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\n \n \n III 2024 103
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| \n Entscheid vom 27. November 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n \n \n - A.________,
\n - B.________,
\n Beschwerdeführer, \n beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. C.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Lachen, Alter Schulhausplatz 1, Postfach 263, 8853 Lachen,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________, \n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n - E.________ AG,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. F.________ und \n Rechtsanwältin MLaw G.________,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung [L.________])
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Sachverhalt:\n
A. Die E.________ AG (nachstehend: Bauherrschaft) plant auf den in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen und in einem Gewässerschutzbereich Au gelegenen Grundstücken KTN _01 (24'333 m2, im Miteigentum der H.________ und I.________), KTN _02 (899 m2, im Eigentum der Bauherrschaft) und KTN _03 (1'867 m2, im Eigentum der J.________) im Rahmen des Projektes K.________ den etappenweisen Rückbau der Bestandesbauten und den Neubau des L.________ inklusive Pfählung. Das Baugesuch vom 14. März 2022 mit Ergänzungen vom 24. März 2022 wurde im Amtsblatt Nr. __ vom ____ 2022 (S. ____) publiziert und öffentlich aufgelegt. Hiergegen erhoben neben anderen A.________ und B.________ öffentlich-rechtliche Baueinsprache.
\n Nach der Einreichung überarbeiteter Projektunterlagen wies der Gemeinderat Lachen gestützt auf den Gesamtentscheid des kantonalen Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 8. Februar 2023 mit Beschluss (GRB) Nr. 106 vom 15. Mai 2023 die Einsprachen ab (Disp.-Ziff. 1) und erteilte die Baubewilligung unter diversen Ausnahmebewilligungen und Nebenbestimmungen (Disp.-Ziff. 2 ff.).
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B. Gegen diese Baubewilligung erhoben einerseits die Bauherrschaft Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz (Verfahren I [VB 121/2023]) und anderseits neben einer Drittperson auch A.________ und B.________ mit den Anträgen auf Aufhebung der Baubewilligung (Antrag Ziff. 1) sowie Abweisung des Baugesuchs (Antrag Ziff. 2) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bauherrschaft (Verfahren II [VB 123/2023]).
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C. Der Regierungsrat vereinigte die beiden Verfahren mit Beschluss (RRB) Nr. 414/2024 vom 28. Mai 2024 (Versand am 4.6.2024) und entschied wie folgt:
\n 1.
ln teilweiser Gutheissung der Beschwerden I und ll wird der angefochtene Beschluss der Vorinstanz 1 Nr. 106 vom 15. Mai 2023 wie folgt geändert:
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- Dispositiv-Ziffer 7.4 wird wie folgt neu gefasst: \"Einreichung einer Grunddienstbarkeit mit Löschungsvorbehalt zugunsten des Gemeinderates Lachen für die Benützung von mindestens 50 Parkplätzen auf Drittgrundstücken in der nahen Umgebung vor Baufreigabe.\"
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- Dispositiv-Ziffer 8.20, erster Absatz, wird gestrichen.
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- Dispositiv-Ziffer 9.5: Die kommunalen Bewilligungsgebühren werden neu auf Fr. 16 320.-- und die kantonalen Gebühren auf Fr. 10 800.-- festgesetzt.
\n lm Übrigen werden die Beschwerden I und ll abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht als gegenstandslos geworden zu betrachten sind.
\n 2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 3200.-- werden je zu einem Viertel (je Fr. 800.--) der Beschwerdeführerin I und der Gemeinde Lachen auferlegt. Drei Achtel (Fr. 1200.--) werden den Beschwerdeführern ll [A.________ und B.________ sowie Drittbeteiligter] auferlegt. Ein Achtel (Fr. 400.--) wird auf die Staatskasse genommen. (…).
\n 3.
Die Beschwerdeführer ll (diese unter solidarischer Haftung) haben der Gemeinde Lachen eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin I wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1000.-- zugesprochen, welche je zur Hälfte (Fr. 500.--) von der Gemeinde Lachen und vom Kanton Schwyz zu tragen ist. lm Übrigen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen resp. diese werden gegenseitig wettgeschlagen.
\n 4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
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D. Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 (Postaufgabe am gleichen Tag) lassen A.________ und B.________ betreffend diesen RRB eine \"Beschwerdeerklärung\" einreichen, womit sie Folgendes ausführen:
\n Der oben erwähnte, hiermit angefochtene Entscheid der Vorinstanz wurde dem unterzeichnenden Rechtsanwalt am 6. Juni 2024 zugestellt. Mit der vorliegenden Eingabe ist die Beschwerdefrist gewahrt.
\n In der Zwischenzeit sind die Parteien in Vergleichsgespräche eingetreten. Infolge der derzeit zwischen den Parteien geführten Gespräche ersuche ich Sie gestützt auf