\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n III 2024 101
| \n
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n
| \n Entscheid vom 27. September 2024
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
| \n
\n \n
| \n Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter
| \n
\n \n
| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Parteien
| \n Dr. med. A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
| \n
\n \n
| \n gegen
| \n
\n \n
| \n 1. Amt für Gesundheit und Soziales, Kollegiumstrasse 28, \n Postfach 2161, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, \n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Gegenstand
| \n Gesundheitsrecht (Berufsausübungsbewilligung)
| \n
\n \n
\n
\n
Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 19__) verfügt über ein eidg. Diplom als Arzt (19__) sowie über die Facharzttitel W ________ (20__) und V ________ (20__). Der Kanton Schwyz erteilte A.________ (…) 2009 eine bis (…) 2030 befristete Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung (vgl. Gesundheitsberufeplattform, Medizinalberuferegister, www.medregom.admin.ch; eingesehen am 16.8.2024; AGS-act. 3.2). Dem Medizinalberuferegister ist zudem zu entnehmen, dass seine Bewilligungsadressen im Kanton Schwyz auf die C.________ AG sowie die D.________ AG, lauten und A.________ über eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Z ________ verfügt (2012, fachlich eingeschränkt 2017) und ihm jene des Kantons X ________ entzogen wurde (2023).
\n
B. Am 9. Januar 2017 informierte die Gesundheitsdirektion des Kantons X ________ das Amt für Gesundheit und Soziales (AGS) über die Einleitung eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens gegen A.________, nachdem die Staatsanwaltschaft aufgrund dreier von Patientinnen unabhängig eingereichter Strafanzeigen gegen ihn ein Strafverfahren u.a. wegen sexueller Nötigung eröffnet habe (AGS-act. 2.1). Nach eigenen Abklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das AGS am 30. August 2017 u.a. (AGS-act. 2.11):
\n 1.
Dr.med. A.________ wird per sofort verboten, Massagen jeglicher Art sowie manuelle Therapien an Patientinnen durchzuführen.
\n 2.
Dr.med. A.________ wird per sofort die Auflage erteilt, Patientinnen nur in Anwesenheit einer MPA oder diplomierten Pflegefachperson zu untersuchen und zu behandeln.
\n 3.
Dr.med. A.________ wird verpflichtet, eine beabsichtigte ärztliche Tätigkeit im Kanton Schwyz ausserhalb des C.________ dem Amt für Gesundheit und Soziales vorgängig zu melden.
\n Die Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft. Vergleichbare vorsorgliche Massnahmen trafen auch die Kantone X ________ und Z ________ (vgl. AGS-act. 2.7 und 2.12).
\n
C. Am 6. Juni 2019 sprach das Bezirksgericht X ________ A.________ der mehrfachen sexuellen Nötigung und der Schändung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten (bedingt mit zweijähriger Probezeit). Auf Berufung hin sprach ihn auch das Obergericht des Kantons X ________ der mehrfachen sexuellen Nötigung und der Schändung schuldig; die Strafe wurde auf 24 Monate Freiheitsstrafe erhöht (Urteil OG X vom 29.6.2020, SB190383; AGS-act. 1.6.1). Das Bundesgericht wies am 20. Juli 2022 eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil BGer
6B_1107/2020; AGS-act. 1.6.2).
\n
D. Am 24. Mai 2023 informierte die GD X ________ das AGS über den gegenüber A.________ am 13. März 2023 verfügten definitiven Entzug der Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung als Arzt mit Ablauf einer Übergangsfrist von sechs Monaten ab Rechtskraft (AGS-act. 1.1). In der Folge eröffnete das AGS ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen A.________ (AGS-act. 1.3) und erwog am 19. September 2023, die 2017 verfügten provisorischen Massnahmen in eine definitive Massnahme zu überführen (AGS-act. 1.7). Mit Stellungnahme vom 17. November 2023 begrüsste A.________ diese Überführung und verwies auf den Kanton X ________, wo dieselben Vorwürfe im Raum gestanden hätten und eine Regelung gefunden worden sei, welche es ihm erlaube, unter Aufsicht in einem Anstellungsverhältnis als Arzt arbeiten zu dürfen (AGS-act. 1.12).
\n Mit Verfügung Nr. 544/2023 vom 22. Dezember 2023 ordnete das AGS was folgt an (AGS-act. 1.13):
\n 1.
A.________ wird die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung im Kanton Schwyz definitiv entzogen. Auf das gleiche Datum fällt die Zulassung als Leistungserbringer (Arzt) zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung dahin.
\n 2.
[Gebühr]
\n 3.
[Rechtsmittelbelehrung]
\n 4.
Für die Dauer der Rechtsmittelfrist und eines sich allenfalls daran anschliessenden Beschwerdeverfahrens bleiben die mit Verfügung Nr. 287/17 vom 30. August 2017 auferlegten Massnahmen in Kraft.
\n 5./6. [Zustellung und Mitteilung nach Eintritt der Rechtskraft]
\n
E. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 24. Januar 2024 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat mit in der Hauptsache dem Antrag, die Verfügung Nr. 544/2023 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei es zu gestatten, im Rahmen der mit Verfügung Nr. 287/17 vom 30. August 2017 auferlegten Massnahmen weiter tätig zu sein (Vi-act. I-01).
\n Mit RRB Nr. 412/2020 vom 28. Mai 2024 beschloss der Regierungsrat:
\n 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
\n 2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dessen Kostenvorschuss (Fr. 1500.--) verrechnet.
\n 3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
\n 4./5./6. [Rechtsmittelbelehrung, Zustellung]
\n
F. Am 25. Juni 2024 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1.
Ziff. 1-3 Dispositiv des Beschlusses des Regierungsrates Nr. 412/2024 seien aufzuheben.
\n 2.
Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
\n 3.
Die vorinstanzlichen Akten seien beizuziehen.
\n 4.
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
\n Das AGS verzichtet am 27. Juni 2024, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2024 beantragt das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen.
\n
G. Am 27. September 2024 führte das Verwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung durch, anlässlich welcher sämtliche Parteien vertreten waren, wobei der persönlich anwesende Beschwerdeführer durch Rechtsanwältin E.________ (B.________) vertreten wurde.
\n
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Der Arztberuf gilt als universitärer Medizinalberuf (