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III 2024 138
 
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Entscheid vom 17. Januar 2025
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Fiona Schuler, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
Erbengemeinschaft A.________, bestehend aus:
\n 1.   B.________,
\n 2.   C.________,
\n 3.   D.________,
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
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    \n
  1. Gemeinderat Morschach, Schulstrasse 6, 6443 Morschach,
  2. \n
  3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  4. \n
  5. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  6. \n
Vorinstanzen,
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  1. E.________,
    \n Beschwerdegegner,
  2. \n
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung für Neueindeckung Dach)
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Sachverhalt:
\n A. Das Haus ________ befindet sich auf den Grundstücken KTN 01________ und KTN 02.________, wobei KTN 01________ im Eigentum von E.________ und KTN 02________ im Eigentum der Erbengemeinschaft A.________ steht. Mit E-Mail vom 15. August 2023 teilte E.________ dem Bauamt der Gemeinde Morschach mit, dass er gezwungen sei, seine Dachhälfte auf dem Grundstück KTN 01________ neu einzudecken, da das Dach \"in die Jahre gekommen und auch nicht mehr dicht\" sei. Ersetzt werden sollen die Ziegel, die Dachlatten und das Unterdach sowie die Dachrinne. Äusserlich erfolge daher \"keine grosse Veränderung\". Das Bauamt der Gemeinde Morschach antwortete E.________ mit E-Mail vom 18. August 2023, dass es von seinem Bauvorhaben i.S.v. § 75a Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 Kenntnis genommen habe und die Dachsanierungsarbeiten als bewilligt gelten. Das Bauamt der Gemeinde Morschach wies zudem im Sinne einer Empfehlung darauf hin, dass der Eigentümer der anderen Gebäudehälfte auf dem benachbarten Grundstück KTN 02________ im Vorfeld informiert werden sollte. Anfangs Oktober 2023 erfolgten Bemühungen um eine Mediation/Vermittlung betreffend diese Dachrenovation (vgl. chronologische Übersicht in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16.9.2024 S. 12).
\n B. Am 31. Mai 2024 reichte die Erbengemeinschaft A.________ (bestehend aus B.________, C.________, D.________) eine nachträgliche Einsprache gegen die bewilligte Dachsanierung auf Grundstück KTN 01________ ein. Mit Beschluss (GRB) Nr. 2024-71 vom 11. Juni 2024 wies der Gemeinderat Morschach die nachträgliche Einsprache ab und entzog ihr die aufschiebende Wirkung.
\n C. Gegen diesen GRB Nr. 2024-71 vom 11. Juni 2024 hat die Erbengemeinschaft A.________ am 3. Juli 2024 beim Regierungsrat Beschwerde erhoben und geltend gemacht, dass die Baubewilligung im Meldeverfahren zu verweigern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren sei.
\n D. Mit Präsidialverfügung Nr. 5/2024 vom 24. Juli 2024 hat der Landammann des Kantons Schwyz das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen. Die Erbengemeinschaft A.________ teilte dem Regierungsrat mit Schreiben vom 8. August 2024 mit, sie verzichte auf einen Entscheid des Regierungsrates, und stellte folgenden Antrag:
\n Dem Beschwerderückzug in Frist 9. August 2024 sei nachzukommen unter dem Vorbehalt unserer Befreiung von Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sowie der Kostenbefreiung von Fr. 600.-- bezüglich des Gemeinderatsbeschlusses vom 11. Juni 2024 (GRB 2024-71).
\n E. Mit Beschluss (RRB) Nr. 597/2024 vom 20. August 2024 hielt der Regierungsrat fest, dass ein bedingter Rückzug der Verwaltungsbeschwerde nicht möglich ist, und entschied wie folgt:
\n 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen.
\n 2. Die Verfahrenskosten (inkl. Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss (Fr. 1'500.--) verrechnet.
\n 3. Parteientschädigung werden keine zugesprochen.
\n 4.-5. (Rechtsmittelbelehrung und Zustellung).
\n F. Gegen diesen RRB Nr. 597/2024 (Versand am 27.8.2024) erhebt die Erbengemeinschaft A.________ mit Eingabe vom 16. September 2024 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht \"vorsorgliche Beschwerde\" beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates vom 20. August 2024, versandt am 27. August 2024, Eingang am 28. August 2024, sowie der Beschluss des Gemeinderates Morschach vom 11. Juni 2024 und die Vernehmlassung des Amts für Raumentwicklung vom 9. Juli 2024 seien aufzuheben, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
\n 2. Das Verfahren sei zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der Gehörsansprüche der Beschwerdeführer an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 3. Die Kostenverfügung des Gemeinderates von Fr. 600.-- sei ausdrücklich aufzuheben.
\n 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
\n sowie mit folgenden prozessualen Anträgen:
\n 1. Es seien die gesamten Akten zur Sanierung bzw. zum Meldeverfahren (inkl. Korrespondenz, genehmigte Pläne, vorliegende Pläne Dachsanierung, Vorgeschichte, Gutachten, Kosten Sanierung, Akten für die vorgesehene Sanierung bzw. Ausbau, etc.) einzuholen und den Beschwerdeführern zur Einsicht vorzulegen und eine Frist zur Stellungnahme zu diesen Akten anzusetzen.
\n 2. Es seien das gesamte Grundgeschäft (Mutationen KTN 01________ ab Gült ________) von der Gemeinde Morschach und dem Beschwerdegegner E.________ einzuholen.
\n G. Das Sicherheitsdepartement gibt mit Schreiben vom 23. September 2024 den Verzicht auf die Einreichung einer Vernehmlassung bekannt. Das ARE teilt am 24. September 2024 ebenfalls seinen Verzicht auf die Einreichung einer Vernehmlassung mit.
\n Der Gemeinderat beantragt vernehmlassend am 28. Oktober 2024, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen.
\n H. Mit Replik vom 16. November 2024 halten die Beschwerdeführer an der Beschwerde fest. Der Gemeinderat bestätigt in seinem Schreiben vom 26. No­vember 2024 die Vernehmlassung vom 28. Oktober 2024 und verzichtet auf eine Duplik.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1.1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss § 51 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 u.a. Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates beim Verwaltungsgericht angefochten werden, soweit nicht durch dieses Gesetz oder einen anderen Erlass der Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen wird.
\n 1.1.2 Im VGE III 2023 32 vom 25. August 2023 hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass das VRP eine \"vorsorgliche\" Beschwerdeerhebung nicht vorsieht und eine solche rechtsprechungsgemäss grundsätzlich auch nicht zulässig ist. Gestaltungsrechte sind grundsätzlich bedingungsfeindlich und unwiderruflich (BGE 141 V 597 E. 3.1), was namentlich auch für die von einer verfahrensbeteiligten Person vorgenommenen verfahrensrechtlichen Handlungen gilt, da das Gericht von klaren Voraussetzungen ausgehen und das Verfahren beförderlich behandeln können soll (BGE 134 III 332 E. 2.2; Urteil BGer 2C_1080/2017 vom 28.12.2017 E. 2.4 mit Hinweis). Die bedingte Anfechtung eines Entscheides ist praxisgemäss nur in seltenen Ausnahmen zulässig, beispielsweise dann, wenn die Beschwerde bloss \"vorsorglich\" für den Fall eingereicht wird, dass eine zusätzlich angerufene Instanz auf ein weiteres Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf nicht eintritt (BGE 101 Ib 216 E. 2). Im Übrigen haben die ausdrücklich an eine unzulässige Bedingung geknüpften Prozesshandlungen einer beschwerdeführenden Person unbehandelt zu bleiben (BGE 127 II 306 E. 6c; Urteile BGer 2D_13/2019 vom 9.4.2019 E. 2.1; 2C_721/2017 vom 4.9.2017; 1B_572/2020 vom 20.11.2020 E. 2).
\n 1.1.3 Ein (seltener) Ausnahmefall, der eine bloss vorsorgliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde als zulässig erscheinen lassen könnte, ist vorliegend gleich wie im zitierten VGE III 2023 32 nicht erkennbar und lässt sich auch den Rechtsschriften der Beschwerdeführer nicht entnehmen. Es ist insofern also a priori fraglich, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann.
\n 1.2 Die nachträgliche Baueinsprache (vgl.