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III 2023 78
 
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Entscheid vom 25. August 2023
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
Irene Thalmann, Richterin
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________ AG
 
gegen
 
Bezirk Höfe, handelnd durch den Bezirksrat, Verenastrasse 4b, Postfach 124, 8832 Wollerau,
\n Vorinstanz,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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Gegenstand
Öffentliches Beschaffungsrecht (Arbeitsvergabe BKP 271.0 Innere Gipserarbeiten; Sanierung und Optimierung Westtrakt Schulhaus Riedmatt)
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Sachverhalt:
\n A. Am 12. Januar 2023 schrieb der Bezirk Höfe auf der Plattform www.simap.ch im offenen Verfahren den dem Staatsvertragsbereich unterliegenden Bauauftrag \"Sanierung Schule Riedmatt West, BKP 271.0 Innere Gipserarbeiten\" aus. Innert der Eingabefrist bis 28. Februar 2023 gingen neun Angebote ein, so unter anderem von der A.________ AG und der C.________ AG
\n B. Mit Beschluss vom 25. April 2023 erteilte der Bezirksrat Höfe den Zuschlag der C.________ AG gemäss Offerte zum Betrag von Fr. 386'900.30 inkl. MwSt vorbehältlich der rechtskräftigen Baubewilligung respektive Baufreigabe (Vi-act. 2/4). Mit Verfügung vom 28. April 2023 informierte der Bezirk Höfe unter anderem die A.________ AG über die Zuschlagserteilung an die C.________ AG. Als Begründung angeführt wurde \"Vorteilhaftestes Angebot unter Gewichtung der Zuschlagskriterien\" (Vi-act. 2/5).
\n C. Die A.________ AG lässt am 22. Mai 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gegen die ihr am 2. Mai 2023 zugestellte Zuschlagsverfügung fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1. Die Verfügung bzw. der Zuschlag vom 28. April 2023 an die Zuschlagsempfängerin sei aufzuheben.
\n 2. Der Zuschlag sei der Beschwerdeführerin zu erteilen.
\n 3. Eventualiter sei das Verfahren an die Vergabestelle zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
\n Verfahrensrechtlich:
\n 4. Der Beschwerdeführerin seien die vollständigen Vergabeakten inklusive der Bewertungsmatrix zur Einsichtnahme zuzustellen; dies vorbehältlich der Geschäftsgeheimnisse der Zuschlagsempfängerin. Der Beschwerdeführerin sei nach Zustellung der Vergabeakten eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen.
\n 5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
\n 6. Der Vergabestelle sei superprovisorisch bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung zu untersagen, den Vertrag abzuschliessen.
\n 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuerzuschlag) zu Lasten der Vergabestelle sowie eventualiter der Zuschlagsempfängerin.
\n D. Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 erteilte der verfahrensleitende Richter der Beschwerde einstweilen bis auf Widerruf aufschiebende Wirkung. Der Vorinstanz wurde Frist zur Vernehmlassung angesetzt; die Zuschlagsempfängerin wurde eingeladen, durch innert Frist einzureichender Vernehmlassung dem Verfahren als Beigeladene beizutreten.
\n E. Die Vorinstanz lässt mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2023 beantragen:
\n 1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
\n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt zu Lasten der Beschwerdeführerin.
\n Die Zuschlagsempfängerin reichte innert Frist keine Vernehmlassung ein und verzichtete damit auf den Verfahrensbeitritt als Beigeladene.
\n F. Mit Replik vom 6. Juli 2023 hält die Beschwerdeführerin an den Beschwerdeanträgen unverändert fest, ebenso die Vorinstanz mit Duplik vom 14. Juli 2023 an den Vernehmlassungsanträgen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in der Hauptsache die Aufhebung der mit Verfügung vom 28. April 2023 eröffneten Zuschlagsverfügung und die Erteilung des Zuschlags an sie.
\n 1.2 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, d, e, f, g Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (