\n
\n
\n
\n \n \n III 2024 120
| \n
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n \n \n
| \n Entscheid vom 23. Mai 2025
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
| \n
\n \n
| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin
| \n
\n \n
| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Parteien
| \n \n \n - Schweizer Heimatschutz, Villa Patumbah, Zollikerstrasse 128, 8008 Zürich,
\n vertreten durch den Schwyzer Heimatschutz, c/o C.________, Präsidentin, \n - Schwyzer Heimatschutz, c/o C.________, Präsidentin,
\n Beschwerdeführer, \n | \n
\n \n
| \n gegen
| \n
\n \n
| \n \n \n - Gemeinderat Freienbach, Unterdorfstrasse 9, Postfach 140, 8808 Pfäffikon,
\n vertreten durch Rechtsanwalt D.________ \n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n \n - E.________AG,
\n Beschwerdegegnerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt F.________ \n - G.________stiftung,
\n Beigeladene, \n | \n
\n \n
\n
\n
\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)
| \n
\n \n
\n
Sachverhalt:\n
A. Am 10. Februar 2020 reichte die E.________AG bei der Gemeinde Freienbach das Baugesuch für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Aussenparkplätzen auf den in der Zentrumszone (Z) gelegenen Grundstücken KTN 001.________ und KTN 002.________ an der H.________ in Freienbach ein. Das Baugesuch wurde publiziert (Abl …) und öffentlich aufgelegt. Innert der Auflagefrist erhoben der Schweizer und der Schwyzer Heimatschutz am 4. März 2020 gemeinsam Einsprache gegen das Bauprojekt.
\n Am 22. Mai 2020 reichte die E.________AG revidierte Pläne und ergänzende Unterlagen ein. Dazu nahmen der Schweizer und der Schwyzer Heimatschutz am 22. Juni 2020 Stellung, wobei sie an ihrer Einsprache festhielten.
\n
B. Mit Gesamtentscheid vom 4. September 2020 erteilte das Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung für das Bauvorhaben im Sinne der Erwägungen und unter Auflagen und Nebenbestimmungen; auf die dagegen erhobenen Einsprachen trat es aus kantonaler Sicht nicht ein. Unter Eröffnung dieses Gesamtentscheides erteilte der Gemeinderat Freienbach mit Beschluss (GRB) Nr. 300 vom 10. September 2020 der E.________AG die Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen. Auf die Einsprachen des Schweizer und des Schwyzer Heimatschutzes trat er nicht ein. Eine vom Schweizer und vom Schwyzer Heimatschutz am 8. Oktober 2020 dagegen gemeinsam erhobene Beschwerde hiess der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit - unangefochten in Rechtskraft erwachsenen - Beschluss (RRB) Nr. 574/2021 vom 24. August 2021 gut, hob den GRB Nr. 300 vom 10. September 2020 sowie den Gesamtentscheid vom 4. September 2020 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen und zu ergänzenden Abklärungen (insb. Begutachtung durch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission [ENHK] bzw. die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege [EKD] und Vornahme einer Interessenabwägung bezgl. gewässerschutzrechtlicher Ausnahmebewilligung) und neuem Entscheid an die Vorinstanzen zurück (vgl. auch angefochtener RRB Nr. 493/2024 vom 25.6.2024 E. 4.3 und E. 6.1).
\n
C. Am 18. Juli 2022 ersuchte das Bauamt Freienbach das Amt für Kultur (AfK) um Einholung eines Gutachtens der ENHK und/oder EKD. Die kantonale Denkmalpflege unterbreitete das Bauprojekt der E.________AG am 30. August 2022 der ENHK/EKD zur Begutachtung. Am 1. Dezember 2022 fand unter Beisein der Denkmalpflege, einer Delegation der ENHK/EKD, der E.________AG, der Gemeinde Freienbach und des Schweizer sowie des Schwyzer Heimatschutzes ein Augenschein vor Ort statt. Das Gutachten der ENHK/EKD erging am 1. März 2023.
\n
D. Am 19. Juni 2023 reichte die E.________AG bei der Gemeinde Freienbach ein revidiertes Baugesuch und ergänzende Unterlagen ein. Das Baugesuch wurde publiziert (Abl …) und öffentlich aufgelegt. Dagegen erhoben innert der Auflagefrist neben weiteren auch der Schweizer und der Schwyzer Heimatschutz am 12. Juli 2023 gemeinsam öffentlich-rechtliche Einsprache. Am 13. November 2023 reichte die E.________AG überarbeitete Pläne und Unterlagen ein. Der Schweizer und der Schwyzer Heimatschutz hielten mit Stellungnahme dazu vom 6. Dezember 2023 an ihrer Einsprache fest (Vi-act. II.-02, in brauner Baumappe).
\n
E. Mit Gesamtentscheid vom 9. Januar 2024 erteilte das ARE die kantonale Baubewilligung im Sinne der Erwägungen und unter den Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen gemäss Kap. II. Ziff. 1 ff. und wies die Einsprachen aus kantonaler Sicht ab, soweit es darauf eintrat. Die eisenbahnrechtliche Zustimmung der I.________ AG vom 4. Juli 2023 und die darin enthaltenen Nebenbestimmungen wurde zum integralen Bestandteil des Gesamtentscheides erklärt (Vi-act. II.-02, in brauner Baumappe).
\n Unter Eröffnung dieses Gesamtentscheides und der eisenbahnrechtlichen Zustimmung der I.________ AG entschied der Gemeinderat mit GRB Nr. 24 vom 25. Januar 2024 (Versand: 31.1.2024) wie folgt:
\n
\n - Die Einsprache des Schweizer Heimatschutzes und des Schwyzer Heimatschutzes wird abgewiesen.
\n
\n 2.-3.
(Abweisung einer Dritteinsprache; Nichteintreten auf eine Dritteinsprache)
\n 4.
Die Bewilligung für den Neubau des Wohn- und Geschäftshauses mit Aussenparkplätzen, KTN 002.________ und 001.________, H.________, Freienbach, wird im Sinne der Erwägungen erteilt.
\n 5.
Für das Bauen unterhalb des Grundwasserspiegels wird eine Ausnahmebewilligung erteilt.
\n 6.-13.
(Auflagen und Nebenbestimmungen, Baufreigabe, Beiträge und Gebühren, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung).
\n
F. Am
21.
Februar
2024
erhoben
der Schweizer
und
der Schwyzer Heimatschutz
dagegen
fristgerecht
gemeinsam
Beschwerde
beim
Regierungsrat,
mit
den
Anträgen:
\n 1.
Es seien der Beschluss des Gemeinderats vom 25. Januar 2024 (Auszug Protokoll 24 7.15.4) und der kantonale Gesamtentscheid vom 9. Januar 2024 (82023-0058) betreffend Wohn- und Geschäftshaus, Aussenparkplätze, H.________, Freienbach, KTN 002.________ und 001.________, gesamthaft aufzuheben und das Baugesuch der Beschwerdegegnerin sei nicht zu bewilligen.
\n 2.
Es sei ein Gutachten der ENHK/EKD einzuholen.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n
G. Mit RRB Nr. 493/2024 vom 25. Juni 2024 (Versand: 2.7.2024) vereinigte der Regierungsrat die Beschwerde I (einer Drittperson) sowie die Beschwerde II
\n (des Schweizer und des Schwyzer Heimatschutzes) und entschied wie folgt:
\n 1.
Die Beschwerden I und II werden abgewiesen.
\n 2.
Die
Verfahrenskosten
(inklusive
Kanzleikosten)
im
Betrag
von
Fr.
2000.--
werden je zur Hälfte (je Fr. 1000.--) dem Beschwerdeführer I und den Beschwerdeführern II auferlegt (…).
\n 3.
Der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde Freienbach wird eine Parteientschädigung von je Fr. 1000.-- zugesprochen, welche wiederum je zur Hälfte (je Fr. 500.--) vom Beschwerdeführer I und von den Beschwerdeführern II (diese unter solidarischer Haftbarkeit) zu tragen ist.
\n 4.-6.
(Rechtsmittelbelehrung, Zustellung).
\n
H. Dagegen erheben der Schweizer
und
der Schwyzer Heimatschutz am 23. Juli 2024 innert Frist gemeinsam Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den Anträgen:
\n 1.
Es seien in Gutheissung der Beschwerde der Beschluss der Regierung des Kt. Schwyz vom 25. Juni 2024 (RRB 493/2024 bzw. VB 45/2024) und damit auch der Beschluss des Gemeinderats vom 25. Januar 2024 (Auszug Protokoll 24 7.15.4) und der kantonale Gesamtentscheid vom 9. Januar 2024 (B2023-0058) betreffend Wohn- und Geschäftshaus, Aussenparkplätze, H.________, Freienbach, KTN 002.________ und 001.________, gesamthaft aufzuheben und die Einsprache vom 12. Juli 2023 gutzuheissen, d.h. es sei die Bewilligung für das Baugesuch \"Wohn- und Geschäftshaus mit Aussenparkplätzen, H.________, Freienbach, KTN 002.________ und 001.________, Koordinaten 003.________\