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\n \n \n III 2024 131
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| \n Entscheid vom 28. Oktober 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________ \n Klägerin,
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| \n gegen
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| \n 1. Gemeinde Lachen, vertreten durch den Gemeinderat, Alter Schulhausplatz 1, Postfach 263, 8853 Lachen SZ, \n Beklagte, \n vertreten durch Rechtsanwalt B.________, 2. Kanton Schwyz, vertreten durch den Regierungsrat, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Staatshaftung (Rechtsverweigerung; verweigerte Sozialhilfe)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ gelangte mit Eingabe vom 21. August 2024 ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Sie machte darin Ausführungen zum Verbot der Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung sowie zu Betrug, Nötigung und übler Nachrede. Erwähnt werden verschiedene Angestellte des Kantons sowie der Gemeinde Lachen. Sie ruft die Staatshaftung an und listet verschiedene Forderungen auf (VG-act. 01).
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B. Mit Verfügung vom 26. August 2024 setzte der verfahrensleitende Richter A.________ eine nicht erstreckbare Frist bis 10. September 2024, um die Eingabe zu verbessern, da diese den Anforderungen an eine Staatshaftungsklage nicht zu genügen vermöge. Die Eingabe sei vollkommen unklar hinsichtlich der gestellten Rechtsbegehren und deren Grundlage. Es bleibe unverständlich, gegen wen die Klägerin welche Vorwürfe erhebe, welches rechtswidrige Verhalten ihr welchen Schaden zugefügt habe und welche Forderung sie gegen wen stelle (VG-act. 03).
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C. Am 4. September 2024 ging beim Gericht die überarbeitete Eingabe von A.________ ein (VG-act. 7). Sie mache Staatshaftung geltend gegen den Kanton Schwyz bzw. den Beschwerdedienst sowie gegen die Gemeinde Lachen bzw. die Fürsorgebehörde, welche willkürlich Sozialhilfeleistungen verweigern würden und nicht in der Lage seien, Gespräche und Beratungen anzubieten. Konkret fordert sie Schadenersatz / Genugtuung im Betrag:
\n SH-Leistungen: 7 Monaten CHF 6'650.00 + Haushaltsführung CHF 6'300.00, Mietzinsen CHF 8'365.00 + PK, ca. CHF 7'400.00 Mahnungen und Betreibungen der Krankenkassen aufgrund ihre Verweigerung, ca. CHF 1'236.05 Verzögerung + CHF 780.00 für die Vorstellungsgesprächen, sowie Arzt- und CHF 1'200.00 Zahnarzt- und Physio Termine, die seit je von denen ignoriert werden, total CHF 31'151.05 Staatshaftung durch die Gemeinde, bzw. Fürsorgebehörde und die Aufsichtsbehörde, die ihre Aufgaben nicht machen wollten, zu begleichen. D.h.: die beiden können die Hälfte der angerichteten Schaden aufteilen, CHF 15'575.53 Fürsorgebehörde, CHF 15'575.53 der Kanton, bzw. Beschwerdedienst, der die Beschwerde nicht nachgehen wollte. Darum werden Familienmitglieder krank bis zur psychischen und Materielle Ruine, d.h.: durch inkompetente Sozialarbeiter(innen), sowie Aufsichtsbehörden und Krankenkassen, die nicht auf das Sozialamt losgehen, sondern die Leute einfach betreiben, um das Leben noch schwerer zu machen. Sie berechnen sicherlich den gesamten Schlamassel berechnen.
\n Betrag: SH März bis September ca. CHF 6'650.00, Mietzinsen, sieben Monaten + ca. CHF 8'365.00 + Haushaltsführung CHF 6'300.00 (ohne die von 2022), + PK, meine Altersvorsorge CHF 7'400.00, die wegen dieser Inkompetenz verschiedenen Angestellten und Beamten verbraucht wurde), + KVG - Betreibungen CHF 1'236.06, + CHF 780.00 (Bewerbungsgesprächen + Fahrkarten), + Zahnarztkosten CHF 1'200.00 (offenen Rechnungen) = CHF 31'151.05 : 2 Gemeinde und Kanton SZ (Beschwerde Instanz), wie unten bezeichnet ist, haben den Schadenersatz zu ersetzen.
\n Zusätzlich beantragt die Klägerin den Erlass einer vorsorglichen Massnahme, \"weil die Fürsorgebehörde, das Sozialamt mich seit März 2024 schikaniert, mobbt, nötigt, erpresst und die gesetzliche Vorlagen des Kantons und der Schweiz nicht respektiert\". Sie sei wieder krank aufgrund dieses unendlichen Mobbings, Nötigung, Rechtsverweigerung, sei es von der Fürsorgebehörde in Lachen, sei es durch das Sicherheitsdepartement-SZ, selbst das Departement des Innern, das kontaktiert worden sei und tue, als ob nichts wäre.
\n Schliesslich stellte A.________ Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege.
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D. Mit Verfügung vom 4. September 2024 wurde der Gemeinde Lachen und dem Kanton als Beklagte Frist zur Klageantwort bis 24. September 2024 angesetzt.
\n Mit Klageantwort vom 17. September 2024 beantragt der Regierungsrat:
\n 1.
Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
\n 2.
Unter Kostenfolge zulasten der Klägerin.
\n Mit Klageantwort vom 24. September 2024 lässt die Gemeinde Lachen beantragen:
\n 1.
Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
\n 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer) zulasten der Klägerin.
\n Mit Eingabe vom 25. September 2024 bekräftigt die Klägerin ihr Begehren um vorsorgliche Massnahmen (VG-act. 16).
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E. Mit Zwischenbescheid III 2024 147 vom 26. September 2024 wies der Einzelrichter das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Der Klägerin wurde Frist bis 25. Oktober 2024 angesetzt, um zu den Klageantworten Stellung zu nehmen.
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F. Mit Eingabe vom 30. September 2024 verzichtet die Klägerin auf eine Stellungnahme zu den Klageantworten und betont, es würden ihr seit März 2024 Sozialhilfeleistungen verweigert, weshalb die Sozialhilfebehörde bis am 2. Oktober 2024 anzuhalten sei, die gesamten Leistungen zu bezahlen (VG-act. 21). Am 10. Oktober 2024 folgt eine weitere Eingabe der Klägerin, worin sie neuerlich umgehend um eine dringende Verfügung verlangt, \"worauf steht, dass das Sozialamt
DRINGEND ALLE STEHENDE SH-LEISTUNGEN bezahlen muss\"
\n (VG-act. 23, Hervorhebung im Original), weil ihr viele Probleme verursacht würden und dies alles überschreite, was zumutbar sei. Eine Stellungnahme auf die Klageantworten folgt nicht.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. In der verbesserten Eingabe vom 4. September 2024 beantragte die Klägerin die Ausrichtung von Geldmitteln zur Behebung ihrer finanziellen Notlage im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zur Staatshaftungsklage. Das Begehren wurde mit einzelrichterlichem Zwischenbescheid III 2024 147 vom 26. September 2024 mangels Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme abgewiesen.
\n Mit den weiteren Eingaben vom 30. September 2024 und 10. Oktober 2024 verlangt die Klägerin neuerlich die umgehende Leistung von Sozialhilfe und den Erlass einer entsprechenden Verfügung mit Anweisung an die kommunale Sozialhilfe. Allerdings zeigt die Klägerin nicht auf, was sich seit Erlass des Zwischenbescheides massgeblich verändert hat, so dass das Ersuchen um dringliche vorsorgliche Massnahmen neu anders als im Zwischenbescheid vom 26. September 2024 zu beurteilen wäre und Leistungen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu erbringen wären. Mit Erlass des vorliegenden Entscheides in der Sache selbst wird die Frage vorsorglicher Massnahmen schliesslich obsolet.
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2.1 Die Eingabe vom 21. August 2024 und insbesondere die verbesserte Eingabe vom 4. September 2024 sind ausdrücklich als Staatshaftungsklage formuliert; beantragt wird ausdrücklich Schadenersatz und Genugtuung (vgl. Ingress Bst. A bis C). Entsprechend eröffnete das Gericht ein Staatshaftungsverfahren. Die Eingaben und Anträge der Klägerin werden unter den Voraussetzungen der Staatshaftung geprüft und entschieden.
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2.2 Den nicht leicht verständlichen Eingaben der Klägerin sind Vorwürfe der Untätigkeit kommunaler Sozialhilfe- resp. Fürsorgebehörden resp. deren Angestellten und Mitglieder sowie kantonaler Stellen zu entnehmen sowie Vorwürfe der Verweigerung beantragter Sozialhilfe. Den Ausführungen kann daher auch rechtsfehlerhafte Verweigerung von Sozialhilfe resp. wenn nicht ausdrückliche Leistungsverweigerung, so Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung entnommen werden. Namentlich in den Eingaben vom 30. September 2024 und 10. Oktober 2024 betont die Klägerin in erster Linie die Verweigerung von anbegehrten Sozialhilfeleistungen (auf welche sie Anspruch habe) und nicht das Begehren um Schadenersatz und Genugtuung nach Staatshaftung. Daher kann sich die Frage stellen, ob nicht doch eine Sozialhilfestreitigkeit vorliegt (und nicht eine Staatshaftungsklage). Es ist dies aus nachfolgenden Gründen zu verwerfen.
\n So formulierte die Klägerin am 21. August 2024 ausdrücklich ein Staatshaftungsbegehren und bekräftigte dies mit verbesserter Eingabe vom 4. September 2024 mit Nachdruck. Formuliert hat sie einen Antrag auf Schadenersatz mit bezifferter Forderung.
\n Gegen die Anfechtung unrechtmässig verweigerter Sozialhilfe (eine Sozialhilfe-streitigkeit) spricht auch, dass die Klägerin trotz vieler eingereichter Unterlagen kein Anfechtungsobjekt einreicht, demgemäss ihr anbegehrte Sozialhilfe verweigert worden wäre. Ohne Anfechtungsobjekt kann eine Rechtsmittelinstanz aber auch nicht über die Rechtmässigkeit verweigerter Sozialhilfe befinden.
\n Einer Verfügung über (verweigerte/gesprochene) Sozialhilfe gleichgestellt ist die unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung des Erlasses einer Verfügung in der Sache, d.h. die Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (vgl. § 6 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Auch diesfalls wäre nicht eine Staatshaftungsklage angezeigt, sondern eine Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der Rechtsmittelinstanz. Rechtsmittelinstanz bei Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung durch kommunale Sozialhilfebehörden wäre aber nicht das Verwaltungsgericht.
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2.3 Aus den dem Gericht vorliegenden Akten ergibt sich, dass eine der Klägerin durch die Gemeinde geleistete wirtschaftliche Sozialhilfe auf Gesuch der Klägerin hin per 31. Dezember 2023 eingestellt wurde (BK1-act. 2). Im Mai 2024 ersuchte die Klägerin neuerlich um wirtschaftliche Sozialhilfe, worauf die Gemeinde von der Klägerin ein neues Unterstützungsgesuch verlangte (BK1-act. 4). Am 31. Mai 2024 ging bei der Gemeinde das Formular 'Unterstützungsgesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe' ein (BK1-act. 6). Gleichentags verlangte die Gemeinde von der Klägerin fehlende Unterlagen zur Sozialhilfeanmeldung ein (BK1-act. 7). Am 10. Juni 2024 beschloss die Fürsorgebehörde, auf das Gesuch nicht einzutreten, da aufgrund von fehlenden Dokumenten die Bedürftigkeit nicht nachweislich belegt werde (BK1-act. 8).
\n Damit aber erliess die Fürsorgebehörde einen anfechtbaren Entscheid. Dieser enthält auch eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Entscheid innert 20 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden könne. Der Versand erfolgte am 13. Juni 2024 (vgl. BK1-act. 8). Indem die Gemeinde eine anfechtbare Verfügung erliess, liegt weder Rechtsverweigerung noch Rechtsverzögerung vor. Soweit die Klägerin mit dem Nichteintretensentscheid nicht einverstanden war, konnte sie diesen beim Regierungsrat anfechten. Ob eine Anfechtung erfolgt ist oder nicht, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts (mit Beilage 4 zur Eingabe vom 21.8.2024 liegt die Kopie eines Schreibens der Klägerin an den Regierungsrat im Recht. Es ist mit 27.6.2024 datiert [d.h. innerhalb der Rechtsmittelfrist] und der Betreff beginnt mit \"Einsprache gegen das Protokoll 4375/24\" [was dem Nichteintretensbeschluss entspricht]. Ob der Regierungsrat diese Eingabe als Beschwerde gegen den Nichteintretensbeschluss entgegengenommen hat oder nicht, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts und wird auch durch die Klägerin nicht weiter ausgeführt. Gemäss Gemeinde ist der Nichteintretensbeschluss in Rechtskraft erwachsen). Da die Gemeinde aber offenkundig eine beim Regierungsrat anfechtbare Verfügung erliess, aber ein Rechtsmittelentscheid des Regierungsrates nicht vorliegt, wäre durch das Verwaltungsgericht weder auf ein Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 10. Juni 2024, noch auf eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Fürsorgebehörde einzutreten.
\n Damit bleibt es dabei, die Eingabe(n) der Klägerin als Staatshaftungsklage, wie von ihr bezeichnet, entgegen zu nehmen und zu prüfen.
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3. Kanton, Bezirke und Gemeinden sowie die weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe oder Angestellten bei der Ausübung amtlicher Tätigkeit widerrechtlich verursachen (§ 46 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Schwyz [KV; SRSZ 100.100] vom 24.11.2010). Die Staatshaftung ist gemäss