 1'887 Ja zu 1'881 Nein zugestimmt.
\n B.2 Mit VGE III 2022 133 vom 22. Februar 2023 hiess das Verwaltungsgericht eine gegen die ausserordentliche Gemeindeversammlung vom 22. August 2022 erhobene Beschwerde gut und hob die Überweisung von Traktandum 3 der ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 22. August 2022 und die Urnenabstimmung vom 25. September 2022 auf, weil ein Rückweisungsantrag zu Unrecht nicht zur Abstimmung gebracht worden war und die Überweisung der Sachvorlage an die Urne daher zu Unrecht erfolgt war.
\n C. An der Gemeindeversammlung (Rechnungsversammlung) vom 17. April 2023 war unter anderem die \"Abrechnung Planungskredit neue Basis- und Grob­erschliessung Brunnen Nord\" traktandiert. Der Gemeinderat beantragte, die Abrechnung des Planungskredits über Fr. 2'194'664.-- zu genehmigen. Als Privatperson wie auch im Namen des Komitees \"Initiative Kurve+\" beantragte A.________ die Rückweisung der Abrechnung des Planungskredits an den Gemeinderat (Protokoll der Gemeindeversammlung vom 17.4.2023, S. 775).
\n Des Weiteren beantragte B.________ die Verschiebung (zeitliche Zurückstellung) der Genehmigung der Abrechnung des Planungskredits durch die Gemeindeversammlung (Protokoll S. 777).
\n In der Abstimmung wurde zunächst der Antrag auf Rückweisung dem Antrag auf Verschiebung gegenübergestellt, wobei der Verschiebungsantrag mit 37 Stim­men gegenüber dem Rückweisungsantrag mit 31 Stimmen obenaufschwang. Der Verschiebungsantrag unterlag anschliessend dem Antrag des Gemeinderates auf Genehmigung der Abrechnung des Planungskredits mit 39 Stimmen gegenüber 54 Stimmen. In der Schlussabstimmung wurde die Abrechnung des Planungskredits mit 57 Ja- zu 31 Nein-Stimmen genehmigt.
\n D. Mit Eingabe vom 27. April 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) lassen A.________, B.________ und C.________ gegen die Gemeindeversammlung vom 17. April 2023 Stimmrechtsbeschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Die an der Gemeindeversammlung der Gemeinde Ingenbohl vom 17. April 2023 gefassten Beschlüsse zum Traktandum 3a) Genehmigung der Ausgabenbewilligungen/Abrechnung Planungskredit neue Basis- und Groberschliessung Brunnen Nord seien aufzuheben.
\n 2.  Der Gemeinderat Ingenbohl sei anzuweisen, das Traktandum Genehmigung der Ausgabenbewilligung/Abrechnung Planungskredit neue Basis- und     Groberschliessung Brunnen Nord nach Abschluss der Planungsarbeiten inkl. Variantenabklärung in der praxiskonformen Detaillierung samt Kommentar über die Abweichungen zur seinerzeitigen Botschaft erneut der Gemeindeversammlung vorzulegen.
\n 3. Prozessual sei nach Vorliegen der gemäss nachfolgendem Text verlangten Editionen von Dokumenten, namentlich des Protokolls der Gemeindeversammlung vom 17. April 2023 im Wortlaut, event. nach Edition der elektronischen Aufzeichnung, ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
\n 4.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n E. Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2023 beantragt der Gemeinderat die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführer.
\n F. Replizierend halten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2023 den mit der Beschwerde vom 27. April 2023 gestellten Anträgen Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie Ziff. 4 vollumfänglich fest.
\n G. Mit Schreiben vom 14. September 2023 edierte die Vorinstanz das Protokoll der Gemeindeversammlung vom 10. April 2017 samt Kopien der Powerpoint-Präsentationen zu den Traktanden sowie die vollständige Vorlage der Einladung zur Gemeindeversammlung vom 10. April 2017. 
\n H. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 dupliziert die Vorinstanz und hält an den mit der Vernehmlassung vom 16. März 2023 gestellten Anträgen fest.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Die drei Beschwerdeführer sind unbestrittenermassen stimmberechtigte Einwohner der Gemeinde Ingenbohl. Somit sind sie grundsätzlich zur Erhebung einer Stimmrechtsbeschwerde betreffend Ergebnisse von Gemeindeversammlungsbeschlüssen sowie Verletzungen des Stimmrechts durch Organe der Gemeinde beim Verwaltungsgericht legitimiert (vgl. § 51 lit. d und f des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974; § 53b Abs. 1 lit. a und lit. c des Wahl- und Abstimmungsgesetzes [WAG; SRSZ 120.100] vom 15.10.1970;