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\n \n \n III 2023 82
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| \n Entscheid vom 28. September 2023
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n 1. Amt für Migration, Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Ausländerrecht (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 1970; von Bosnien und Herzegowina) heiratete am
3. Februar 2002 den Landsmann C.________ (Jg. 1963), mit dem sie bereits eine gemeinsame Tochter (Jg. 1993) und einen gemeinsamen Sohn (Jg. 1994) hatte. Diese Ehe wurde 2008 rechtskräftig geschieden. Noch im selben Jahr reiste C.________ in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die am 21. Juli 2022 in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt wurde. Am 13. Januar 2015 heirateten A.________ und C.________ erneut. Am 1. Mai 2019 ging beim Amt für Migration (AFM) der Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt zwecks Familiennachzug von A.________ ein (Vi-act. II-01/82; nachfolgend vermerkt als AFM-act. 82); am 28. bzw. 29. Mai 2019 folgte ihr Gesuch um Familiennachzug (AFM-act. 94). Am 1. Juli 2019 ersuchte A.________ um Verlängerung des Schengen-Visums (AFM-act. 284), was vom AFM am 5. Juli 2019 abgelehnt wurde mit der Aufforderung, den Schengen-Raum bis spätestens 9. Juli 2019 zu verlassen (Vi-act. 289). Am 4. Februar 2020 erhielt sie vom Amt für Migration (AFM) eine Aufenthaltsbewilligung (zuletzt gültig bis 13.2.2022) unter der Bedingung eines Stellenantrittes bei der D.________ GmbH bzw. der genügenden finanziellen Mittel. Diese Bedingung erfolgte vor dem Hintergrund eines IV-Renten- und EL-Bezugs des Ehemannes (AFM-act. 363, 365, 366). In der Folge reiste A.________ am 14. Februar 2020 zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein (AFM-act. 367).
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B. Am 25. Mai 2020 konfrontierte das AFM A.________ mit der Feststellung, sie habe ihre Stelle bei der Firma D.________ GmbH nicht angetreten, weshalb der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung in Erwägung gezogen werde (AFM-act. 377). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs informierte A.________ am 24. Juli 2020 über gesundheitliche Probleme, welche medizinische Eingriffe notwendig gemacht hätten, sowie die Corona-Pandemie mit behördlichem Lockdown, was den Stellenantritt verhindert habe; sie habe indes eine Stelle in Aussicht (AFM-act. 423). Am 29. Juli 2020 sistierte das AFM das Verfahren (AFM-act. 431) und stellte dieses am 28. September 2020 ein, nachdem A.________ Lohnabrechnungen und eine Arbeitsbestätigung eingereicht hatte (AFM-act. 435, 440).
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C. Am 10. Dezember 2020 ersuchte A.________ um Verlängerung der bis am 13. Februar 2021 gültigen Aufenthaltsbewilligung (AFM-act. 443). Mit Schreiben vom 13. Januar 2021 bestätigte das AFM den Gesuchseingang und erteilte die Aufenthaltsbewilligung für ein weiteres Jahr unter der Bedingung, dass A.________ bei der nächsten Verlängerung ein anerkanntes Sprachzertifikat einreiche (AFM-act. 444).
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D. Mit Schreiben vom 17. Juni 2021 informierte die Ausgleichskasse das AFM, der Ehemann habe für die Zeit vom März bis Juli 2020 sowie ab 1. Januar 2021 einen höheren EL-Anspruch als vor dem Familiennachzug, da die Ehefrau in dieser Zeit kein oder nur ein tieferes Erwerbseinkommen erzielt habe; für die Zeit von August bis Dezember 2020 sei der EL-Anspruch tiefer als vor dem Familiennachzug gewesen (AFM-act. 461). Am 16. September 2021 konfrontierte das AFM A.________ mit diesem Umstand und teilte mit, den Bewilligungswiderruf und ihre Wegweisung aus der Schweiz in Erwägung zu ziehen (AFM-act. 466). Mit Stellungnahmen vom 9. und 17. November 2021, 20. Dezember 2021 und 25. Januar 2022 verwies A.________ auf gesundheitliche Probleme ihrerseits sowie ihres Mannes, was sie an einer Erwerbstätigkeit hindere (AFM-act. 472, 490, 494). Am 14. Dezember 2021 ersuchte A.________ um weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (AFM-act. 500). Am 21. Februar 2022 sistierte das AFM das Verfahren (AFM-act. 510); am 17. Mai 2022 bestätigte das AFM, dass sich A.________ während des Verfahrens berechtigterweise in der Schweiz aufhalten könne (AFM-act. 516).
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E. Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 forderte das AFM A.________ auf, einen aktuellen Arbeitsvertrag oder eine Bestätigung des Arbeitgebers einzureichen und ebenso ein Sprachzertifikat, welches als Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorausgesetzt werde (AFM-act. 524). Am 8. Juli 2022 reichte sie einen neuen Arbeitsvertrag (ab 11.7.2022) sowie die Anmeldung für den Sprachtest (27.8.2022) ein (AFM-act. 538). Am 4. November 2022 forderte das AFM von A.________ die Einreichung des erlangten Sprachzertifikats sowie eine neue Arbeitgeberbestätigung (AFM-act. 541). Mit Stellungnahme vom 25. November 2022 erklärte A.________, gesundheitliche Gründe hätten sie am Sprachtest gehindert, sie sei aber gerne bereit, einen Deutschkurs zu besuchen und später, wenn es der Gesundheitszustand zulasse, einen Test zu absolvieren. Zudem pflege sie ihren pflegebedürftigen Ehemann, nachdem der Sohn, welcher sie bislang darin unterstützte, selber unfallbedingt auf Dritthilfe angewiesen sei. Und da die Tochter im Februar 2022 eine 100%-Stelle angetreten habe, betreue sie die Enkel (10 und 6 Jahre alt). All dies habe sie an einer Erwerbstätigkeit gehindert. Allerdings habe die Familie entschieden, sie neu für ihren Einsatz zu entschädigen, wozu man einen Arbeitsvertrag abschliesse. Mit dieser Lohnzahlung von Fr. 1'700.--/Mt. brutto habe sie auch keinen EL-Anspruch mehr (AFM-act. 581).
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F. Am 26. Januar 2023 verfügte das AFM die Ablehnung des Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. A.________ wurde aus der Schweiz weggewiesen und angewiesen, das Land bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen (AFM-act. 593). Hiergegen erhob A.________ am 16. Februar 2023 Verwaltungsbeschwerde mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern (AFM-act. 618). Mit RRB Nr. 320/2023 vom 25. April 2023 (Versand 2.5.2023) wies der Regierungsrat die Beschwerde ab.
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G. Am 25. Mai 2023 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1.
Der Beschluss Nr. 320/2023 des Regierungsrates vom 25. April 2023 sei vollumfänglich aufzuheben.
\n 2.
In Gutheissung des Gesuchs vom 14. Dezember 2021 sei der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und von ihrer Wegweisung Umgang zu nehmen.
\n 3.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur Abklärung des Sachverhalts und zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
\n Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2023 beantragt das Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Das AFM reicht innert Frist keine Vernehmlassung ein.
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H. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die Teilnahme am Sprachtest vom 11. Juli 2023 und die Einreichung des Zertifikats ankündigte (VG-act. 07), forderte das Gericht am 16. August 2023 die Zustellung des Sprachzertifikates bis 28. August 2023 (VG-act. 15). Am 28. August 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung bis 15. September 2023; mit dem noch nicht vorliegenden Zertifikat werde dann auch eine neue EL-Berechnung der Ausgleichskasse eingereicht, nachdem sich der Lohn zwischenzeitlich erhöht habe (VG-act. 16). Innert erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin keine der angekündigten Unterlagen ein. Mit Schreiben vom 21. September 2023 liess sie mitteilen, den Sprachtest aus gesundheitlichen Gründen nicht absolviert zu haben, und sie legte eine neue Verfügung der Ausgleichskasse betreffend EL vom 14. September 2023 bei.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 In der Verfügung vom 26. Januar 2023 verwies das AFM auf die unter der Bedingung erteilte Aufenthaltsbewilligung zwecks Familiennachzug, die Beschwerdeführerin habe ihre in Aussicht gestellte Arbeitsstelle tatsächlich anzutreten bzw. über genügend finanzielle Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts zu verfügen (AFM-act. 593). Eine Aufenthaltsbewilligung könne widerrufen oder die Verlängerung verweigert werden, wobei unter anderem die Nennung falscher Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren sowie die Nichteinhaltung einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung Widerrufsgründe darstellten (