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\n \n \n III 2024 108
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| \n Entscheid vom 27. November 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Ingenbohl, Parkstrasse 1, Postfach 253, 6440 Brunnen,
\n vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________, \n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n - Gemeinde Ingenbohl, vertreten durch den Gemeinderat
\n Ingenbohl, Parkstrasse 1, Postfach 253, 6440 Brunnen, \n Beschwerdegegnerin, \n dieser vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Seeufergestaltung Brunnen)
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Sachverhalt:\n
A. Am 28. Januar 2021 reichte die \"Planergemeinschaft C.________\" nachfolgend: Planergemeinschaft) im Auftrag der Gemeinde Ingenbohl ein Baugesuch für die 2. Etappe der Seeufergestaltung, Schiffländeplatz - Bellevuequai, Brunnen, ein. Ein entsprechender Verpflichtungskredit war an der Volksabstimmung vom 27. September 2020 angenommen worden. Die 1. Etappe der Seeufergestaltung (Bereich Waldstätterquai) ist bereits realisiert worden. Die 2. Etappe erstreckt sich von West nach Ost im Wesentlichen vom Beginn des Waldstätterquais im Bereich Schiffländeplatz bis zum Bellevuequai. Gegen Norden umfasst das Projekt auch einen Teil der Axenstrasse, und führt es im Wesentlichen bis zu den platzbegrenzenden Bauten. Das Bauvorhaben kommt einerseits und zum überwiegenden Teil in die Uferzone, anderseits in die Kernzone sowie ins übrige Gemeindegebiet (insbesondere Axenstrasse) zu liegen. Die vom Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 119/2022 vom 8. Februar 2022 bestätigte kommunale Baubewilligung (Beschluss [GRB] Nr. 701) vom 14. Juni 2021, womit gleichzeitig die Einsprache von A.________ abgewiesen worden war, wurde vom Verwaltungsgericht mit VGE III 2022 45 vom 22. Juli 2022 aufgehoben, weil durch die baulichen Massnahmen im Uferbereich die Durchflusskapazität des Grundwassers um mehr als 10% vermindert worden wäre.
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B. Im Amtsblatt Nr. __ vom ____ 2023 (S. ____) liess die Gemeinde Ingenbohl als Bauherrschaft das überarbeitete Baugesuch der \"Seeufergestaltung (zweite Etappe)\" publizieren und öffentlich auflegen. Hiergegen hat A.________ als Mieter des Restaurants D.________ erneut Einsprache erhoben.
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C. Mit Gesamtentscheid vom 3. Oktober 2023 erteilte das Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung unter den Nebenbestimmungen der zuständigen (kantonalen) Stellen (Disp.-Ziff. 1). Die Einsprache von A.________ wurde abgewiesen (Disp.-Ziff. 2). Mit GRB Nr. 1434 vom 30. Oktober 2023 erteilte der Gemeinderat Ingenbohl die Baubewilligung wie folgt:
\n 1.
Die Einsprache von A.________ (…) wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
\n 2.
Für die Unterschreitung des Gewässerabstandes wird i.S.v. Erwägung 4 eine Ausnahmebewilligung erteilt.
\n 3.
Im Sinne der Erwägungen wird die Bewilligung für die Seeufergestaltung (2. Etappe, Schiffländeplatz - Bellevuequai), 6440 Brunnen, mit folgenden Auflagen, Bedingungen und Vorbehalten erteilt:
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a)
(…).
\n 4.
Folgende Verfügungen und Richtlinien bilden integrierenden Bestandteil dieser Baubewilligung und sind zu beachten bzw. die darin enthaltenen Auflagen und Bedingungen einzuhalten:
\n
- Gesamtentscheid Amt für Raumentwicklung vom 3. Oktober 2023.
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- (…).
\n (5.-11. Beginn Bauarbeiten; Meldung Baustart/Bauende; Gebühren; Erlöschen der Baubewilligung; Rechtsmittelbelehrung; Versand; Beilagen).
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D. Gegen diese Baubewilligung erhob A.________ mit Eingabe vom 30. November 2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n Es sei die angefochtene Bewilligung (Auszug Protokoll 30. Oktober 2023, Nr. 1434 3/14) des Gemeinderats lngenbohl inkl. dem Gesamtentscheid des ARE vom 3. Oktober 2023 aufzuheben und die Einsprache gutzuheissen, d.h. die Bewilligung für das Baugesuch \"Seeufergestaltung (2. Etappe), Schiffländeplatz-Bellevuequai, Brunnen, KTN Diverse, Koordinaten 2 688 779 / 1 205 383[\"], Amtsblatt Nr. __ vom ____ 2023, S. ____, sei zu verweigern bzw. das Baugesuch abzuweisen.
\n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde lngenbohl.
\n
E. Mit RRB Nr. 434/2024 vom 4. Juni 2024 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- dem Beschwerdeführer (Disp.-Ziff. 2), der zudem verpflichtet wurde, der anwaltlich vertretenen Gemeinde eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen (Disp.-Ziff. 3).
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F. Gegen diesen RRB Nr. 434/2024 (Versand am 11.6.2024; Zustellung am 18.6.2024) erhebt A.________ mit Eingabe vom 8. Juli 2024 (gleichentags persönlich überbracht) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Es seien in Gutheissung der Beschwerde der Beschluss der Regierung des Kt. Schwyz vom 4. Juni 2024 (RRB 434/2024 bzw. VB 247/2023) und damit auch die Bewilligung des Gemeinderates Ingenbohl vom 30. Oktober 2023 (Auszug Protokoll vom 30.10.2023, Nr. 1434 3/14) inkl. dem Gesamtentscheid des ARE vom 3. Oktober 2023 aufzuheben und die Einsprache vom 31. August 2023 gutzuheissen, d.h. es sei die Bewilligung für das Bauge-
\n such \"Seeufergestaltung (2. Etappe), Schiffländeplatz-Bellevuequai, Brunnen, KTN Diverse, Koordinaten 2 688 779 / 1 205 383[\"], Amtsblatt Nr. __ vom ____ 2023, S. ____, zu verweigern und das Baugesuch abzuweisen.
\n 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
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G. Das Sicherheitsdepartement teilt mit Schreiben vom 16. Juli 2024 unter Festhalten an den Erwägungen des angefochtenen RRB seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung mit. Das ARE verzichtet mit Eingabe vom 25. Juli 2024 unter Verweis auf seine Stellungnahme vom 29. Februar 2024 im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren auf eine erneute Stellungnahme. Die Gemeinde lässt mit Vernehmlassung vom 2. August 2024 die Abweisung der Beschwerde beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
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H. Mit Replik vom 7. Oktober 2024 äussert sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Gemeinde. Es folgten keine weiteren Eingaben.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Laut dem Technischen Bericht der Planergemeinschaft vom 14. Juli 2023 (S. 11 ff. Ziff. 3.1.1 ff.) ist im Rahmen der zweiten Etappe der Ufersanierung namentlich auch eine Ufertreppe vorgesehen, analog der Treppe am Waldstätterquai (1. Etappe), die einen Zugang zum See auf breiter Front ermöglicht und vor der durchlässigen Ufermauer platziert wird.
\n Die Ufertreppe schützt die Ufermauer dabei vor Wellenschlag. Die Ufertreppe wird aus vorfabrizierten Betonelementen erstellt, welche auf Riegeln aus Stahlbeton gelagert sind. Mikrobohrpfähle stellen dabei eine nachhaltige Tiefenfundation der Uferverbauung sicher. Um den Grundwasserfluss so wenig wie möglich zu beeinträchtigen, wird die Ufermauer unterhalb des Mittelwasserspiegels des Vierwaldstättersees teilweise mit Sickerbeton ausgeführt, welcher eine hohe Durchlässigkeit aufweist. Die drei vorhandenen Stege für Bootsanlegeplätze im Hafen (Konzessionen 12 – 14) werden rückgebaut. Künftig werden die Boote senkrecht zum westlichen SGV-Steg anlegen. Dazu ist kein neuer Steg notwendig, es müssen jedoch zwei Anbinde-Pfähle zwischen den Bootsplätzen erstellt werden. Der bestehende Steg östlich vom Hafen wird erweitert. Um Anlegen zu können, wird der Anschluss zum Ufer ca. 5 m Richtung Osten verschoben und der Steg wird parallel zum Ufer erweitert. Neu können zwei Motorboote parallel zum Ufer anlegen. An diesem Steg wäre auch das Anlegen eines grösseren Schiffs über beide Bootsplätze möglich. Insgesamt bewirkt die Umgestaltung der Bootsplätze eine Reduktion der verfügbaren Stegfläche im Vergleich zur heutigen Situation. Für den motorisierten Individualverkehr werden im Projektperimeter keine allgemeinen Parkplätze angeboten. Seeseitig entlang der Axenstrasse werden 24 Parkplätze für Motorräder angeordnet. Auf öffentlichem Grund (Parzelle KTN _01) werden ein Handicap-Parkplatz und 36 Abstellplätze für Velos erstellt.
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1.2 Der Regierungsrat hält im angefochtenen Entscheid zunächst fest, dass die gemäss dem Durchflussnachweis vom 27. April 2023 unter 10% liegende Verminderung des Grundwasserflusses vom Beschwerdeführer nicht mehr beanstandet werde (E. 1). Richtig sei, dass der Bericht \"Gewässerökologie\" der E.________ AG vom 27. Oktober 2023 erst nach dem Gesamtentscheid vom 3. Oktober 2023 erstellt worden sei. Für eine hinreichende Beurteilung der ökologischen Auswirkungen habe indes bereits das Gutachten der F.________ GmbH vom 18. Oktober 2018 genügt, woran das detailliertere Gutachten der E.________ AG nichts ändern könne. Eine Rückweisung käme einem formalistischen Leerlauf gleich, nachdem sich die Vorinstanzen in ihren Vernehmlassungen zum Gutachten geäussert hätten (E. 2 und E. 5). Zwar sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zum Gutachten der E.________ AG im Einspracheverfahren nicht mehr habe äussern können, verletzt worden. Diese Verletzung sei im regierungsrätlichen Verfahren jedoch geheilt worden (E. 3.3). Dem Beschwerdeführer könne auch nicht gefolgt werden, dass dieses Gutachten unvollständig sei (E. 4.1 f.). Unbegründet sei die Rüge betreffend die Erteilung der Baubewilligung für Bootsplätze, ohne dass für diese eine Konzession bestehe. Die benötigte Strandbodenfläche für die Steganlagen werde verkleinert (von bisher 47.3 m2 auf 30.9 m2). Es sei nicht zu beanstanden, dass der Verzicht auf einige Konzessionen erst nach dem effektiven Abbruch der Steganlagen umgesetzt werde (E. 6). Da keine erhebliche Beeinträchtigung der im ISOS als schützenswert eingetragenen Seepromenade vorliege, habe sich weder die zwingende Einholung eines Gutachtens noch eines freiwilligen kantonalen Gutachtens im Sinne von