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\n \n \n III 2023 66
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| \n Entscheid vom 29. November 2023
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________
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| \n gegen
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| \n 1. Bezirksrat Küssnacht, Seeplatz 2/3, Postfach 176, 6403 Küssnacht, 2. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, \n Postfach 1186, 6431 Schwyz, 3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, \n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, 4. C.________, \n Beschwerdegegner, \n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. D.________
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ sind Eigentümer der Liegenschaft KTN 001. Die nordwestlich gelegene Liegenschaft KTN 002 ist im Eigentum von C.________.
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B. Die Liegenschaft KTN 001 wurde 1952 mit einem Ferienhaus überbaut und in den Folgejahren mehrfach umgebaut. Unter anderem wurde 2018 das Baugesuch Nr. 2018/78 für einen Anbau eines Balkons auf Stützmauern über die gesamte Breite der seeseitigen Fassadenfront mit neuem Treppenaufgang bewilligt (vgl. zur Baugeschichte gesamthaft VGE III 2021 122 vom 18.2.2022 Ingress Bst. A).
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C.1 Mit E-Mail vom 15. April 2019 kontaktierte die Bezirksverwaltung den Architekten der Eigentümer KTN 001 und informierte, die Nachbarin habe mitgeteilt, es sei links neben der neuen Treppe ein Anbau/Raum erstellt worden, der so nicht bewilligt worden sei. Dieser Raum gelte als Anbau und müsse einen Grenzabstand für Nebenbauten von 2.50m einhalten; er weise aber einen zu geringen Abstand auf. Es müsse ein neues Baugesuch eingereicht werden (vgl. Vi-act. II-02 / Mappe Baugesuch Nr. 2018/78).
\n Am 6. November 2019 reichten A.________ ein Baugesuch ein für einen Abstellraum und eine Palisade, beides bereits erstellt (Vi-act. II-02 / Mappe Baugesuch Nr. 2019-140). Demgemäss wurde an die 2018 bewilligte Wandscheibe zur Abstützung des Balkons an der Nordostseite ein Abstellraum erstellt, indem alle Seiten geschlossen und südöstlich eine Tür eingebaut wurde. Am 17. Februar 2020 erhoben C.________ Einsprache gegen dieses nachträgliche Baugesuch.
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C.2 Mit Gesamtentscheid vom 16. Juli 2020 verfügte das Amt für Raumentwicklung, die kantonale Baubewilligung werde für den Abstellraum verweigert und für die Palisade erteilt; die Einsprache werde aus kantonaler Sicht gegen den Abstellraum gutgeheissen und gegen die Palisade abgewiesen.
\n Der Bezirksrat Küssnacht beschloss am 19. August 2020 (BRB Nr. 393; Auszug):
\n 1.
[Palisade]
\n 2.
In teilweiser Gutheissung der von C.________ (…) eingereichten Einsprache wird die nachträgliche Bewilligung für den im Erdgeschoss auf der Nordseite des Wohnhauses angebauten Abstellraum auf Grundstück KTN 001, verweigert, ebenso eine nachträgliche Ausnahmenbewilligung hierfür.
\n 3.
A.________ werden verpflichtet, diesen Abstellraum soweit abzubrechen und zurückzubauen, als dieser nach erfolgtem Teilabbruch/Teilrückbau in nordöstlicher Richtung gegenüber der Liegenschaft KTN 002 einen Grenzabstand von mindestens 2.50 m aufweist, womit sich zugleich auch im entsprechend reduzierten Umfang für den Abstellraum die nachträgliche Bewilligung erteilen lässt. Für die Vollendung der Abbruch- und Rückbauarbeiten wird eine Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses gesetzt.
\n
C.3 Gegen den Bezirksratsbeschluss Nr. 393 erhoben A.________ am 11. September 2020 Beschwerde beim Regierungsrat. Mit RRB Nr. 413/2021 vom 15. Juni 2021 vereinigte der Regierungsrat zwei die Liegenschaft KTN 001 betreffende Beschwerden und beschloss hinsichtlich des nicht bewilligten Abstellraumes (Auszug):
\n 2.
Die Beschwerde II wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die den Abstellraum betreffenden Dispositiv-Ziffern 2-4 und 6-7 des Beschlusses Nr. 393 der Vorinstanz 1 vom 19. August 2020 und die Dispositiv-Ziffer 1 des Gesamtentscheides der Vorinstanz 2 vom 16. Juli 2020 aufgehoben werden und die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanzen zurückgewiesen wird.
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C.4 Am 13. Juli 2021 liessen A.________ gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. 413/2021 vom 15. Juni 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde einreichen und beantragen, die Sache sei unter Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit VGE III 2021 122 vom 18. Februar 2022 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, soweit mit dem allgemein gehaltenen Beschwerdeantrag auch die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses Dispositiv-Ziffer 2 betreffend Abstellraum beantragt wurde (VGE III 2021 122 vom 18.2.2022 Dispositiv-Ziff. 3).
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D. Am 2. Juni 2022 gewährte der Bezirk Küssnacht den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zu den Erwägungen des Regierungsrates betreffend Abstellraum. Der Schriftenwechsel wurde am 7. November 2022 abgeschlossen.
\n Mit Gesamtentscheid B2020-0032 vom 18. November 2022 hiess das Amt für Raumentwicklung (ARE) die Einsprache von C.________ gut und die kantonale Baubewilligung für das Baugesuch für den bereits erstellten Abstellraum wurde im Sinne der Erwägungen und gestützt auf die Stellungnahme der zuständigen Stelle verweigert.
\n Mit BRB Nr. 572 vom 14. Dezember 2022 beschloss der Bezirksrat Küssnacht (Auszug):
\n 1.
In teilweiser Gutheissung der von C.________ […] eingereichten Einsprache wird die nachträgliche Bewilligung für den im Erdgeschoss auf der Nordostseite des Wohnhauses angebauten Abstellraum auf Grundstück KTN 001, […], verweigert, ebenso eine nachträgliche Ausnahmebewilligung hierfür, soweit im Sinne der Erwägungen dieser Abstellraum durch die mit Beschluss der Baukommission vom 14. August 2018 erteilte Baubewilligung bestandesrechtlich nicht geschützt ist.
\n 2.
A.________ werden im Sinne der Erwägungen kumulativ verpflichtet, innert Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses
\n a)
den vom Beschluss der Baukommission vom 14. August 2018 erfassten talseitigen (südöstliche) Teil des Abstellraumes soweit abzubrechen und zurückzubauen, als dieser nach erfolgtem Teilabbruch/Teilrückbau in Richtung Nordosten gegenüber der Liegenschaft KTN 002 einen Grenzabstand von mindestens 1.42 m aufweist, und
\n b)
den vom Beschluss der Baukommission vom 14. August 2018 nicht erfassten bergseitigen (nordwestlichen) Teil des Abstellraumes soweit abzubrechen und zurückzubauen, als dieser nach erfolgtem Teilabbruch/Teilrückbau in Richtung Nordosten gegenüber der Liegenschaft KTN 002 einen Grenzabstand von mindestens 2.50 m aufweist, womit sich zugleich auch im entsprechend reduzierten Umfang für den Abstellraum die nachträgliche Bewilligung erteilen lässt.
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E. Gegen BRB Nr. 572 vom 14. Dezember 2022 erhoben A.________ am 16. Januar 2023 Beschwerde beim Regierungsrat, welcher die Beschwerde mit RRB Nr. 277/2023 vom 4. April 2023 abwies.
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F. Am 2. Mai 2023 lassen A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1.
Die Beschwerde sei gutzuheissen.
\n 2.
Der Beschluss Nr. 227/2023 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 4. April 2023 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 3.
Eventualiter sei der Beschluss Nr. 277/2023 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 4. April 2023 insoweit aufzuheben, als der bergseitige (nordwestliche) Teil des Anbaus insoweit nicht zurückzubauen ist, als er im Sinne von