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III 2023 9
 
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Entscheid vom 25. April 2023
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Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Irene Thalmann, Richterin
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
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  1. Fürsorgebehörde B.________,
  2. \n
 
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  1. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  2. \n
Vorinstanzen,
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Gegenstand
Sozialhilfe (Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. ____1964) arbeitet seit Oktober 2000 als selbständiger Business Coach / Business Developer und ist per 22. Dezember 2021 nach B.________ gezogen (vgl. Vi-act. II-02/2). Im Zuge der Corona-Pandemie erhielt er wegen zurückgegangenen Aufträgen bis September 2021 Härtefallgelder vom Bund (vgl. Vi-act. II-02/8). Am 29. Dezember 2021 ersuchte A.________ bei der Sozialberatung der Gemeinde B.________ telefonisch um wirtschaftliche Sozialhilfe. Am 10. Januar 2022 ging bei der Gemeinde B.________ ein schriftliches Unterstützungsgesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe ein (Vi-act. II-02/4; vgl. zum Ganzen Vi-act. II-02/1 [Beschluss vom 22.2.2022] Sachverhalt). Mit Präsidialverfügungen vom 7. Februar 2022 gewährte die Fürsorgepräsidentin A.________ wirtschaftliche Sozialhilfe für die Monate Dezember 2021 sowie Januar 2022. Mit Beschlüssen je vom 22. Februar 2022 genehmigte die Fürsorgebehörde B.________ einerseits diese Präsidialverfügungen (Beschluss Nr. F5.7.2) und fasste anderseits wie folgt Beschluss (Nr. F5.A; Vi-act. I-01/Beilagen; II-03/1):
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    \n
  1. Die Fürsorgebehörde B.________ leistet ab dem 1. Dezember 2021 zugunsten von A.________ wirtschaftliche Sozialhilfe. Die wirtschaftliche Sozialhilfe wird im Ausmass des Fehlbetrages zum Erreichen des sozialen Existenzminimums weitergeführt, bis er dieses mit seinem Einkommen bzw. Ersatzeinkommen wieder selber erreicht. (…).
  2. \n
\n (2.-7. […]).
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    \n
  1. Auflage: A.________ hat die Termine bei der Sozialberatung pünktlich wahrzunehmen und deren Weisungen Folge zu leisten.
  2. \n
\n (9.-20. […]).
\n B. Mit Schreiben vom 1. Juni 2022 wurde A.________ von der Sozialberaterin der Sozialberatung der Gemeinde C.________ zu einem Gespräch für den 14. Juni 2022 eingeladen, welchem A.________ unentschuldigt fernblieb. Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 wurde A.________ erneut für eine Besprechung bei der Sozialberatung C.________ am 21. Juni 2022 eingeladen. Auch dieser Einladung leistete A.________ keine Folge (vgl. Vi-act. II-02/3).
\n C.1 Nachdem die Gemeinde B.________ A.________ am 29. Juni 2022 das rechtliche Gehör gewährt hatte und dieser am 5. Juli 2022 hierzu mündlich Stellung genommen hatte (vgl. Vi-act. II-02/Aktennotizen [Eintrag 5.7.2022] und [Mappe] 3), fasste die Fürsorgebehörde B.________ am 6. September 2022 wie folgt Beschluss (Nr. F5.7.2; Vi-act. I-01/Beilagen):
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    \n
  1. Aufgrund der Aktenlage beschliesst die Fürsorgebehörde B.________ eine Kürzung von 10% vom Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL). Diese Kürzung wird auf 3 Monate befristet und wird anschliessend wieder aufgelöst.
  2. \n
\n (2.-6. Vollzug; Hinweise zur Mitwirkungspflicht und zum gewährten rechtlichen Gehör; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n C.2 Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2022 (Vi-act. I-01/Beilagen) wurde namentlich beschlossen, dass A.________ seine selbständige Tätigkeit aufzugeben habe, er dem \"RAV JobCoaching\" zuzuweisen sei, er mit dem Job Coach zu kooperieren und der Sozialberatung monatlich eine Kopie des RAV-Formulars mit den geforderten Arbeitssuchbemühungen einzureichen habe.
\n D. Gegen den Beschluss vom 6. September 2022 (Versand am 8.9.2022) erhob A.________ am 20. September 2022 Beschwerde beim Regierungsrat. Er beantragte namentlich sinngemäss, der Grundbedarf für den Lebensunterhalt sei nicht zu kürzen, es sei ihm eine neue Sozialberaterin zuzuteilen und es sei ihm die Möglichkeit zu geben, \"sowohl selbständig als auch mit dem RAV tätig zu sein\" (Vi-act. I-01).
\n E. Mit Beschluss (RRB) Nr. 993/2022 vom 13. Dezember 2022 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat.
\n F. Gegen diesen RRB Nr. 993/2022 vom 13. Dezember 2022 (Versand am 20.12.2022) erhebt A.________ mit Eingabe vom 10. Januar 2023 (Postaufgabe am 11.1.2023) (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach § 4 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] i.V.m. § 157 Abs. 1 lit. c Justizgesetz [JG; SRSZ 231.110]) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgendem Antrag:
\n Hiermit lehne ich den Beschwerdeentscheid VB 197/2022, Beschluss Nr. 993/2022 komplett ab. (…).
\n (…).
\n Aus den oben genannten Gründen akzeptiere ich eine Leistungskürzung von 3 Monaten nicht. Im Gegenteil. Für all meine Aufwände verrechne ich Ihnen eine Pauschale von CHF 2'500.--, sofort einzuzahlen auf IBAN (…). Dies unabhängig von den regulären Leistungen.
\n G. Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2023 beantragt die Fürsorgebehörde B.________, die Beschwerde \"gegen den Beschluss der Fürsorgebehörde\" sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Am 25. Januar 2023 beantragt das Sicherheitsdepartement vernehmlassend, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Das den Regierungsrat instruierende Sicherheitsdepartement beantragt vernehmlassend die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer begründe nicht, weshalb der angefochtene Regierungsratsbeschluss nicht rechtens sein solle.
\n 1.2.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, so trifft die Behörde einen Nichteintretensentscheid. Entscheidungsvoraussetzungen sind unter anderem die Rechtsmittelbefugnis (