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III 2024 126
 
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Entscheid vom 18. Juni 2025 
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Besetzung
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________,
 
gegen
 
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  1. Gemeinderat Wollerau, Hauptstrasse 15, Postfach 335, 8832 Wollerau,
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  4. \n
Vorinstanzen,
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  1. C.________,
  2. \n
  3. D.________,
  4. \n
Beschwerdegegnerinnen,
\n beide vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. E.________,
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Sickerleitung)
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Sachverhalt:
\n A.1 Mit Beschluss (GRB) Nr. 2019.90 vom 18. März 2019 hat der Gemeinderat Wollerau C.________ und D.________ die Baubewilligung für ein Zweifamilienhaus auf dem Grundstück KTN _01 erteilt (vgl. Replik-act. 3). Teil der Baubewilligung war auch eine Stützmauer, die sich im Bereich der nördlichen Parzellengrenze über die gesamte Parzellenbreite von Osten nach Westen erstreckt. Am 26. April 2021 ersuchte unter anderem A.________ bei der Gemeinde um Erlass eines Baustopps bezüglich der Stützmauer, nachdem an der Stützmauer bzw. im Bereich der Kontaktstelle mit dem benachbarten Stützbauwerk auf der Westseite Baumängel festgestellt wurden (Vi-act. 1/01/4). Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2021 hat der Gemeindepräsident für die Stützmauer einen Baustopp verfügt (Vi-act. 1/01/5), den der Gemeinderat mit GRB Nr. 2021.145 vom 10. Mai 2021 genehmigte (zum Ganzen angefochtener RRB Sachverhalt lit. A).
\n A.2 Die vom Gemeinderat mit der Überprüfung der Stützmauer beauftragte F.________ AG (nachfolgend: F.________) kam in ihrem Prüfbericht vom 20. Mai 2021 (Bf-act. 11) zum Schluss, dass die vom Ingenieur der Bauherrschaft verwendeten bodenmechanischen Kennwerte sehr optimistisch seien. Zudem könnten die äusseren Nachweise der Tragsicherheit nicht erbracht werden. Insbesondere der Gleitnachweis weise ein massives Defizit auf. Die vorhandenen Mikropfähle würden zudem nur über rund die Hälfte der angenommenen Kräfte verfügen. Zur Sicherstellung der Tragsicherheit seien zwingend Massnahmen an der Stützmauer erforderlich. Gestützt auf diese Ausführungen im Gutachten der F.________ hat der Gemeinderat mit GRB Nr. 2021.203 vom 21. Juni 2021 die Grundeigentümer C.________ und D.________ verpflichtet, die Hinterfüllung zwecks Entlastung der Stützmauer vollständig zu entfernen (Vi-act. 1/01/8). Weiter wurden C.________ und D.________ verpflichtet, die Stützmauer anschliessend mit geeigneten baulichen Massnahmen zu sanieren (zum Ganzen angefochtener RRB Sachverhalt lit. B).
\n A.3 Am 21. Dezember 2021 liessen C.________ und D.________ bei der Gemeinde das geplante Sanierungsvorhaben zur Überprüfung einreichen. Die von der Gemeinde beauftragte F.________ nahm in ihrem Prüfbericht vom 21. Dezember 2021 (Vi-act. 1/01/11 = Vi-act. 11/02/10 = Bf-act. 9) Stellung dazu und beurteilte die Verstärkungsmassnahmen mit den zusätzlichen Pfählen und Betonriegeln als zweckmässig und standsicher. Aus diesem Grund hob der Gemeinderatspräsident den angeordneten Baustopp mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2022 wieder auf (Vi-act. 1/01/27). Mit Beschluss Nr. 2022.37 vom 14. Februar 2022 hat der Gemeinderat die Präsidialverfügung vom 31. Januar 2022 genehmigt. Sowohl gegen die Präsidialverfügung vom 31. Januar 2022 als auch gegen den Genehmigungsbeschluss Nr. 2022.37 vom 14. Februar 2022 reichte A.________ jeweils eine Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat (VB 25/2022 und VB 44/2022) ein (zum Ganzen angefochtener RRB Sachverhalt lit. C).
\n A.4 Mit einer weiteren (soweit ersichtlich nicht aktenkundigen) Präsidialverfügung widerrief der Gemeindepräsident am 25. April 2022 die vorherige Präsidialverfügung vom 31. Januar 2022 und den Genehmigungsbeschluss Nr. 2022.37 vom 14. Februar 2022 bezüglich der Aufhebung des Baustopps. Das mit der Verfahrensinstruktion betraute Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz schrieb die beiden Verwaltungsbeschwerdeverfahren mit Verfügung vom 29. April 2022 daraufhin als gegenstandslos ab. Es erachtete den Baustopp nach dem Widerruf der Aufhebung des Baustopps weiterhin als gültig (zum Ganzen angefochtener RRB Sachverhalt lit. D).
\n A.5 In der Folge wurde festgestellt, dass an der Stützmauer zwischenzeitlich weiter gearbeitet wurde und dass die vorgenommenen baulichen Massnahmen wesentlich von den als zweckmässig beurteilten Verstärkungsmassnahmen (gemäss Prüfbericht der F.________ vom 21.12.2021) abweichen. Zum einen wurde die Verstärkung des Fundaments nicht im zuvor definierten Ausmass erstellt und zum anderen wurden die Armierungen nicht gemäss den Regeln der Baukunde verlegt. Aus diesem Grund hat der Gemeinderat mit GRB Nr. 2022.200 vom 23. Mai 2022 (nachfolgend GRB 2022.200; Vi-act. 1/01/37 = Vi-act. 11/02/15 = Bf-act. 13) entschieden, dass die F.________ mit einem Prüfungsmandat für alle Ingenieurleistungen an der Stützmauer beauftragt wird. Zudem hat der Gemeinderat den Ablauf der Sanierungsmassnahmen festgelegt und die jeweils einzureichenden Unterlagen definiert (zum Ganzen angefochtener RRB Sachverhalt lit. E mit Auszug aus dem GRB 2022.200).
\n B. Am 2. Juni 2022 reichten C.________ und D.________ das gemäss GRB 2022.200 geforderte Baugesuch für eine Sickerleitung auf KTN _01 ein. Dagegen hat unter anderem A.________ am 30. Juni 2022 Einsprache erhoben. Am 21. Juli 2022, 26. Oktober 2022, 9. Mai 2023, 20. Juli 2023 sowie 28. Juli 2023 reichten die Baugesuchstellerinnen dem Gemeinderat sodann Änderungen und Ergänzungen ein (Vi-act. II/02/2 ff., 42).
\n C. Mit GRB Nr. 2023.249 vom 20. November 2023 (nachfolgend GRB 2023.249; Vi-act. 1/01/1 = Vi-act. 11/02/1) erteilte der Gemeinderat die Baubewilligung unter Auflagen; die Bauausführung habe sich genau an den genehmigten Projektplan vom 2. Juni 2022 (recte wohl 28.7.2023) zu halten (Disp.-Ziff. 1). Neben einer Dritteinsprache wies der Gemeinderat auch die Einsprache von A.________ im Sinne der Erwägungen ab, soweit er darauf eingetreten war (Disp.-Ziff. 2).
\n D. Mit Beschluss (RRB) Nr. 572/2024 vom 2. Juli 2024 entschied der Regierungsrat wie folgt:
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    \n
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. \n
  3. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 2000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt (…).
  4. \n
  5. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- zu bezahlen.
  6. \n
\n 4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n E. Gegen diesen RRB Nr. 572/2024 (Versand am 9.7.2024) lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2024 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den Anträgen:
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    \n
  1. Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz Nr. 572/2024 vom 2. Juli 2024 sei aufzuheben.
  2. \n
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    \n
  1. Die Baubewilligung für die Sickerleitung (Beschluss des Gemeinderats Wollerau vom 20. November 2023, Beschluss-Nr. 2023.249) sei aufzuheben.
  2. \n
  3. Der Baustopp sei als verbindlich zu bestätigen, bis die Gesamtsanierung, die vom Gemeinderat am 23. Mai 2022 beschlossen worden ist, in der vorgegebenen Reihenfolge realisiert ist.
  4. \n
  5. Die Akten seien von den Vorinstanzen beizuziehen.
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  7. Die Vernehmlassungen der Beschwerdegegnerschaft seien dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und zur Stellungnahme zuzustellen.
  8. \n
  9. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen.
  10. \n
  11. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. MwSt) zuzusprechen.
  12. \n
\n F. Mit Vernehmlassung vom 19. August 2024 beantragt das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Den gleichen Antrag stellt der Gemeinderat am 29. August 2024. Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2024 beantragen die Beschwerdegegnerinnen die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom 25. November 2024 lässt der Beschwerdeführer an seinen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Anträgen festhalten.
\n G. Am 11. Februar 2025 reicht der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. Der verfahrensleitende Richter teilte in der Folge den übrigen Verfahrensbeteiligten am 12. Februar 2025 mit, dass laut (belegter) Mitteilung des Beschwerdeführers die Bauherrschaft unter Einreichung eines Alternativprojekts ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den GRB 2022.200 eingereicht habe. Im Sinne der vom Beschwerdeführer beantragten Prüfung einer Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stelle sich die Frage der Konsequenzen dieses Wiedererwägungsgesuchs (und eines diesbezüglichen Gemeinderatsbeschlusses) für das vorliegende Verfahren. Er setzte den Parteien Frist bis spätestens 4. März 2025 an, um hierzu eine Stellungnahme einzureichen. Im Unterlassungsfall werde angenommen, dass das Wiedererwägungsgesuch für das vorliegende Verfahren bedeutungslos und dieses fortzusetzen sei.
\n Innert Frist liess sich einzig der Gemeinderat mit Eingabe vom 3. März 2025 vernehmen: Das Wiedererwägungsgesuch betreffend den GRB 2022.200 stehe in keinem Zusammenhang zum vorliegend strittigen Bauvorhaben für eine Sickerleitung auf KTN _01, ebenso wenig das Alternativprojekt für die Sanierung der Stützmauer auf KTN _01. Eine Sistierung des Verfahrens sei daher nicht erforderlich.
\n Hierauf teilte der verfahrensleitende Richter den Parteien am 6. März 2025 mit, gestützt auf die Ausführungen des Gemeinderates sowie im Sinne der gerichtlichen Anordnung vom 12. Februar 2025 werde das Verfahren nicht sistiert und es finde seine Fortsetzung.
\n H. Mit Eingabe vom 5. März 2025 lässt der Beschwerdeführer mitteilen, dass er künftig von RA Dr.iur. B.________ vertreten werde.
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\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Der Verwaltungs- und der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kommt gemäss § 42 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 aufschiebende Wirkung zu, soweit nicht durch Rechtssatz etwas anderes bestimmt wird. Die Rechtsmittelinstanz kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden (