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\n \n \n III 2024 139
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| \n Entscheid vom 13. Februar 2025
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin
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| \n MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat C.________,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanzen, \n - E.________,
\n Beschwerdegegnerin, \n vertreten durch Rechtsanwältin MLaw F.________, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Korporationsrecht (Gründung einer Flurgenossenschaft)
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Sachverhalt:\n
A. Die E.________ ist Eigentümerin der Grundstücke KTN 01________, KTN 02________, KTN 03________, KTN 04________, KTN 05________ und KTN 06________ in C.________. Mit den Grundstücken KTN 01________ und KTN 04________ C.________ ist sie damit auch Eigentümerin von Strassenflächen der G.________-strasse. Am 28. März 2023 reichte sie bei der Gemeinde C.________ ein Begehren zur Gründung der Flurgenossenschaft H.________ ein (RR-act. II/02/B-1). Mit Schreiben vom 28. März 2023 hat die Gemeinde C.________ die betroffenen Grundeigentümer der G.________-strasse zu einer Orientierungsversammlung eingeladen, welche am 20. April 2023 stattfand (RR-act. II/02/B-2).
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B. A.________ ist Eigentümer des Grundstücks KTN 07________ C.________, welches an die G.________-strasse grenzt. Mit Schreiben vom 22. Mai 2023 liess er der Gemeinde C.________ mitteilen, dass kein öffentliches oder privates Interesse für die Gründung der Flurgenossenschaft H.________ bestehe und er liess die Abweisung des Gesuchs der E.________ beantragen (RR-act. II/02/B-4). Mit Schreiben vom 11. Juli 2023 beantragte A.________ beim Gemeinderat C.________ unter anderem, auf das Gesuch der E.________ zur Gründung einer Flurgenossenschaft sei mangels gemeinschaftlichen Interesses nicht einzutreten (RR-act. II/02/B-7). Mit E-Mail vom 24. August 2023 teilte die Gemeinde C.________ A.________ sinngemäss mit, dass die E.________ am Gesuch um Gründung der Flurgenossenschaft H.________ festhalte und der Gemeinderat zu einer Gründungsversammlung einladen müsse (RR-act. II/02/B-11).
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C. Am 7. September 2023 erhob A.________ beim Regierungsrat eine Rechtsverweigerungsbeschwerde (RR-act. I/01). Mit RRB Nr. 598/2024 vom 20. August 2024 entschied der Regierungsrat wie folgt:
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\n - Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit einer anfechtbaren Verfügung hätte antworten müssen.
\n - Soweit der Beschwerdeführer vom Regierungsrat verlangt, die Gemeinde C.________ sei anzuhalten, auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin zur Gründung einer Flurgenossenschaft \"H.________\" mangels öffentlichem Interesse nicht einzutreten, ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen.
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3.-7. (Verfahrenskosten, Parteientschädigung, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung).
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D. Gegen diesen RRB Nr. 598/2024 (Versand am 27.8.2024) lässt A.________ mit Eingabe vom 16. September 2024 (Postaufgabe gleichentags) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen erheben:
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\n - Der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 20.08.2024, Beschluss Nr. 598/2024 (VB 189/2023) sei vollumfänglich aufzuheben.
\n - Eventualiter sei der Entscheid zwecks inhaltlicher Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde C.________.
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E. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 trägt das Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers an.
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F. Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2024 lässt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge stellen:
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\n - Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten.
\n - Eventualiter sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
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G. Der Gemeinderat C.________ lässt mit Vernehmlassung vom 8. November 2024 folgende Anträge stellen:
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\n - Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
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H. Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 lässt der Beschwerdeführer seinen Verzicht auf Replik unter Festhaltung an den Anträgen und der Begründung in seiner Beschwerde sowie die Bestreitung der beschwerdegegnerischen Ausführungen mitteilen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind; ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974).
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1.2.1 In formeller Hinsicht beantragt die Beschwerdegegnerin Nichteintreten mit der Begründung, es fehle dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation. Sie macht geltend, der Beschwerdeführer beantrage eine vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Im vorinstanzlichen Verfahren sei eine Rechtsverweigerung festgestellt und dem Beschwerdeführer diesbezüglich Recht gegeben worden; dieser habe somit in der Hauptsache obsiegt. Entspreche der angefochtene Entscheid den eigenen Anträgen, sei ein schützenswertes Interesse regelmässig zu verneinen. Das fehlende Rechtsschutzinteresse verdeutliche sich darin, dass der Beschwerdeführer mit dem Entscheid der Vorinstanz in der Hauptsache einverstanden sei. Seine Kritik beschränke sich auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung, was ihn nicht zur Beschwerde legitimiere. Vielmehr müsste der Beschwerdeführer eine für ihn begünstigende/entlastende Änderung des Dispositivs verlangen (Bg-Vernehmlassung Rz. 5 f.).
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1.2.2 Der Entscheid in einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsstreitigkeit hat feststellenden Charakter. Die Justizbehörde stellt lediglich fest, ob das Verfahren zu Unrecht gar nicht oder verzögert behandelt wurde. Im Übrigen weist sie die untätige Behörde an, umgehend zu verfügen, ohne sich grundsätzlich dazu zu äussern, wie der Entscheid der Vorinstanz auszufallen hat oder die Entscheidung gleich selbst zu treffen. Denn es geht bei der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde lediglich um \"die Durchsetzung des Anspruchs auf Erledigung eines Begehrens durch jene untere Behörde, bei der es eingeleitet worden ist\" (VGE I 2019 98 vom 16.3.2020 E. 2.5 m.H.; Urteil BGer
2C_45/2009 vom 26.5.2009 E. 2.2.2). In Einzelfällen kann ein Entscheid durch die Beschwerdeinstanz aber zulässig sein, zum Beispiel dann, wenn die Behörde eine Rechtsverweigerung begeht, indem sie es unrechtmässig versäumt hat, eine negative Verfügung (z.B. Nichteintreten wegen fehlender Zuständigkeit oder Parteieigenschaft) zu erlassen. Eine Rückweisung kommt dann aus prozessökonomischen Gründen meistens nicht in Frage. Es erscheint vielmehr sachgerecht, im Rahmen der Rechtsverweigerungsbeschwerde zugleich zu prüfen, ob die Behörde zu Recht keine Sachverfügung erlassen hat (Müller/Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., Zürich 2019, Art. 46a Rz. 26 ff.;
BVGE 2009/1 E. 4.2).
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1.2.3 Der Regierungsrat hiess die vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde gut und stellte fest, dass die Gemeinde C.________ dem Beschwerdeführer mit einer anfechtbaren Verfügung hätte antworten müssen (angefochtener RRB Dispositiv Ziff. 1). Er erwog in diesem Zusammenhang, dass der Regierungsrat nicht erstinstanzliche Entscheidbehörde sei und es grundsätzlich nicht ihm obliege, die von der Vorinstanz versäumten Handlungen im Rechtsmittelverfahren nachzuholen resp. die Begründung dafür nachzuliefern. Soweit die Gemeinde C.________ vernehmlassend ihre Position aber bereits bezogen habe, führe die Rückweisung der Sache an sie zu einem formalistischen Leerlauf. Im Sinne der Prozessökonomie rechtfertige es sich, dass der Regierungsrat die von der Vorinstanz versäumte Handlung im Rechtsmittelverfahren nachhole (angefochtener RRB E. 2.5).
\n In der Folge prüfte der Regierungsrat, ob die Gemeinde C.________ auf den Antrag des Beschwerdeführers gemäss Eingabe vom 11. Juli 2023 hätte eintreten müssen. Er verneinte dies, da gesetzlich kein Raum für eine materielle Vorprüfung durch die Gemeinde bleibe, und liess sämtliche materiellen Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Gründung der Flurgenossenschaft offen (angefochtener RRB E. 3 ff.). Er wies die diesbezügliche Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab (angefochtener RRB Dispositiv Ziff. 2).
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1.2.4 Zwar beantragt der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht tatsächlich die vollumfängliche Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses. In seiner Begründung erklärt er sich jedoch insofern mit dem Beschluss einverstanden, als der Regierungsrat eine Rechtsverweigerung durch die Gemeinde C.________ erkannte (Beschwerde S. 3 Rz. 5) und schränkt somit den Streitgegenstand selber auf Ziff. 2 des Dispositivs ein. Die Gemeinde C.________ hat bzw. konnte seit Beschluss des Regierungsrates keine eigene Verfügung erlassen. Die Gründungsversammlung der angedachten Flurgenossenschaft H.________ hat noch nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer hat vor dem Regierungsrat als Vorinstanz am Verfahren teilgenommen. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (betreffend Ziff. 2 des Dispositivs) und ist somit gemäss