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III 2023 67
 
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Entscheid vom 5. Dezember 2023
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
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    \n
  1. Gemeinderat Freienbach, Unterdorfstrasse 9, Postfach 140, 8808 Pfäffikon,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
  2. \n
  3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  4. \n
  5. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  6. \n
Vorinstanzen,
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    \n
  1. EW Höfe AG, Schwerzistrasse 37, 8807 Freienbach,
    \n Beschwerdegegnerin,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,
  2. \n
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Ersatz / Neubau
Werkleitungen)
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Sachverhalt:
\n A. Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 ersuchte die EW Höfe AG (Bauherrschaft) den Gemeinderat Freienbach um die Bewilligung für den Ersatz und Neubau von Werkleitungen innerhalb der Grundstücke KTN __01 (Strassenparzelle D.________-weg; im Miteigentum von zwölf Parteien, darunter A.________) sowie - von West nach Ost - KTN __02, __03, __04, __05 (diese nördlich des D.________-wegs) und KTN __06, auf welchem der D.________-weg endet. Anlass hierfür war ein Neubau auf der Parzelle KTN __07 (D.________-weg __08); in dessen Vorfeld soll die lnfrastruktur (Leitungen insbesondere Elektrizität/Telekommunikation und Energieversorgung [Gas]) ausgebaut werden. Das Grundstück KTN __02 (4'839 m2, davon 1'150 m2 stehendes Gewässer [________]; im Miteigentum von A.________) befindet sich in der Industriezone 2 (I2), die Grundstücke KTN __03, __04, __05 und __06 (13'590 m2, im Alleineigentum von A.________) in der Landhauszone 2 (L2). Die vom Leitungsbau betroffenen Grundstücke mit Ausnahme des östlichen Teils von KTN __06 liegen im Gewässerschutzbereich Au. Die westlich von KTN __05 gelegenen Grundstücke befinden sich zudem in einer Grundwasserschutzzone S 3. Des Weiteren wird der D.________-weg geringfügig von einer Gefahrenzone mit geringer und Rest-Gefährdung (Hochwasser) tangiert. Die Leitungen kommen in den Gewässerabstandsbereich und den Gewässerraum des Zürichsees zu liegen.
\n Das Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. __ vom ____ 2022 (S. ____) publiziert und öffentlich aufgelegt. Innert Frist erhob A.________ mit Eingabe vom 23. Juni 2022 öffentlich-rechtliche Einsprache mit dem Antrag auf Verweigerung der Baubewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bauherrschaft. Sie reklamierte namentlich fehlende Rechte der Bauherrschaft und ihre fehlende Einwilligung für die geplanten Werkleitungen auf ihren Grundstücken.
\n B. Mit Gesamtentscheid vom 31. August 2022 erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung für das Baugesuch B2022-0289 der Bauherrschaft im Sinne der Erwägungen und unter den Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen (Disp.-Ziff. 1). Auf die Einsprache von A.________ wurde aus kantonaler Sicht nicht eingetreten (Disp.-Ziff. 2).
\n Mit Beschluss (GRB) Nr. 289 vom 15. September 2022 erteilte der Gemeinderat Freienbach unter Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE die Baubewilligung wie folgt:
\n 1. Die Einsprache von A.________ wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen (soweit darauf eingetreten wird und Zuständigkeit besteht).
\n 2.  Die Bewilligung für den Ersatz und den Neubau von Werkleitungen, KTN __01, __02, __03, __04, __05 und __06, D.________-weg, wird im Sinne der Erwägungen und mit nachfolgenden Auflagen, Bedingungen und Vorbehalten erteilt:
\n 3.  Für die Unterschreitung des Gewässerabstands wird eine Ausnahmebewilligung erteilt.
\n 4.  Der Bauherrschaft wird der Gesamtentscheid des Amts für Raumentwicklung vom 31. August 2022 eröffnet. Die darin enthaltenen Auflagen bilden Bestandteil dieser Bewilligung und sind in allen Teilen zu beachten, ebenso die Allgemeinen Bauvorschriften.
\n 5.-11. (Zu beachtende Vorgaben betreffend Bauausführung; Rechtsfolgen von Zuwiderhandlungen; Gebühren; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n C. Gegen diese Baubewilligung erhob A.________ mit Eingabe vom 15. September 2022 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1.  Es sei der Beschluss Nr. 289 des Gemeinderates Freienbach vom 15. Sep-tember 2022 und der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 31. August 2022 aufzuheben.
\n 2.  Eventuell sei der Beschluss Nr. 289 des Gemeinderates Freienbach vom 15. Dezember 2022 und der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 31. August 2022 aufzuheben und die Streitangelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 3.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bauherrschaft.
\n Mit Beschluss (RRB) Nr. 255/2023 vom 28. März 2023 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
\n 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit deren Kostenvorschuss (Fr. 1500.--) verrechnet.
\n 3.  Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde Freienbach eine Parteientschädigung in Höhe von jeweils Fr. 800.-- zu bezahlen.
\n 4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n D. Gegen diesen RRB Nr. 255/2023 (Versand am 4.4.2023; Zustellung am 21.4.2023, Abholfrist bis 12.4.2023) erhebt A.________ mit Eingabe vom 2. Mai 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1.  Es sei der Beschluss Nr. 255/2023 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 28. März 2023 (VB 2017/12022) aufzuheben.
\n 2.  Eventuell sei der Beschluss Nr. 255/2023 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 28. März 2023 (VB 2017/2022) aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin einzutreten, soweit sie nicht darauf eingetreten ist, und die gesamte Streitangelegenheit neu zu beurteilen.
\n 3.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanzen.
\n E. Das ARE teilt mit Schreiben vom 5. Mai 2023 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung mit. Das Sicherheitsdepartement beantragt am 5. Mai 2023 unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen RRB die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Der Gemeinderat beantragt vernehmlassend am 15. Mai 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin (Bauherrschaft) beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2023 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
\n F. Replizierend hält die Beschwerdeführerin ausdrücklich an ihren Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. Mai 2023 fest. Die Gemeinde dupliziert mit Eingabe vom 17. Oktober 2023, die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 10. November 2023.
\n Hierzu äussert sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. November 2023.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Die Entscheidungsvoraussetzungen (§ 27 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974) sind gegeben. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
\n 2.1 Das strittige Bauvorhaben sieht laut dem Projektbeschrieb \"Sanierung D.________-weg Freienbach, Umlegung/Neubau Werke: EW, TV, Gas\" der E.________ AG vom 18. Mai 2022 (S. 6 Ziff. 4.1.1 ff.; vgl. Plan Nr. 6631.01 Projektplan, 1:200, vom 30.11.2020) einen neuen Kabelrohrblock für die Elektrizitätsversorgung vor, der im D.________-weg verläuft und zwischen zwei und acht PE (Polyethylen) Rohre mit DN (Nenndurchmesser) 60, 80 bzw. 120 enthält. Auf Höhe der Parzellengrenze zwischen D.________-weg __09 und __08 (KTN __10 bzw. KTN __07) wird im D.________-weg ein neuer BGS (Bau Guss AG) Standardschacht mit den Massen 1000x1000x900 mm erstellt. Zudem werden die Hausanschlussleitungen wie auch die Kandelaber neu angeschlossen.
\n Aufgrund des Lagekonfliktes mit der neuen Kabelrohrblock-Linienführung der Elektrizitätsleitungen wird die Gasleitung bis zur Liegenschaft D.________-weg 16 (KTN __11) zurückgebaut und weiter südlich wieder neu erstellt. Zudem wird das Leitungstrasse der Gasleitung bis zur Liegenschaft D.________-weg __08 verlängert und an gleicher Stelle ein neuer Hausanschluss mittels Druckanbohrventil (DAV) erstellt.
\n Für die Wasserversorgung, die Kanalisation sowie seitens der Swisscom sind keine neuen Leitungen geplant.
\n 2.2 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss namentlich erwogen (Erw. 3.3), für das öffentlich-rechtliche Baubewilligungsverfahren müsse die zivilrechtliche Bauberechtigung nicht notwendigerweise ausgewiesen sein. Es sei nicht Sache des öffentlichen Baurechts, zivilrechtliche Ansprüche Dritter zu schützen. Der Regierungsrat prüfe eine Beschwerde nur unter öffentlich-recht-lichen Gesichtspunkten. Es liege nicht in seiner Zuständigkeit, zu beurteilen, ob den Parteien zivilrechtliche Ansprüche zustehen; dafür hätten diese den Zivilweg zu beschreiten. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, sie habe der Beschwerdegegnerin keine Einwilligung zur Erstellung neuer Leitungen und Schächte auf den Grundstücken Kat.-Nrn. __12 und __01 erteilt, könne somit mangels Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin sei diesbezüglich auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
\n Weiter legte der Regierungsrat dar (Erw. 4), die Gemeinde habe mit der Beschwerdegegnerin je einen Konzessionsvertrag für die Elektro- und die Gasversorgung im Sinne von § 38 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 abgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin sei folglich für die Erstellung bzw. den Ersatz der Leitungen zuständig. Für die Unterschreitung des Gewässerabstandes sei zu Recht eine Ausnahmebewilligung erteilt worden. Es könne diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor­instanzen verwiesen werden. Ein Erforderlichkeitsnachweis für die Sanierung bzw. den Ersatz der Strom- und Gasleitungen sei gesetzlich nicht vorgesehen (Erw. 4). Für eine Entgegennahme der Verwaltungsbeschwerde vom 20. Oktober 2022 als Aufsichtsbeschwerde bestehe kein Raum (Erw. 5).
\n 2.3 Mit ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht geltend, die Beschwerdegegnerin plane ohne Durchführung eines notwendigen Enteignungsverfahrens auf eigene Kosten die Neuerstellung von Schächten und Werkleitungen. Diese verliefen aktuell ausserhalb von KTN __01 im Wiesland bzw. im Strassenabstandsbereich, wo sie richtig platziert seien (Beschwerde S. 3 oben). Die Erstellung von Leitungen und Schächten in den beschwerdeführerischen Grundstücken KTN __02 und KTN __01 durch die Beschwerdegegnerin sei ein Eingriff ins Eigentum der Beschwerdeführerin und laufe de facto auf eine Enteignung von Durchleitungsrechten hinaus (Beschwerde S. 4 Ziff. 2, Replik S. 3 Ziff. 4). Die Strassenparzelle KTN __01 diene gemäss Miteigentumsvertrag einzig dem Befahren durch die Miteigentümer. Die Verlegung der geplanten Leitungen habe nicht nur eine Zweckänderung des Miteigentumsgrundstückes gemäss